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6/2016

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poenale

AUFSÄTZE 387

Stämpfli Verlag

Die Entscheidung bezieht sich allerdings auf Sachver­

halte, die laut Angaben des Bundesverwaltungsgerichts

nicht mehr Gegenstand von laufenden Verfahren sind.

107

Bemerkenswert ist jedoch die Eindeutigkeit, mit der der

EGMR im konkreten Fall den Vorrang wichtiger wirt­

schaftlicher Staatsinteressen vor den Rechten des Individu­

ums feststellt.

VI. Art. 10 EMRK

Im Verfahren

Haldimann and Others v. Switzerland

hat

der EGMR die Verurteilung mehrerer Journalisten zu ge­

ringen Geldstrafen wegen Verstosses gegen Art. 179

quater

StGB für unvereinbar mit der Meinungsfreiheit befunden.

108

Die Verurteilten hatten ein Interview mit einem Versiche­

rungsmakler heimlich gefilmt und später unter Berufung

auf das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Qua­

litätsmängeln beim Vertrieb von Lebensversicherungen aus­

gestrahlt. Ausschlaggebend bei der Abwägung zwischen

Informationsinteresse und Persönlichkeitsrechten des ohne

Zustimmung Aufgenommenen war, dass die Reportage ei­

nerseits einer wichtigen Frage des Verbraucherschutzes

diente und die aufgenommene Person andererseits nicht per­

sönlich angegriffen und auch seine Geschäftsstelle nicht ge­

zeigt wurde. Die Ausstrahlung erfolgte ferner verpixelt und

mit veränderter Stimme. Der EGMR befand das Verhalten

der Journalisten daher wegen des überwiegenden öffentli­

chen Interesses an der Thematik für konventionsrechtlich

erlaubt, weshalb es auch eingedenk der einschüchternden

Wirkung auf künftige journalistische Recherchetätigkeiten

nicht zum Anlass für (selbst lediglich geringfügige) straf­

rechtliche Sanktionen genommen werden durfte.

Ebenfalls im Berichtszeitraum fand die

Perinçek

Saga

ihr Ende. Die Grosse Kammer bestätigte die Auffassung der

Kammer, dass die Bestrafung von Äusserungen, welche die

rechtliche Einstufung der grausamen Verbrechen an den

Armeniern während des 1. Weltkriegs als Genozid bestrei­

ten, wegen Rassendiskriminierung Art. 10 verletzt.

109

Die

Äusserungen seien als Beitrag zu einer öffentlichen Debatte

anzusehen. Da sie nicht zu Hass und Gewalt anstachelten

und die Würde der armenischen Gemeinschaft nicht we­

sentlich berührten, liesse sich eine strafrechtliche Verurtei­

lung nicht als notwendig zum Schutz wichtiger Interessen

rechtfertigen. Die Schweiz sei auch nicht völkerrechtlich zu

einem solchen Vorgehen verpflichtet gewesen. Erst kürzlich

wurde die Verurteilung

Perinçeks

vom Bundesgericht fol­

gerichtig aufgehoben.

110

107

Jusletter v. 11.1.2016, Schweiz durfte Bankdaten an USA weiterge­

ben.

108

EGMR v. 24.2.2015,

Haldimann and Others v. Switzerland,

§§ 66 f.

109

EGMR (GK) v. 15.10.2015,

Perinçek v. Switzerland,

zusammenfas­

send § 280.

110

BGer v. 25.8.2016, 6F_6/2016.

ger ausgelegt, als es dem EGMR in

M.N. v. San Marino

vor­

schwebt.

97

Zwar werden unter dem Begriff der «persönlich

und direkt betroffenen Person» mit «schutzwürdigem Inte­

resse» nach Art. 80h lit. b IRSG neben dem Beschuldigten

auch eventuelle Drittpersonen verstanden; geht es jedoch

um die Erhebung von Kontoinformationen, ist mit dem «be­

troffenen Dritten» ausschliesslich der Kontoinhaber selbst

gemeint (Art. 9a lit. a IRSV). Eventuelle Drittpersonen, de­

ren Identität sich aus den Bankunterlagen ergibt, sind nach

der aktuellen Schweizer Rechtsprechung nicht beschwerde­

berechtigt.

98

Diese relativ enge und strikte Auslegung des

Betroffenenbegriffs wird v. a. mit dem Interesse des Staates

an einer effizienten Erledigung von Rechtshilfeersuchen ge­

rechtfertigt.

99

Da gerade das Argument der Verfahrenseffi­

zienz auf Kosten der Beteiligtenrechte in

M.N. v. San Marino

beim EGMR auf wenig Verständnis stiess,

100

erscheint die

geltende schweizerische Praxis aus menschenrechtlicher

Sicht problematisch.

101

Günstig für die Schweiz fiel die Entscheidung

G. S. B. v.

Switzerland

102

aus. Konkret ging es um die Lieferung von

Bankunterlagen an die amerikanischen Steuerbehörden auf­

grund des durch die Bundesversammlung am 27. 6. 2010

genehmigten Abkommens über Amtshilfe in der Sache UBS

(sog. «UBSAbkommen»).

103

Der Gerichtshof bestätigte,

dass das UBSAbkommen eine gültige rechtliche Grundlage

für die Beschränkung des Rechts auf Privatleben durch

Amtshilfemassnahmen ist

104

und dass der Eingriff in die

Privatsphäre betroffener Personen einen legitimen Zweck

(Schutz der substanziellen wirtschaftlichen Interessen der

Schweiz) verfolgt.

105

Das Interesse an der Erhaltung eines

für den Staat bedeutenden Wirtschaftszweigs überwog im

konkreten Fall das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz

seiner Privatsphäre, weshalb auch die Notwendigkeit der

Massnahme bejaht wurde.

106

97

Nach Art. 80h lit. b) IRSG ist beschwerdeberechtigt, wer persönlich

und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

98

Bussmann, in: Niggli/Heimgartner (Hrsg.), BSK IRSG GwÜ, Basel

2015, Art. 80h N 38; BGE 122 II 130, 133.

99

Bussmann, BSK IRSG GwÜ, (Fn. 98), Art. 80h N 26, 32.

100

EGMR,

M.N. v. San Marino,

§§ 69, 80, 83.

101

Dasselbe gilt für den Begriff des Beschwerdeberechtigten bei der Amts­

hilfe in Steuersachen nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG. Nach aktueller

Rechtsprechung sind Drittpersonen, deren Identität sich aus den Bank­

unterlagen ergibt, die aber vom Verfahren nicht direkt betroffen sind,

nicht beschwerdeberechtigt (vgl. Schoder, StAhiG Praxiskommentar,

Zürich 2014, 124 f.; BGE 139 II 404, 446).

102

EGMR v. 22.12.2015,

G.S.B. v. Switzerland.

103

Abkommen vom 19.8.2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­

senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­

hilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von

Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht er­

richteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612).

104

EGMR,

G.S.B. v. Switzerland,

§§ 68 ff.

105

EGMR,

G.S.B. v. Switzerland,

§§ 83 ff.

106

EGMR,

G.S.B. v. Switzerland,

§§ 92 ff.