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6/2016
ARTICLES
376
Stämpfli Verlag
Prof. Dr. Frank Meyer, Universität Zürich,
mgr Marta Więckowska, Universität Zürich
Die Rechtsprechung des EGMR
in Strafsachen im Jahr 2015
Inhaltsübersicht:
I. Art. 3 EMRK
II. Art. 5 EMRK
1. Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
2. Präventiver Freiheitsentzug
III. Art. 6 EMRK
IV. Art. 7 EMRK
V.
Art. 8 EMRK
VI. Art. 10 EMRK
I.
Art. 3 EMRK
Der Fall
Cestaro
befasst sich mit dem nächtlichen Sturm
einer Spezialeinheit der italienischen Polizei auf eine Schule
während des G 8Gipfels in Genua im Jahr 2001, der da
mals international für Aufsehen sorgte und viele Beobach
ter schockierte.
1
In dem Schulgebäude hatten sich rechtmäs
sig friedliche Demonstranten aufgehalten, die auf brutale
Weise mit Schlagstöcken traktiert wurden. Der Beschwer
deführer erlitt mehrere Knochenbrüche und trug eine dau
erhafte Behinderung seines rechten Armes und Beines da
von.
2
Der EGMR macht keinen Hehl daraus, dass er den
Einsatz für einen masslos brutalen, völlig willkürlichen Re
vancheakt der Polizei hält, und qualifiziert das Vorgehen
daher als «Folter». Auch unter Berücksichtigung der dama
ligen, extrem aufgeheizten Umstände und der hasserfüllten
Gewalttätigkeiten autonomer Gipfelgegner, die der Polizei
in den Tagen zuvor entgegengeschlagen waren, lässt sich ein
derartiges Versagen jeglicher rechtsstaatlicher und ethischer
Hemmschwellen kaum erklären. Rechtlich interessiert der
Fall vor allem, weil der EGMR ihn zum Anlass für präg
nante Ausführungen zumWesen der Folter nimmt. Es wird
klargestellt, dass neben der objektiven Schwere ein
purpo-
sive element
(z. B. Aussageerpressung, Bestrafung; vgl.
Art. 1 UNCAT) als subjektives Element ein notwendiges
Tatbestandsmerkmal von Folter und als solches indisponi
bel ist.
3
Deutlich gemacht wird aber auch, dass der beson
1
EGMR v. 7.4.2015,
Cestaro v. Italy,
§ 190.
2
EGMR,
Cestaro v. Italy,
§ 178.
3
EGMR,
Cestaro v. Italy,
§§ 171 f.
dere Zweck nicht zwingend der überwiegende, prägende
Faktor sein muss. Das objektive Moment der schweren Ge
waltanwendung kann nicht nur ebenso schwer wiegen, son
dern im Einzelfall sogar entscheidend für die Einstufung
als Folter sein. Die Verschiebung der Gewichte zeigt sich
auch darin, dass der EGMR das intentionelle Element der
Folter aus den objektiven Umständen gewinnt, weil diese
hinsichtlich der Motivation der Polizisten nur einen einzi
gen Schluss zuliessen.
4
Hierdurch sichert der Gerichtshof
die Bewertung zugleich gegen allfällige Schutzbehauptun
gen (z. B. vorgebliche Putativirrtümer) ab. Diese Vorgehens
weise dürfte auch für künftige Fälle wichtig werden, in de
nen, wie vielfach bei Fällen unter Art. 3, keine Klarheit über
die Motivationslage zu gewinnen ist.
Über den Fall
Bouyid v. Belgium
war bereits in der Über
sicht für das Jahr 2013 berichtet worden.
5
Am 28. 9. 2015
hat nun die Grosse Kammer entschieden. Sie weicht ganz
erheblich von den Bewertungen der Kammer ab. Zwei min
derjährige Brüder waren an unterschiedlichen Tagen bei ei
ner Identitätsfeststellung resp. Befragung auf einer Polizei
wache von einem Polizisten geohrfeigt worden. Die
Ohrfeigen liessen sich vorliegend weder als unmittelbarer
Zwang noch als Notwehr/hilfe rechtfertigen. Sie standen
nicht einmal im Konnex mit einer bestimmten Verfügung
oder Zwangsmassnahme. Den atmosphärischen Hinter
grund der Ohrfeigen bildete eine von beiden Beschwerde
führern bewusst betriebene Provokation. Die Polizisten re
agierten auf die fortgesetzten Respektlosigkeiten frustriert
mit einer Ohrfeige, um sich gewissermassen Satisfaktion zu
verschaffen. Die Schläge hinterliessen zwar keine gravieren
den physischen Spuren. Umso mehr Aufmerksamkeit mass
die Grosse Kammer aber den Folgen für die persönliche und
psychische Integrität zu. Sie nutzt die Gelegenheit, die Be
einträchtigungsform der erniedrigenden Behandlung aus
drücklich und stärker als zuvor mit dem Schutz der Men
schenwürde in Verbindung zu setzen.
6
Während die
Menschenwürde bei den beiden anderen Beeinträchtigungs
4
EGMR,
Cestaro v. Italy,
§ 177.
5
EGMR (GK) v. 21.11.2013,
Bouyid v. Belgium; s.a.
Meyer/
Wieckowska, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr
2013 (Teil 1), FP 2014, 369, 375.
6
EGMR (GK),
Bouyid v. Belgium,
§§ 45 ff., 89 ff.




