6/2016
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poenale
AUFSÄTZE 381
Stämpfli Verlag
den, wenn den Beschuldigten bei den späteren Aussagen
nicht bewusst war, dass die ursprünglichen Angaben un
verwertbar waren und sie fortan, ohne Nachteile aufgrund
ihrer früheren Einlassungen fürchten zu müssen, schweigen
oder sich gänzlich anders hätten verteidigen dürfen. Dies
ist seitens des Staates durch sog. qualifizierte Belehrungen
sicherzustellen, um damit die Fortwirkung des anfänglichen
Verfahrensfehlers zu unterbrechen.
Im Fall
Dvorski
stand nicht die Verweigerung eines An
walts bei der Vernehmung
(denial of access),
sondern die
Beeinträchtigung des Auswahlrechts
(denial of choice)
des
Beschuldigten im Blickpunkt.
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Für diese Fälle, die der
EGMR grundsätzlich als weniger schwer einstuft als die
Unterbindung des Zugangs zu einem Verteidiger vor der
ersten Vernehmung, hat der Gerichtshof einen zweistufigen
Test entwickelt. Konkret war dem Anwalt, den die Eltern
des Beschuldigten ohne dessen Wissen beauftragt hatten,
der Zugang zum Beschuldigten auf der Polizeiwache ver
wehrt worden. Dieser hatte stattdessen einen von der Poli
zei vorgeschlagenen Anwalt bevollmächtigt. Der EGMR
prüft in solchen Fällen, ob im konkreten Fall relevante und
hinreichende Gründe
(relevant and sufficient grounds)
da
für vorlagen, das Wahlrecht des Beschuldigten zu verkür
zen.
56
Liegen keine derartigen Gründe vor, bleibt zu klären,
ob die Verteidigungsrechte (Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. c
EMRK) in einem solchen Masse negativ beeinträchtigt wur
den, dass die Fairness des Verfahrens insgesamt untermi
niert erscheint.
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Dabei ist es dem EGMR wichtig, dass dem Betroffenen
eine wirksame Möglichkeit offen stand, die Umstände sei
ner ersten Befragung zu rügen, und dass die Behörden sorg
fältig geprüft haben, ob die Beeinträchtigung des Wahl
rechts spätere selbstbelastende Aussagen beeinflusst haben
könnte. Die Bestellung eines anderen als des gewünschten
Anwalts allein führt nicht zur Unfairness des gesamten Ver
fahrens, denn immerhin war die Vertretung durch einen
fachlich qualifizierten, den Standesregeln unterworfenen
Juristen gesichert. Vorliegend war vielmehr entscheidungs
erheblich, dass der Beschuldigte nach Ansicht des EGMR
mit einem anderen Anwalt wohl von seinem Schweigerecht
Gebrauch gemacht hätte. Stattdessen legte er ein Geständ
nis ab, das für die Urteilsfindung verwertet wurde.
Zwei weitere interessante Entscheidungen betrafen die
Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Im Fall
El Kaada
war zu klären, auf welche Weise eine erneute
Straftat nachgewiesen sein muss, um den Widerruf einer
bedingten Strafe auf diese stützen zu können.
58
Der Be
schwerdeführer hatte ein während der Probezeit begangenes
Delikt zunächst im Ermittlungsverfahren gestanden, ohne
55
EGMR v. 20.10.2015,
Dvorski v. Croatia.
56
EGMR,
Dvorski v. Croatia,
§ 82.
57
EGMR,
Dvorski v. Croatia,
§ 81.
58
EGMR v. 12.11.2015,
El Kaada v. Germany.
ermöglicht, sich vor der richterlichen Vernehmung von sei
nem Anwalt beraten zu lassen und eine Verteidigungsstra
tegie zu entwickeln. Der Verteidiger war erst unmittelbar
am Morgen des Vernehmungstags bestellt worden.
Im Fall
Zachar u. Cˇ ierny
ging es um die Wirksamkeit
des Verzichts auf einen Rechtsbeistand und letztlich um die
Umgehung der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung
seitens der Verfahrensleitung durch geschickte Gestaltung
der Tatverdachtsbewertung.
50
Die Beschuldigten waren
zwar über das Recht auf einen Anwalt belehrt worden und
hatten dieses nicht in Anspruch genommen, machten aber
geltend, dass man sie dabei über die wirkliche Schwere der
Anklagevorwürfe im Unklaren gelassen habe und sie daher
in dieser Phase der Ermittlungen nicht von der eigentlich
notwendigen Verteidigung profitieren konnten.
51
Der
EGMR untersuchte daraufhin die Wirksamkeit des Ver
zichts und wiederholte, dass ein Verzicht auf anwaltliche
Vertretung zulässig ist, wenn dieser demWillen der Rechts
inhaber entspricht, von hinreichenden verfahrensrechtli
chen Schutzvorkehrungen begleitet wird und öffentlichen
Interessen nicht zuwiderläuft. Konkret war entscheidend,
dass die schriftliche Belehrung über die einzelnen Verfah
rensrechte vor dem Hintergrund der Informationen über
den Gegenstand der Vorwürfe erfolgte. Dieser lautete auf
gewöhnliche Delikte
(ordinary crimes),
obgleich sich der
Verdacht auf eine schwere Straftat bereits deutlich abzeich
nete und später auch der Anklage zugrunde gelegt wurde.
Da die Beschuldigten hierüber im Unklaren belassen wur
den, sei der Verzicht unwirksam. Um eine informierte Ent
scheidung über einen Rechtsverzicht zu ermöglichen, hätten
die Behörden auf die mögliche dynamische Entwicklung der
Verdachtsschwere und ihre Folgen hinweisen müssen.
52
Durch diesen Eingriff in das Recht auf effektive Vertei
digung gilt der Beschuldigte für den EGMR als unwieder
bringlich benachteiligt, wenn sich herausstellt, dass die Ver
letzung Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hatte.
53
Hiervon ging der EGMR aus, weil Einlassungen der Be
schuldigten Eingang in das Urteil gefunden hatten. Zwar
hielt das nationale Gericht die ersten Aussagen für unver
wertbar, doch berücksichtigte es ein späteres, neuerliches
Geständnis, das zunächst wieder ohne Verteidiger erfolgte,
tags darauf aber nach Verteidigerbestellung wiederholt wur
de.
54
Die nationalen Behörden hätten es versäumt, für eine
rechtzeitige Kompensation des Mangels zu sorgen. Insge
samt sind die Ausführungen des EGMR etwas kryptisch.
In der Sache geht es hier um das Problem der Fortwirkung
von Verfahrensmängeln und ihre effektive Beseitigung. Von
einem Einfluss auf das Urteil kann nur ausgegangen wer
50
EGMR v. 21.7.2015,
Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia.
51
EGMR,
Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,
§ 61.
52
EGMR,
Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,
§§ 72 f.
53
EGMR,
Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,
§§ 78 f. unter Verweis auf
EGMR v. 28.10.2010,
Leonid Lazarenko v. Ukraine,
§ 57.
54
EGMR,
Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,
§§ 76 f.




