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6/2016

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poenale

AUFSÄTZE 381

Stämpfli Verlag

den, wenn den Beschuldigten bei den späteren Aussagen

nicht bewusst war, dass die ursprünglichen Angaben un­

verwertbar waren und sie fortan, ohne Nachteile aufgrund

ihrer früheren Einlassungen fürchten zu müssen, schweigen

oder sich gänzlich anders hätten verteidigen dürfen. Dies

ist seitens des Staates durch sog. qualifizierte Belehrungen

sicherzustellen, um damit die Fortwirkung des anfänglichen

Verfahrensfehlers zu unterbrechen.

Im Fall

Dvorski

stand nicht die Verweigerung eines An­

walts bei der Vernehmung

(denial of access),

sondern die

Beeinträchtigung des Auswahlrechts

(denial of choice)

des

Beschuldigten im Blickpunkt.

55

Für diese Fälle, die der

EGMR grundsätzlich als weniger schwer einstuft als die

Unterbindung des Zugangs zu einem Verteidiger vor der

ersten Vernehmung, hat der Gerichtshof einen zweistufigen

Test entwickelt. Konkret war dem Anwalt, den die Eltern

des Beschuldigten ohne dessen Wissen beauftragt hatten,

der Zugang zum Beschuldigten auf der Polizeiwache ver­

wehrt worden. Dieser hatte stattdessen einen von der Poli­

zei vorgeschlagenen Anwalt bevollmächtigt. Der EGMR

prüft in solchen Fällen, ob im konkreten Fall relevante und

hinreichende Gründe

(relevant and sufficient grounds)

da­

für vorlagen, das Wahlrecht des Beschuldigten zu verkür­

zen.

56

Liegen keine derartigen Gründe vor, bleibt zu klären,

ob die Verteidigungsrechte (Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. c

EMRK) in einem solchen Masse negativ beeinträchtigt wur­

den, dass die Fairness des Verfahrens insgesamt untermi­

niert erscheint.

57

Dabei ist es dem EGMR wichtig, dass dem Betroffenen

eine wirksame Möglichkeit offen stand, die Umstände sei­

ner ersten Befragung zu rügen, und dass die Behörden sorg­

fältig geprüft haben, ob die Beeinträchtigung des Wahl­

rechts spätere selbstbelastende Aussagen beeinflusst haben

könnte. Die Bestellung eines anderen als des gewünschten

Anwalts allein führt nicht zur Unfairness des gesamten Ver­

fahrens, denn immerhin war die Vertretung durch einen

fachlich qualifizierten, den Standesregeln unterworfenen

Juristen gesichert. Vorliegend war vielmehr entscheidungs­

erheblich, dass der Beschuldigte nach Ansicht des EGMR

mit einem anderen Anwalt wohl von seinem Schweigerecht

Gebrauch gemacht hätte. Stattdessen legte er ein Geständ­

nis ab, das für die Urteilsfindung verwertet wurde.

Zwei weitere interessante Entscheidungen betrafen die

Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Im Fall

El Kaada

war zu klären, auf welche Weise eine erneute

Straftat nachgewiesen sein muss, um den Widerruf einer

bedingten Strafe auf diese stützen zu können.

58

Der Be­

schwerdeführer hatte ein während der Probezeit begangenes

Delikt zunächst im Ermittlungsverfahren gestanden, ohne

55

EGMR v. 20.10.2015,

Dvorski v. Croatia.

56

EGMR,

Dvorski v. Croatia,

§ 82.

57

EGMR,

Dvorski v. Croatia,

§ 81.

58

EGMR v. 12.11.2015,

El Kaada v. Germany.

ermöglicht, sich vor der richterlichen Vernehmung von sei­

nem Anwalt beraten zu lassen und eine Verteidigungsstra­

tegie zu entwickeln. Der Verteidiger war erst unmittelbar

am Morgen des Vernehmungstags bestellt worden.

Im Fall

Zachar u. Cˇ ierny

ging es um die Wirksamkeit

des Verzichts auf einen Rechtsbeistand und letztlich um die

Umgehung der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung

seitens der Verfahrensleitung durch geschickte Gestaltung

der Tatverdachtsbewertung.

50

Die Beschuldigten waren

zwar über das Recht auf einen Anwalt belehrt worden und

hatten dieses nicht in Anspruch genommen, machten aber

geltend, dass man sie dabei über die wirkliche Schwere der

Anklagevorwürfe im Unklaren gelassen habe und sie daher

in dieser Phase der Ermittlungen nicht von der eigentlich

notwendigen Verteidigung profitieren konnten.

51

Der

EGMR untersuchte daraufhin die Wirksamkeit des Ver­

zichts und wiederholte, dass ein Verzicht auf anwaltliche

Vertretung zulässig ist, wenn dieser demWillen der Rechts­

inhaber entspricht, von hinreichenden verfahrensrechtli­

chen Schutzvorkehrungen begleitet wird und öffentlichen

Interessen nicht zuwiderläuft. Konkret war entscheidend,

dass die schriftliche Belehrung über die einzelnen Verfah­

rensrechte vor dem Hintergrund der Informationen über

den Gegenstand der Vorwürfe erfolgte. Dieser lautete auf

gewöhnliche Delikte

(ordinary crimes),

obgleich sich der

Verdacht auf eine schwere Straftat bereits deutlich abzeich­

nete und später auch der Anklage zugrunde gelegt wurde.

Da die Beschuldigten hierüber im Unklaren belassen wur­

den, sei der Verzicht unwirksam. Um eine informierte Ent­

scheidung über einen Rechtsverzicht zu ermöglichen, hätten

die Behörden auf die mögliche dynamische Entwicklung der

Verdachtsschwere und ihre Folgen hinweisen müssen.

52

Durch diesen Eingriff in das Recht auf effektive Vertei­

digung gilt der Beschuldigte für den EGMR als unwieder­

bringlich benachteiligt, wenn sich herausstellt, dass die Ver­

letzung Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hatte.

53

Hiervon ging der EGMR aus, weil Einlassungen der Be­

schuldigten Eingang in das Urteil gefunden hatten. Zwar

hielt das nationale Gericht die ersten Aussagen für unver­

wertbar, doch berücksichtigte es ein späteres, neuerliches

Geständnis, das zunächst wieder ohne Verteidiger erfolgte,

tags darauf aber nach Verteidigerbestellung wiederholt wur­

de.

54

Die nationalen Behörden hätten es versäumt, für eine

rechtzeitige Kompensation des Mangels zu sorgen. Insge­

samt sind die Ausführungen des EGMR etwas kryptisch.

In der Sache geht es hier um das Problem der Fortwirkung

von Verfahrensmängeln und ihre effektive Beseitigung. Von

einem Einfluss auf das Urteil kann nur ausgegangen wer­

50

EGMR v. 21.7.2015,

Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia.

51

EGMR,

Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,

§ 61.

52

EGMR,

Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,

§§ 72 f.

53

EGMR,

Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,

§§ 78 f. unter Verweis auf

EGMR v. 28.10.2010,

Leonid Lazarenko v. Ukraine,

§ 57.

54

EGMR,

Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia,

§§ 76 f.