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6/2016

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374

Stämpfli Verlag

dem Gericht war zum Zeitpunkt des Urteils vom 15. 8. 2013

bekannt, dass sich die Frage nach der Ausfällung einer sta­

tionären therapeutischen Massnahme ernsthaft stellen

könnte. Sie haben aber in Kenntnis der Umstände auf wei­

tere Abklärungen verzichtet und sich für eine Freiheitsstrafe

entschieden. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst gegen

den Grundsatz «ne bis in idem», und das von der Staatsan­

waltschaft gewählte Vorgehen verletzt das Fairnessprinzip.

Über die Gründe, die zur Einigung im abgekürzten Verfah­

ren geführt hatten, kann zwar nur spekuliert werden. Es

bestehen indessen gewichtige Gründe für die Annahme,

dass die dem Beschwerdeführer damals in Aussicht gestellte

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

ein wesentliches Motiv für seine Einwilligung in das abge­

kürzte Verfahren war. In diesem Vertrauen ist er zu schüt­

zen, sodass nicht im Rahmen eines nachträglichen Verfah­

rens auf die damaligen, in Kenntnis der massgebenden

Fakten unterlassenen Abklärungen zurückgekommen wer­

den darf.

61

Art. 363 ff. StPO (Nachträgliche gerichtliche Entschei­

dungen; Beschwerdeverfahren und mündliche Verhand­

lung):

Aus BGE 141 IV 396 ergibt sich, dass ein schriftliches

Beschwerdeverfahren der Tragweite gewisser selbstständi­

ger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Um­

ständen nicht zu genügen vermag. In diesen Fällen drängt

sich, was BGE 141 IV 396 E. 4.1 erkennen lässt, aufgrund

der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur

Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfah­

ren eine mündliche Verhandlung auf.

62

Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius):

Verweigert die Rechtsmittelinstanz – im Gegensatz zur ers­

ten Instanz – den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlech­

terungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe ge­

samthaft kürzer ist. Satz 2 von Art. 391 Abs. 2 StPO

ermöglicht der Rechtsmittelinstanz Tatsachen, die der ers­

ten Instanz noch nicht bekannt sein konnten, wie beispiels­

weise eine Verurteilung bei der Prüfung der Legalprognose

beim bedingten Strafvollzug zu berücksichtigen.

63

Art. 429 StPO (Entschädigung der beschuldigten Person,

die über eine Rechtsschutzversicherung verfügt):

Einer be­

schuldigten Person die Entschädigung bei Einstellung des

Verfahrens alleine deswegen zu verweigern, weil sie über

eine Rechtsschutzversicherung verfügt, verstösst gegen

Art. 429 StPO.

64

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Entschädigung der beschul­

digten Person bei Freispruch oder Einstellung; Verteidi­

gungskosten; angemessene Ausübung der Verfahrens­

rechte):

Dass die beschuldigte Person, die in Anwendung

von Art. 292 StGB mittels Strafbefehls zu einer Busse ver­

61

Urteil 6B_171/2016 v. 13.6.2016.

62

Urteil 6B_320/2016 v. 26.5.2016.

63

BGE 142 IV 89.

64

BGE 142 IV 42.

Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO (Abgekürztes Verfahren und

Massnahmen):

Die Anordnung von therapeutischen Mass­

nahmen im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens erscheint

mit Blick auf den Gesetzeswortlaut

58

grundsätzlich nicht

ausgeschlossen zu sein

59

.

60

Art. 360 StPO (Abgekürztes Verfahren und nachträgli­

che Anordnung einer stationären Massnahme):

Der Be­

schwerdeführer hat nicht nur sein Einverständnis zum ab­

gekürzten Verfahren und zum ausgehandelten Urteil

abgegeben. Vielmehr wurde im ursprünglichen Verfahren

die Anordnung einer therapeutischen Massnahme aus­

drücklich thematisiert und in der Folge verworfen. Der

Staatsanwalt führte vor Schranken ausdrücklich aus, dem

Beschwerdeführer sei auf den Weg zu geben, «dass es jetzt

das letzte normale Verfahren ist. Wenn er weiter straffällig

wird, dann denke ich, wäre er ein Kandidat für eine sta­

tionäre Massnahme.» Der Staatsanwalt stellte mithin in

Aussicht, dass der kooperierende Beschwerdeführer dann

(und nur dann) mit einer therapeutischen Massnahme zu

rechnen hat, wenn er inskünftig weiter delinquieren sollte.

Damit hielt der Staatsanwalt im Ergebnis fest, dass die be­

urteilten Straftaten weder im abgekürzten Verfahren noch

zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Massnahme führen

würden, was durch das erkennende Gericht unwiderspro­

chen blieb. Es zeigt sich somit, dass Staatsanwaltschaft und

Gericht zum Zeitpunkt des Urteils im abgekürzten Verfah­

ren die Frage nach dem Erfordernis einer allfälligen thera­

peutischen Massnahme durchaus in Erwägung gezogen hat­

ten. Im Interesse einer vereinfachten Verfahrenserledigung

hatten sie damals darauf verzichtet, der Frage näher nach­

zugehen und eine sachverständige Begutachtung des Be­

schwerdeführers anzuordnen. Erst nachdem der Beschwer­

deführer die mit dem Urteil im abgekürzten Verfahren vom

15. 8. 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe praktisch vollständig

verbüsst hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. 7. 2015,

vier Tage vor Ablauf der Strafe, gestützt auf ein bei der Psy­

chiatrischen Klinik Königsfelden inzwischen eingeholtes

Gutachten vom 25. 6. 2015 ein Gesuch um Umwandlung

des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeu­

tische Massnahme. Im angefochtenen Urteil findet sich kein

Hinweis darauf, weshalb dieses Gutachten erst kurz vor

Beendigung des Strafvollzugs, nicht aber schon während

der ordentlichen Strafuntersuchung und damit vor dem Ur­

teil im abgekürzten Verfahren eingeholt wurde. Beim Gut­

achten vom 25. 6. 2015 handelt es sich zwar um ein neues

Beweismittel. Es beschlägt aber eine Thematik, die bereits

Gegenstand der Verhandlungen um das abgekürzte Verfah­

ren gebildet hatte. Sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch

58

Vgl. Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO.

59

Greiner/Jaggi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess­

ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 108 zu Art. 358 StPO und N. 6 zu Art. 360

StPO.

60

Urteil 6B_171/2016 v. 13.6.2016.