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6/2016
DOCUMENTATIONS
388
Stämpfli Verlag
Sandra Hadorn, MLaw
Strafund Massnahmenvollzug – Verwahrung
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RKN)
hat sich mit mehreren Geschäften im Bereich des Strafund
Massnahmenvollzuges auseinandergesetzt, insbesondere
auch mit dem Thema der Verwahrung.
1
Die RKN spricht sich dafür aus, die Schändung gemäss
Art. 191 StGB als Tatbestand für eine lebenslängliche Ver
wahrung in Art. 64 Abs. 1
bis
StGB aufzuführen.
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Die RKN hält weiterhin an der parlamentarischen Ini
tiative fest, welche eine restriktivere Praxis für bedingte
Entlassungen aus der Verwahrung verlangt.
3
Die heutige
Formulierung in Art. 64
a
Abs. 1 StGB lautet: «Der Täter
wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu er
warten ist, dass er sich in Freiheit bewährt». Somit bleibt
Raum für eine Entlassung des Täters aus der Verwahrung
und die Gewährung entsprechender Strafvollzugslockerun
gen, obwohl das Risiko eines Rückfalls nicht ausgeschlos
sen werden kann. Der erste Satz in Art. 64
a
Abs. 1 StGB
soll wie folgt geändert werden: «Der Täter darf aus der Ver
wahrung erst bedingt entlassen werden, wenn praktisch si
cher ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.» Die RKN stellt
sich auf den Standpunkt, dass für die Bevölkerung keine
Gefahr mehr bestehen darf. Lässt sich die Frage, ob die er
forderliche praktische Sicherheit vorliegt, nicht eindeutig
beantworten, soll im Zweifel für die Sicherheit entschieden
werden.
4
Bereits am 16. 10. 2014 hat die RKN der Initia
tive Folge gegeben, die Rechtskommission des Ständerates
(RKS) hat hingegen am 1. 9. 2015 die Initiative abgelehnt.
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Die RKN spricht sich einstimmig dafür aus, die Motion
«Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen» anzuneh
1
Vgl. Medienmitteilung der RKN vom 19.8.2016, Strafund
Massnahmenvollzug: Die RKN besucht eine Strafanstalt, https://
www.parlament.ch/pressreleases/Pages/mmrkn20160819.aspx(22.8.2016).
2
Curia Vista, 15.494 – Parlamentarische Initiative. Lebenslängliche
Verwahrung,
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria
vista/geschaeft?AffairId=20150494 (22.8.2016).
3
Curia Vista, 13.462 – Parlamentarische Initiative. Bedingte Entlas
sung aus der Verwahrung nur bei praktischer Sicherheit, https://www.
parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20130462 (22.8.2016).
4
Curia Vista, 13.462 – Parlamentarische Initiative. Bedingte Entlas
sung aus der Verwahrung nur bei praktischer Sicherheit, Begründung,
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20130462 (23.8.2016).
5
Vgl. Medienmitteilung der RKS vom 2.9.2015, Verschärfung des
geltenden Rechts,
https://www.parlament.ch/pressreleases/Pages/2015/mmrks20150902.aspx (22.8.2016).
men.
6
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Geset
zesänderungen vorzuschlagen, damit gegenüber Jugendli
chen, deren jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen
wegen Erreichen der Altersgrenze beendet werden müssen,
7
trotzdem die nötigen Massnahmen angeordnet bzw. weiter
geführt werden können, die für die Sicherheit Dritter not
wendig sind. Im geltenden Recht enden alle Massnahmen,
sobald der Jugendliche das 22. (bzw. seit dem 1. Juli 2016
das 25.
8
) Altersjahr vollendet hat. Die Anordnung geeigne
ter vormundschaftlicher Massnahmen kann zwar gemäss
Art. 19 Abs. 3 JStG
9
beantragt werden, dies allerdings nur
in Konstellationen, wo der Täter wegen psychischer Störung
bzw. geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung
persönlich des Schutzes bedarf.
10
Um Dritte vor schwerwie
gender Gefährdung auch in Fällen, wo weder eine psychi
sche Krankheit noch eine Selbstgefährdung vorliegt, zu
schützen, soll künftig die Möglichkeit eingeführt werden,
dass auch nach altersbedingter Beendigung der Massnah
men die notwendigen Massnahmen angeordnet bzw. wei
tergeführt werden können.
Keine Aktivlegimitation für Minderheiten
schutzorganisationen
Minderheitenschutzorganisationen sollen auch künftig
keine Parteistellung in Verfahren zur Verfolgung von Straf
taten gegen Art. 261
bis
StGB erhalten. Dies hat die Kommis
sion für Rechtsfragen des Nationalrates (RKN) im Rahmen
der Vorprüfung einer parlamentarischen Initiative
11
ent
schieden.
12
Diese Initiative fordert, dass Organisationen,
die sich bspw. für die Bekämpfung von Rassismus und Ho
mophobie einsetzen, Parteistellung verliehen und ihnen so
mit die Möglichkeit geboten wird, Straftaten anzuzeigen
und Beschwerde führen zu können. Dadurch soll gewähr
leistet werden, dass die Strafnorm gegen Rassendiskri
6
Curia Vista, 16.3142 – Motion. Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht
schliessen,
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20163142 (22.8.2016).
7
Art. 19 Abs. 2 JStG (SR 311.1).
8
Hasler, Gesetzgebungsbericht, FP 2010, 319; Hadorn, Gesetzge
bungsbericht, FP 2016, 243.
9
SR 311.1.
10
Art. 426 ZGB (SR 210).
11
Curia Vista, 15.460 – Parlamentarische Initiative. Bekämpfung von
Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie. Beschwer
derecht für Minderheitenschutzorganisationen,
https://www.parla
ment.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20150460(22.8.2016).
12
Vgl. Medienmitteilung der RKN vom 19.8.2016, Kein strafprozes
suales Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen, https://
www.parlament.ch/pressreleases/Pages/mmrkn20160819.aspx(22.8.2016).




