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6/2016

forum

poenale

AUFSÄTZE 379

Stämpfli Verlag

den Bedingungen eines präventiven Freiheitsentzugs.

34

Eine

für ihre KletterProtestaktionen bekannte Umweltaktivistin

war nach ihrer Festnahme durch die Polizei in Präventivhaft

genommen worden, da laut den Polizeibehörden eine grosse

Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie durch Erklettern

einer Brücke versuchen würde, einen Transport mit radio­

aktivem Abfall zu behindern.

35

Nach ca. drei Tagen wurde

sie entlassen, da ärztlich festgestellt wurde, dass sie infolge

ihres aktuellen Gesundheitszustandes zu einer solchen

Kletteraktion gar nicht fähig war. Die Beschwerdeführerin

beanstandete eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 5

und Art. 3 EMRK und brachte u. a. vor, dass die Zelle, in

der sie untergebracht war, nicht genügend Tageslicht einliess

und dass ihr weder ausreichende Bewegungsmöglichkeit

noch genügende Angebote für andere Aktivitäten gewährt

worden waren.

36

Der EGMR verneinte im konkreten Fall eine unmensch­

liche Behandlung mit Blick auf die relativ kurze Haftdauer,

obwohl gewisse Mängel in Bezug auf die Haftbedingungen

feststellbar waren (v. a. geringer Zugang zu Tageslicht in der

Zelle und zeitweises Fehlen sinnvoller Beschäftigungsmög­

lichkeiten

37

). Der Gerichtshof schloss sich insofern der Mei­

nung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter

(CPT) an, wonach für die Haftbedingungen bei kürzerem

Freiheitsentzug weniger strenge Massstäbe gelten.

38

Es

wurde unterstrichen, dass sich die Behörden erfolgreich da­

rum bemüht hatten, die Bedingungen der präventiven Haft

unter vielen Aspekten wenig belastend zu gestalten (gestat­

tet wurden u. a. das Mitnehmen von persönlicher Kleidung

und Medikamenten, mehrere begleitete Spaziergänge trotz

des unkooperativen Verhaltens der Gefangenen sowie ra­

sche medizinische Versorgung bei Gesundheitsbeschwer­

den). Aus der Entscheidung ergeben sich jedoch keine kon­

kreten Abgrenzungskriterien in Bezug auf ausreichende

bzw. nicht ausreichende Bemühungen des Staates bei kurzer

Präventivhaft. Aus der allgemein gehaltenen Feststellung,

dass für eine relativ kurze Freiheitsentziehung andere An­

forderungen gelten als für eine längerfristige, lassen sich

keine konkreten Kriterien der Rechtmässigkeit ableiten;

stattdessen wird jeweils anhand der Umstände des konkre­

ten Falles zu entscheiden sein.

Mit den Informationsund Teilnahmerechten (Art. 5

Ziff. 4 EMRK) setzte sich der Gerichtshof in

Sher and Others

34

Der EGMR hatte infolge der Überschreitung der Beschwerdefrist keine

Möglichkeit, sich zur Begründetheit der Präventivhaft als solcher zu

äussern. Dies ist zu bedauern, da einer Untersuchung der Verhältnis­

mässigkeit und der Notwendigkeit der Freiheitsentziehung (v.a. der

zur Verfügung stehenden alternativen Massnahmen) angesichts der

zunehmenden Beliebtheit solcher Massnahmen eine wichtige Leitfunk­

tion hätte zukommen können.

35

EGMR,

Lecomte v. Germany,

§§ 16 ff.

36

EGMR,

Lecomte v. Germany,

§§ 76 ff.

37

EGMR,

Lecomte v. Germany,

§§ 100, 111.

38

EGMR,

Lecomte v. Germany,

§ 111.

dem Patienten eine möglichst gleichwertige Behandlung zur

Verfügung zu stellen.

Um die EMRKKonformität des Freiheitsentzugs ging

es auch im Urteil

Messina.

28

Der wegen mehrerer Delikte

verurteilte Beschwerdeführer beantragte in Bezug auf die

verhängten Freiheitsstrafen die Gewährung einer gesetzlich

vorgesehenen Strafreduktion. Für eine dieser Freiheitsstra­

fen wurde die Strafreduktion mit der Begründung verwei­

gert, der Gefangene habe während der relevanten Zeit eine

neuerliche Straftat begangen. Wie sich später ergab, beruhte

diese Feststellung auf einem falschen Strafregistereintrag.

Nach Feststellung des Fehlers wurde dem Beschwerdefüh­

rer die Strafreduktion gewährt. Insgesamt dauerte aber der

Freiheitsentzug ca. acht Monate länger, als wenn über die

Strafreduktion von Anfang an anhand der richtigen Anga­

ben entschieden worden wäre.

29

Gemäss dem Vorbringen

des Beschwerdeführers war der Freiheitsentzug deshalb ab

dem Zeitpunkt der (korrekten) hypothetischen Entlassung

EMRKwidrig.

Der Gerichtshof wiederholte in der Entscheidung

Mes-

sina,

dass der Art. 5 EMRK grundsätzlich keinen Anspruch

auf frühzeitige Entlassung oder Amnestie gewährleistet.

30

Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen ein obligatori­

scher gesetzlicher Grund für eine Strafreduktion vorgesehen

ist und dem Staat somit bei der Entscheidung über die Straf­

reduktion kein Ermessensspielraum zukommt.

31

Im vorlie­

genden Fall war der gesetzliche Anspruch auf frühere Ent­

lassung an die Bedingung geknüpft, dass der Gefangene

tatsächlich (d. h. nicht nur fiktiv, für «Alibi»Zwecke) an

Resozialisierungsprogrammen teilgenommen hatte. Bei Er­

füllung dieser Voraussetzung besteht kein Ermessensspiel­

raum und die frühzeitige Entlassung ist zu gewähren.

Der Gerichtshof stufte deswegen den die Fortdauer der

Haft nach der Überschreitung des (korrekten) hypotheti­

schen Entlassungszeitpunkts als unrechtmässigen Freiheits­

entzug i. S. v. Art. 5 Ziff. 1 EMRK ein.

32

Die Entscheidung

des EGMR ruft in Erinnerung, dass während des Entlas­

sungsverfahrens das Beschleunigungsgebot eine besondere

Rolle spielt. Zwar lassen sich gelegentliche Fehler (wie im

vorliegenden Fall der fehlerhafte Strafregistereintrag) nicht

vermeiden; deren Behebung im Laufe des Rechtsmittelver­

fahrens sollte jedoch möglichst vor dem hypothetischen Ent­

lassungsdatum erfolgen, um unrechtmässigen Freiheitsent­

zug zu vermeiden.

2.

Präventiver Freiheitsentzug

In der auf einem etwas untypischen Sachverhalt beruhen­

den Entscheidung

Lecomte

33

äusserte sich der EGMR zu

28

EGMR v. 24.3.2015,

Messina v. Italy.

29

EGMR,

Messina v. Italy,

§ 43.

30

EGMR,

Messina v. Italy,

§ 45.

31

EGMR,

Messina v. Italy,

§ 45.

32

EGMR,

Messina v. Italy,

§ 49.

33

EGMR v. 6.10.2015,

Lecomte v. Germany.