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6/2016
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Stämpfli Verlag
Italien erhob. Die daraus folgende Verzögerung des Auslie
ferungsverfahrens erachtete das italienische Hauptverfah
rensgericht als durch den Beschwerdeführer verursachte Ab
wesenheit, die dessen Verurteilung
in absentia
ermöglichte.
Ein Antrag auf Wiederholung des Verfahrens in Anwesen
heit des Beschwerdeführers wurde abgelehnt, da das Aus
bleiben des Verurteilten laut den nationalen Behörden durch
ihn selbst verschuldet war. Gegenstand der Rüge vor dem
EGMR war eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Lit. a EMRK
durch unrechtmässigen Freiheitsentzug.
Der Gerichtshof erinnerte zunächst daran, dass das Teil
nahmerecht des Angeklagten einen unentbehrlichen Teil des
fair trial
(Art. 6 EMRK) darstellt. Sofern kein wirksamer
Verzicht auf die Teilnahmerechte vorliege, sei die Möglich
keit der Teilnahme in einem (nach der Verurteilung
in ab-
sentia
) wiederholten Verfahren zu gewährleisten. Das Feh
len der Teilnahmemöglichkeit sei als
flagrant denial of
justice
einzustufen, weshalb die in einem solchen Verfahren
verhängte Freiheitsstrafe nicht als rechtmässig i. S. v. Art. 5
Ziff. 1 lit. a EMRK betrachtet werden könne.
46
Im konkre
ten Fall merkte der Gerichtshof zudem an, dass die Erhe
bung eines Rechtsmittels im Auslieferungsverfahren durch
die verfolgte Person (und die daraus folgende Verlängerung
des Rechtshilfeverfahrens) nicht als selbstverschuldete Ab
wesenheit oder als konkludenter Verzicht auf das Teilnah
merecht interpretiert werden kann.
47
III. Art. 6 EMRK
Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens wird dem EGMR
immer bewusster.
48
Dies zeigt sich im Berichtszeitraum an
einer Reihe von Entscheidungen, die den Schutz des Rechts
auf Verteidigung in praktisch wegweisenden Situationen in
dieser Verfahrensphase fortschreiben.
Im Fall
A. T.
war dem amtlich bestellten Verteidiger vor
der Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersu
chungsrichter weder eine Beratung mit seinem Mandanten
noch Akteneinsicht gewährt worden.
49
Der EGMR hielt
Letzteres für vereinbar mit Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, da
es in dieser frühen Phase zum Schutz des Interesses an einer
effektiven Durchführung der Ermittlungen zu rechtfertigen
sei, noch keine Einsicht zu gewähren. Diese Beeinträchti
gung der Verteidigungsmöglichkeiten sei durch den kurze
Zeit später eröffneten Aktenzugang ausgeglichen worden.
Dagegen verletze es das Recht auf effektive Verteidigung,
wenn das Gericht Verteidigerbestellung und Vernehmung
nicht auf eine Weise koordiniert, die es dem Beschuldigten
46
EGMR v. 24.3.2005,
Stoichkov v. Bulgaria,
§§ 51 ff.; EGMR,
Bar-
atta v. Italy,
§ 114.
47
EGMR,
Baratta v. Italy,
§ 116.
48
EGMR v. 15.12.2015,
Schatschaschwili v. Germany,
§ 104.
49
EGMR v. 9.4.2015,
A.T. v. Luxembourg.
auseinander.
39
Die Beschwerdeführer, welche sich mit einem
Studentenvisum im Vereinigten Königreich aufhielten, wur
den in Rahmen einer landesweiten, auf den
Terrorism Acts
2000
gestützten Aktion zur Abwehr eines unmittelbar dro
henden Terroranschlags verhaftet und für insgesamt drei
zehn Tage festgehalten. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe
wurden ihnen nur in äusserst allgemeiner Form mitgeteilt.
Ihre Inhaftierung (sowie deren Verlängerung) wurde mit der
Notwendigkeit einer langwierigen Beweisauswertung be
gründet. Von der Verhandlung über die Haftverlängerung
wurden sie und ihre Verteidiger teilweise ausgeschlossen.
40
So durften sie u. a. nicht anwesend sein, als die Notwendig
keit weiterer Ermittlungshandlungen geprüft wurde. Die Be
schwerdeführer rügten daher, dass ihnen das Recht auf Teil
nahme an der Verhandlung teilweise nicht gewährt wurde.
Überdies sei ihnen (trotz des partiellen Ausschlusses ihrer
Verteidiger) kein Sonderbeistand bestellt worden.
41
Der Gerichtshof stellte klar, dass Art. 5 EMRK nicht auf
eine Weise ausgelegt werden darf, die den Behörden eine
effiziente Bekämpfung des Terrorismus wesentlich erschwe
ren oder verunmöglichen würde;
42
das gilt insb. im Ange
sicht unmittelbar bevorstehender Anschläge. Nur die Ab
wesenheit der Verdächtigen habe es dem nationalen Gericht
erlaubt, die relevanten Informationen und Beweise in der
Verhandlung gründlich zu prüfen, ohne gleichzeitig die
Durchführung der Ermittlung zu gefährden. Für den Schutz
des Rechts auf Freiheit war laut EGMR mit der vorgesehe
nen gerichtlichen Kontrolle ausreichend gesorgt. In deren
Rahmen sei u. a. überprüft worden, ob ausreichende Gründe
bestanden, um den Verdächtigen Beweismittel vorzuenthal
ten.
43
Auch sah der Gerichtshof in der Einschränkung der
Teilnahmerechte der Verhafteten und ihrer Verteidiger kei
nen Grund für die Bestellung einer Ersatzverteidigung.
44
Vielmehr reiche die nach nationalem Recht mögliche Er
nennung eines besonderen Verteidigers aus. Die Beschwer
deführer hatten jedoch keine solche Bestellung beantragt.
Verallgemeinernd ist zu vermuten, dass es für die Bewer
tung von Einschränkungen regelmässig auf den Einzelfall
ankommen wird, wobei der Grad der Terrorgefahr und die
konkret verfügbaren Informationen (inkl. ihrer Quellen)
eine erhebliche Rolle spielen werden.
Eine weitere, das Anwesenheitsrecht betreffende Ent
scheidung ist der Fall
Baratta v. Italy,
45
in welchem der Be
schwerdeführer Rechtsmittel gegen seine Auslieferung nach
39
EGMR v. 20.10.2015,
Sher and Others v. The United Kingdom.
40
EGMR,
Sher and Others v. The United Kingdom,
§ 74.
41
Zu einem weiteren Problem, ob die Beschwerdeführer über den gegen
sie bestehenden Vorwürfen ausreichend informiert wurden, durfte
sich der EGMR infolge des nicht ausgeschöpften nationalen Rechts
wegs nicht äussern (EGMR,
Sher and Others v. The United Kingdom,
§ 139).
42
EGMR,
Sher and Others v. The United Kingdom,
§ 149.
43
EGMR,
Sher and Others v. The United Kingdom,
§ 153.
44
EGMR,
Sher and Others v. The United Kingdom,
§ 154 ff.
45
EGMR v. 13.10.2015,
Baratta v. Italy.




