6/2016
forum
poenale
AUFSÄTZE 379
Stämpfli Verlag
den Bedingungen eines präventiven Freiheitsentzugs.
34
Eine
für ihre KletterProtestaktionen bekannte Umweltaktivistin
war nach ihrer Festnahme durch die Polizei in Präventivhaft
genommen worden, da laut den Polizeibehörden eine grosse
Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie durch Erklettern
einer Brücke versuchen würde, einen Transport mit radio
aktivem Abfall zu behindern.
35
Nach ca. drei Tagen wurde
sie entlassen, da ärztlich festgestellt wurde, dass sie infolge
ihres aktuellen Gesundheitszustandes zu einer solchen
Kletteraktion gar nicht fähig war. Die Beschwerdeführerin
beanstandete eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 5
und Art. 3 EMRK und brachte u. a. vor, dass die Zelle, in
der sie untergebracht war, nicht genügend Tageslicht einliess
und dass ihr weder ausreichende Bewegungsmöglichkeit
noch genügende Angebote für andere Aktivitäten gewährt
worden waren.
36
Der EGMR verneinte im konkreten Fall eine unmensch
liche Behandlung mit Blick auf die relativ kurze Haftdauer,
obwohl gewisse Mängel in Bezug auf die Haftbedingungen
feststellbar waren (v. a. geringer Zugang zu Tageslicht in der
Zelle und zeitweises Fehlen sinnvoller Beschäftigungsmög
lichkeiten
37
). Der Gerichtshof schloss sich insofern der Mei
nung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter
(CPT) an, wonach für die Haftbedingungen bei kürzerem
Freiheitsentzug weniger strenge Massstäbe gelten.
38
Es
wurde unterstrichen, dass sich die Behörden erfolgreich da
rum bemüht hatten, die Bedingungen der präventiven Haft
unter vielen Aspekten wenig belastend zu gestalten (gestat
tet wurden u. a. das Mitnehmen von persönlicher Kleidung
und Medikamenten, mehrere begleitete Spaziergänge trotz
des unkooperativen Verhaltens der Gefangenen sowie ra
sche medizinische Versorgung bei Gesundheitsbeschwer
den). Aus der Entscheidung ergeben sich jedoch keine kon
kreten Abgrenzungskriterien in Bezug auf ausreichende
bzw. nicht ausreichende Bemühungen des Staates bei kurzer
Präventivhaft. Aus der allgemein gehaltenen Feststellung,
dass für eine relativ kurze Freiheitsentziehung andere An
forderungen gelten als für eine längerfristige, lassen sich
keine konkreten Kriterien der Rechtmässigkeit ableiten;
stattdessen wird jeweils anhand der Umstände des konkre
ten Falles zu entscheiden sein.
Mit den Informationsund Teilnahmerechten (Art. 5
Ziff. 4 EMRK) setzte sich der Gerichtshof in
Sher and Others
34
Der EGMR hatte infolge der Überschreitung der Beschwerdefrist keine
Möglichkeit, sich zur Begründetheit der Präventivhaft als solcher zu
äussern. Dies ist zu bedauern, da einer Untersuchung der Verhältnis
mässigkeit und der Notwendigkeit der Freiheitsentziehung (v.a. der
zur Verfügung stehenden alternativen Massnahmen) angesichts der
zunehmenden Beliebtheit solcher Massnahmen eine wichtige Leitfunk
tion hätte zukommen können.
35
EGMR,
Lecomte v. Germany,
§§ 16 ff.
36
EGMR,
Lecomte v. Germany,
§§ 76 ff.
37
EGMR,
Lecomte v. Germany,
§§ 100, 111.
38
EGMR,
Lecomte v. Germany,
§ 111.
dem Patienten eine möglichst gleichwertige Behandlung zur
Verfügung zu stellen.
Um die EMRKKonformität des Freiheitsentzugs ging
es auch im Urteil
Messina.
28
Der wegen mehrerer Delikte
verurteilte Beschwerdeführer beantragte in Bezug auf die
verhängten Freiheitsstrafen die Gewährung einer gesetzlich
vorgesehenen Strafreduktion. Für eine dieser Freiheitsstra
fen wurde die Strafreduktion mit der Begründung verwei
gert, der Gefangene habe während der relevanten Zeit eine
neuerliche Straftat begangen. Wie sich später ergab, beruhte
diese Feststellung auf einem falschen Strafregistereintrag.
Nach Feststellung des Fehlers wurde dem Beschwerdefüh
rer die Strafreduktion gewährt. Insgesamt dauerte aber der
Freiheitsentzug ca. acht Monate länger, als wenn über die
Strafreduktion von Anfang an anhand der richtigen Anga
ben entschieden worden wäre.
29
Gemäss dem Vorbringen
des Beschwerdeführers war der Freiheitsentzug deshalb ab
dem Zeitpunkt der (korrekten) hypothetischen Entlassung
EMRKwidrig.
Der Gerichtshof wiederholte in der Entscheidung
Mes-
sina,
dass der Art. 5 EMRK grundsätzlich keinen Anspruch
auf frühzeitige Entlassung oder Amnestie gewährleistet.
30
Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen ein obligatori
scher gesetzlicher Grund für eine Strafreduktion vorgesehen
ist und dem Staat somit bei der Entscheidung über die Straf
reduktion kein Ermessensspielraum zukommt.
31
Im vorlie
genden Fall war der gesetzliche Anspruch auf frühere Ent
lassung an die Bedingung geknüpft, dass der Gefangene
tatsächlich (d. h. nicht nur fiktiv, für «Alibi»Zwecke) an
Resozialisierungsprogrammen teilgenommen hatte. Bei Er
füllung dieser Voraussetzung besteht kein Ermessensspiel
raum und die frühzeitige Entlassung ist zu gewähren.
Der Gerichtshof stufte deswegen den die Fortdauer der
Haft nach der Überschreitung des (korrekten) hypotheti
schen Entlassungszeitpunkts als unrechtmässigen Freiheits
entzug i. S. v. Art. 5 Ziff. 1 EMRK ein.
32
Die Entscheidung
des EGMR ruft in Erinnerung, dass während des Entlas
sungsverfahrens das Beschleunigungsgebot eine besondere
Rolle spielt. Zwar lassen sich gelegentliche Fehler (wie im
vorliegenden Fall der fehlerhafte Strafregistereintrag) nicht
vermeiden; deren Behebung im Laufe des Rechtsmittelver
fahrens sollte jedoch möglichst vor dem hypothetischen Ent
lassungsdatum erfolgen, um unrechtmässigen Freiheitsent
zug zu vermeiden.
2.
Präventiver Freiheitsentzug
In der auf einem etwas untypischen Sachverhalt beruhen
den Entscheidung
Lecomte
33
äusserte sich der EGMR zu
28
EGMR v. 24.3.2015,
Messina v. Italy.
29
EGMR,
Messina v. Italy,
§ 43.
30
EGMR,
Messina v. Italy,
§ 45.
31
EGMR,
Messina v. Italy,
§ 45.
32
EGMR,
Messina v. Italy,
§ 49.
33
EGMR v. 6.10.2015,
Lecomte v. Germany.




