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6/2016
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374
Stämpfli Verlag
dem Gericht war zum Zeitpunkt des Urteils vom 15. 8. 2013
bekannt, dass sich die Frage nach der Ausfällung einer sta
tionären therapeutischen Massnahme ernsthaft stellen
könnte. Sie haben aber in Kenntnis der Umstände auf wei
tere Abklärungen verzichtet und sich für eine Freiheitsstrafe
entschieden. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst gegen
den Grundsatz «ne bis in idem», und das von der Staatsan
waltschaft gewählte Vorgehen verletzt das Fairnessprinzip.
Über die Gründe, die zur Einigung im abgekürzten Verfah
ren geführt hatten, kann zwar nur spekuliert werden. Es
bestehen indessen gewichtige Gründe für die Annahme,
dass die dem Beschwerdeführer damals in Aussicht gestellte
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
ein wesentliches Motiv für seine Einwilligung in das abge
kürzte Verfahren war. In diesem Vertrauen ist er zu schüt
zen, sodass nicht im Rahmen eines nachträglichen Verfah
rens auf die damaligen, in Kenntnis der massgebenden
Fakten unterlassenen Abklärungen zurückgekommen wer
den darf.
61
Art. 363 ff. StPO (Nachträgliche gerichtliche Entschei
dungen; Beschwerdeverfahren und mündliche Verhand
lung):
Aus BGE 141 IV 396 ergibt sich, dass ein schriftliches
Beschwerdeverfahren der Tragweite gewisser selbstständi
ger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Um
ständen nicht zu genügen vermag. In diesen Fällen drängt
sich, was BGE 141 IV 396 E. 4.1 erkennen lässt, aufgrund
der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur
Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfah
ren eine mündliche Verhandlung auf.
62
Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius):
Verweigert die Rechtsmittelinstanz – im Gegensatz zur ers
ten Instanz – den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlech
terungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe ge
samthaft kürzer ist. Satz 2 von Art. 391 Abs. 2 StPO
ermöglicht der Rechtsmittelinstanz Tatsachen, die der ers
ten Instanz noch nicht bekannt sein konnten, wie beispiels
weise eine Verurteilung bei der Prüfung der Legalprognose
beim bedingten Strafvollzug zu berücksichtigen.
63
Art. 429 StPO (Entschädigung der beschuldigten Person,
die über eine Rechtsschutzversicherung verfügt):
Einer be
schuldigten Person die Entschädigung bei Einstellung des
Verfahrens alleine deswegen zu verweigern, weil sie über
eine Rechtsschutzversicherung verfügt, verstösst gegen
Art. 429 StPO.
64
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Entschädigung der beschul
digten Person bei Freispruch oder Einstellung; Verteidi
gungskosten; angemessene Ausübung der Verfahrens
rechte):
Dass die beschuldigte Person, die in Anwendung
von Art. 292 StGB mittels Strafbefehls zu einer Busse ver
61
Urteil 6B_171/2016 v. 13.6.2016.
62
Urteil 6B_320/2016 v. 26.5.2016.
63
BGE 142 IV 89.
64
BGE 142 IV 42.
Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO (Abgekürztes Verfahren und
Massnahmen):
Die Anordnung von therapeutischen Mass
nahmen im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens erscheint
mit Blick auf den Gesetzeswortlaut
58
grundsätzlich nicht
ausgeschlossen zu sein
59
.
60
Art. 360 StPO (Abgekürztes Verfahren und nachträgli
che Anordnung einer stationären Massnahme):
Der Be
schwerdeführer hat nicht nur sein Einverständnis zum ab
gekürzten Verfahren und zum ausgehandelten Urteil
abgegeben. Vielmehr wurde im ursprünglichen Verfahren
die Anordnung einer therapeutischen Massnahme aus
drücklich thematisiert und in der Folge verworfen. Der
Staatsanwalt führte vor Schranken ausdrücklich aus, dem
Beschwerdeführer sei auf den Weg zu geben, «dass es jetzt
das letzte normale Verfahren ist. Wenn er weiter straffällig
wird, dann denke ich, wäre er ein Kandidat für eine sta
tionäre Massnahme.» Der Staatsanwalt stellte mithin in
Aussicht, dass der kooperierende Beschwerdeführer dann
(und nur dann) mit einer therapeutischen Massnahme zu
rechnen hat, wenn er inskünftig weiter delinquieren sollte.
Damit hielt der Staatsanwalt im Ergebnis fest, dass die be
urteilten Straftaten weder im abgekürzten Verfahren noch
zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Massnahme führen
würden, was durch das erkennende Gericht unwiderspro
chen blieb. Es zeigt sich somit, dass Staatsanwaltschaft und
Gericht zum Zeitpunkt des Urteils im abgekürzten Verfah
ren die Frage nach dem Erfordernis einer allfälligen thera
peutischen Massnahme durchaus in Erwägung gezogen hat
ten. Im Interesse einer vereinfachten Verfahrenserledigung
hatten sie damals darauf verzichtet, der Frage näher nach
zugehen und eine sachverständige Begutachtung des Be
schwerdeführers anzuordnen. Erst nachdem der Beschwer
deführer die mit dem Urteil im abgekürzten Verfahren vom
15. 8. 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe praktisch vollständig
verbüsst hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. 7. 2015,
vier Tage vor Ablauf der Strafe, gestützt auf ein bei der Psy
chiatrischen Klinik Königsfelden inzwischen eingeholtes
Gutachten vom 25. 6. 2015 ein Gesuch um Umwandlung
des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeu
tische Massnahme. Im angefochtenen Urteil findet sich kein
Hinweis darauf, weshalb dieses Gutachten erst kurz vor
Beendigung des Strafvollzugs, nicht aber schon während
der ordentlichen Strafuntersuchung und damit vor dem Ur
teil im abgekürzten Verfahren eingeholt wurde. Beim Gut
achten vom 25. 6. 2015 handelt es sich zwar um ein neues
Beweismittel. Es beschlägt aber eine Thematik, die bereits
Gegenstand der Verhandlungen um das abgekürzte Verfah
ren gebildet hatte. Sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch
58
Vgl. Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO.
59
Greiner/Jaggi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess
ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 108 zu Art. 358 StPO und N. 6 zu Art. 360
StPO.
60
Urteil 6B_171/2016 v. 13.6.2016.




