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6/2016

forum

poenale

AUFSÄTZE 385

Stämpfli Verlag

suchungsbefehl genannten Stichwörtern ausgesondert. Da­

runter befanden sich auch ziemlich häufig benutzte Worte

(bspw.

«payments», «funding»

). Die Beschwerdeführer

brachten vor, dass der Durchsuchungsbefehl zu weit formu­

liert und die Sicherung der Informationen in solchem Um­

fang unverhältnismässig war. Sie beschwerten sich überdies

wegen des Fehlens von Ausgleichsmechanismen, die den

Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei einer solchen Durch­

suchung gewährleisten würden.

80

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Beweissicherung

anhand von teilweise sehr allgemeinen Kriterien erfolgte.

Die Menge der beschlagnahmten Dateien war nach Mei­

nung des EGMR relativ gross, aber nicht unverhältnismäs­

sig (89000 Dateien und 29000 EMails; hiervon wurden

850 Dateien nach der Kontrolle durch den Untersuchungs­

richter als für das Verfahren nicht relevant gelöscht).

81

Auch

genügende gesetzliche Schutzmechanismen seien vorgesehen

gewesen, namentlich Anwesenheitsrechte der Beschwerde­

führer sowie eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer,

nachträgliche Kontrolle des gesicherten Materials durch den

Untersuchungsrichter und Prüfung der Entscheidung des

Untersuchungsrichters durch eine höhere Instanz. Die ent­

sprechenden Verfahrensvorschriften seien formell eingehal­

ten worden.

82

Zweifelhaft war jedoch die Vorgehensweise

bei der Kontrolle des gesicherten Beweismaterials durch den

Untersuchungsrichter, der allein für das aussergewöhnlich

umfangreiche Verfahren zuständig war. Das Material, über

dessen Verfahrensrelevanz er entscheiden sollte, umfasste

ca. 118000 Dateien und EMails. Aus Sicht des EGMR war

aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass die

Kontrolle durch den Untersuchungsrichter (infolgedessen)

lückenhaft war.

Die Eindeutigkeit und Kürze, mit der der Gerichtshof

feststellt, dass dem Schutz der Privatsphäre ausreichend

genügt wurde,

83

vermag jedoch nicht ganz zu überzeugen.

Wie in einem Sondervotum bemerkt wurde,

84

hat die

Kammer einige Fragen ignoriert bzw. übersehen. Die schiere

Menge gesicherter Informationen (ca. 118000 Dateien)

sowie die Art, wie diese Informationen herausgefiltert

wurden (mittels z. T. sehr allgemeinen Schlagwörtern),

lassen bezweifeln, ob diesem Material mehrheitlich eine

direkte oder zumindest indirekte Relevanz für das Verfah­

ren zukommt. Eine nähere Untersuchung der Verhältnis­

mässigkeit der Massnahme, insbesondere der Problematik

80

EGMR,

Sérvulo

&

Associados – Sociedade de Advogados, RL and

Others v. Portugal,

§§ 83 ff., 108.

81

EGMR,

Sérvulo

&

Associados – Sociedade de Advogados, RL and

Others v. Portugal,

§§ 103 f.

82

EGMR,

Sérvulo

&

Associados – Sociedade de Advogados, RL and

Others v. Portugal,

§ 105.

83

EGMR,

Sérvulo

&

Associados – Sociedade de Advogados, RL and

Others v. Portugal,

§ 110.

84

Sondervotum des Richters Saragoça Da Matta (Portugal) zu der

Entscheidung EGMR,

Sérvulo

&

Associados – Sociedade de Advoga-

dos, RL and Others v. Portugal.

Details vollends überzeugend finden mag, ist das Ergebnis

doch eindeutig und richtig.

Spannender und lehrreich ist der historische und rechts­

politische Hintergrund des Falles. Bereits seit einigen Jah­

ren ist der EGMR immer wieder dazu aufgerufen, über Fälle

aus osteuropäischen Staaten zu entscheiden, in denen An­

gehörige und Handlanger sowjetischer Sicherheitskräfte für

Taten während und nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs

nachträglich zur Verantwortung gezogen werden sollen.

77

Diese Bemühungen können auch in den noch grösseren Kon­

text der Aufarbeitung kommunistischer Straftaten nach

dem Ende der Sowjetherrschaft gerückt werden. Diese Be­

mühungen gleichen einem juristischen Hindernislauf. Für

viele Delikte nach gemeinem Strafrecht sind bereits Verfah­

renshindernisse eingetreten (Verjährung, Immunität) und

nicht selten können sich die Täter darauf berufen, dass ihr

Verhalten nach damaligem nationalem Recht erlaubt war.

Die strafrechtlichen Aufarbeitungsversuche stützen sich da­

her verstärkt auf das Völkerstrafrecht, das diese Hürden

überwinden helfen soll. Auch dies ist aber wie gesehen nicht

leicht, weil die massgeblichen Straftatbestände zu den Tat­

zeitpunkten noch gar nicht oder nicht in dieser Form völ­

kervertraglich statuiert waren. Für die Prüfung von Art. 7

EMRK stehen Gerichte vor der Herkulesaufgabe, nachträg­

lich beurteilen zu müssen, welcher völkerrechtliche Straftat­

bestand in welcher Form ab welchem Zeitpunkt völkerge­

wohnheitsrechtlich galt und ob diese Rechtsentwicklung

damals für den individuellen Täter vorhersehbar war. Dies

hat der EGMR bereits für Kriegsverbrechen und Verbrechen

gegen die Menschlichkeit

78

und nun für den Völkermord

durchexerziert.

V. Art. 8 EMRK

Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Zusammenhang

mit einer Durchsuchung von Computersystemen stand im

Mittelpunkt des Verfahrens

Sérvulo

&

Associados – So-

ciedade de Advogados, RL and Others v. Portugal.

79

Kon­

kret ging es um Sicherung von elektronischen Dateien und

EMailKorrespondenz für Beweiszwecke. Die zu sichern­

den Dateien und EMails wurden anhand von 35 im Durch­

77

EGMR (GK) v. 17.5.2010,

Kononov v. Latvia;

EGMR v. 17.1.2006,

Kolk

and

Kislyiy v. Estonia;

EGMR v. 24.1.2006,

Penart v. Estonia.

78

S. Fn. 77.

79

EGMR v. 3.9.2015,

Sérvulo

&

Associados – Sociedade de Advogados,

RL and Others v. Portugal;

um andere wichtige Aspekte der Privat­

sphäre bei der Ausübung der Anwaltstätigkeit ging es bei: EMRK v.

27.10.2015,

R.E. v. the United Kingdom

(betreffend Voraussetzungen

einer Überwachung von Kommunikation mit einem Anwalt sowie be­

treffend Aufbewahrung des auf diesem Weg erlangten Beweismateri­

als; Verletzung von Art. 8 EMRK bejaht) und EGMR v. 1.12.2015,

Brito Ferrinho Bexiga Villa-Nova v. Portugal

(Anwesenheitsrecht;

Gewährleistung der Überprüfungsmöglichkeit; Erlanger der Bankun­

terlagen eines Anwalts; Verletzung des Art. 8 EMRK bejaht).