6/2016
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poenale
AUFSÄTZE 387
Stämpfli Verlag
Die Entscheidung bezieht sich allerdings auf Sachver
halte, die laut Angaben des Bundesverwaltungsgerichts
nicht mehr Gegenstand von laufenden Verfahren sind.
107
Bemerkenswert ist jedoch die Eindeutigkeit, mit der der
EGMR im konkreten Fall den Vorrang wichtiger wirt
schaftlicher Staatsinteressen vor den Rechten des Individu
ums feststellt.
VI. Art. 10 EMRK
Im Verfahren
Haldimann and Others v. Switzerland
hat
der EGMR die Verurteilung mehrerer Journalisten zu ge
ringen Geldstrafen wegen Verstosses gegen Art. 179
quater
StGB für unvereinbar mit der Meinungsfreiheit befunden.
108
Die Verurteilten hatten ein Interview mit einem Versiche
rungsmakler heimlich gefilmt und später unter Berufung
auf das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Qua
litätsmängeln beim Vertrieb von Lebensversicherungen aus
gestrahlt. Ausschlaggebend bei der Abwägung zwischen
Informationsinteresse und Persönlichkeitsrechten des ohne
Zustimmung Aufgenommenen war, dass die Reportage ei
nerseits einer wichtigen Frage des Verbraucherschutzes
diente und die aufgenommene Person andererseits nicht per
sönlich angegriffen und auch seine Geschäftsstelle nicht ge
zeigt wurde. Die Ausstrahlung erfolgte ferner verpixelt und
mit veränderter Stimme. Der EGMR befand das Verhalten
der Journalisten daher wegen des überwiegenden öffentli
chen Interesses an der Thematik für konventionsrechtlich
erlaubt, weshalb es auch eingedenk der einschüchternden
Wirkung auf künftige journalistische Recherchetätigkeiten
nicht zum Anlass für (selbst lediglich geringfügige) straf
rechtliche Sanktionen genommen werden durfte.
Ebenfalls im Berichtszeitraum fand die
Perinçek
Saga
ihr Ende. Die Grosse Kammer bestätigte die Auffassung der
Kammer, dass die Bestrafung von Äusserungen, welche die
rechtliche Einstufung der grausamen Verbrechen an den
Armeniern während des 1. Weltkriegs als Genozid bestrei
ten, wegen Rassendiskriminierung Art. 10 verletzt.
109
Die
Äusserungen seien als Beitrag zu einer öffentlichen Debatte
anzusehen. Da sie nicht zu Hass und Gewalt anstachelten
und die Würde der armenischen Gemeinschaft nicht we
sentlich berührten, liesse sich eine strafrechtliche Verurtei
lung nicht als notwendig zum Schutz wichtiger Interessen
rechtfertigen. Die Schweiz sei auch nicht völkerrechtlich zu
einem solchen Vorgehen verpflichtet gewesen. Erst kürzlich
wurde die Verurteilung
Perinçeks
vom Bundesgericht fol
gerichtig aufgehoben.
110
107
Jusletter v. 11.1.2016, Schweiz durfte Bankdaten an USA weiterge
ben.
108
EGMR v. 24.2.2015,
Haldimann and Others v. Switzerland,
§§ 66 f.
109
EGMR (GK) v. 15.10.2015,
Perinçek v. Switzerland,
zusammenfas
send § 280.
110
BGer v. 25.8.2016, 6F_6/2016.
ger ausgelegt, als es dem EGMR in
M.N. v. San Marino
vor
schwebt.
97
Zwar werden unter dem Begriff der «persönlich
und direkt betroffenen Person» mit «schutzwürdigem Inte
resse» nach Art. 80h lit. b IRSG neben dem Beschuldigten
auch eventuelle Drittpersonen verstanden; geht es jedoch
um die Erhebung von Kontoinformationen, ist mit dem «be
troffenen Dritten» ausschliesslich der Kontoinhaber selbst
gemeint (Art. 9a lit. a IRSV). Eventuelle Drittpersonen, de
ren Identität sich aus den Bankunterlagen ergibt, sind nach
der aktuellen Schweizer Rechtsprechung nicht beschwerde
berechtigt.
98
Diese relativ enge und strikte Auslegung des
Betroffenenbegriffs wird v. a. mit dem Interesse des Staates
an einer effizienten Erledigung von Rechtshilfeersuchen ge
rechtfertigt.
99
Da gerade das Argument der Verfahrenseffi
zienz auf Kosten der Beteiligtenrechte in
M.N. v. San Marino
beim EGMR auf wenig Verständnis stiess,
100
erscheint die
geltende schweizerische Praxis aus menschenrechtlicher
Sicht problematisch.
101
Günstig für die Schweiz fiel die Entscheidung
G. S. B. v.
Switzerland
102
aus. Konkret ging es um die Lieferung von
Bankunterlagen an die amerikanischen Steuerbehörden auf
grund des durch die Bundesversammlung am 27. 6. 2010
genehmigten Abkommens über Amtshilfe in der Sache UBS
(sog. «UBSAbkommen»).
103
Der Gerichtshof bestätigte,
dass das UBSAbkommen eine gültige rechtliche Grundlage
für die Beschränkung des Rechts auf Privatleben durch
Amtshilfemassnahmen ist
104
und dass der Eingriff in die
Privatsphäre betroffener Personen einen legitimen Zweck
(Schutz der substanziellen wirtschaftlichen Interessen der
Schweiz) verfolgt.
105
Das Interesse an der Erhaltung eines
für den Staat bedeutenden Wirtschaftszweigs überwog im
konkreten Fall das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz
seiner Privatsphäre, weshalb auch die Notwendigkeit der
Massnahme bejaht wurde.
106
97
Nach Art. 80h lit. b) IRSG ist beschwerdeberechtigt, wer persönlich
und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
98
Bussmann, in: Niggli/Heimgartner (Hrsg.), BSK IRSG GwÜ, Basel
2015, Art. 80h N 38; BGE 122 II 130, 133.
99
Bussmann, BSK IRSG GwÜ, (Fn. 98), Art. 80h N 26, 32.
100
EGMR,
M.N. v. San Marino,
§§ 69, 80, 83.
101
Dasselbe gilt für den Begriff des Beschwerdeberechtigten bei der Amts
hilfe in Steuersachen nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG. Nach aktueller
Rechtsprechung sind Drittpersonen, deren Identität sich aus den Bank
unterlagen ergibt, die aber vom Verfahren nicht direkt betroffen sind,
nicht beschwerdeberechtigt (vgl. Schoder, StAhiG Praxiskommentar,
Zürich 2014, 124 f.; BGE 139 II 404, 446).
102
EGMR v. 22.12.2015,
G.S.B. v. Switzerland.
103
Abkommen vom 19.8.2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenos
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts
hilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von
Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht er
richteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612).
104
EGMR,
G.S.B. v. Switzerland,
§§ 68 ff.
105
EGMR,
G.S.B. v. Switzerland,
§§ 83 ff.
106
EGMR,
G.S.B. v. Switzerland,
§§ 92 ff.




