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6/2016

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376

Stämpfli Verlag

Prof. Dr. Frank Meyer, Universität Zürich,

mgr Marta Więckowska, Universität Zürich

Die Rechtsprechung des EGMR

in Strafsachen im Jahr 2015

Inhaltsübersicht:

I. Art. 3 EMRK

II. Art. 5 EMRK

1. Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

2. Präventiver Freiheitsentzug

III. Art. 6 EMRK

IV. Art. 7 EMRK

V.

Art. 8 EMRK

VI. Art. 10 EMRK

I.

Art. 3 EMRK

Der Fall

Cestaro

befasst sich mit dem nächtlichen Sturm

einer Spezialeinheit der italienischen Polizei auf eine Schule

während des G 8Gipfels in Genua im Jahr 2001, der da­

mals international für Aufsehen sorgte und viele Beobach­

ter schockierte.

1

In dem Schulgebäude hatten sich rechtmäs­

sig friedliche Demonstranten aufgehalten, die auf brutale

Weise mit Schlagstöcken traktiert wurden. Der Beschwer­

deführer erlitt mehrere Knochenbrüche und trug eine dau­

erhafte Behinderung seines rechten Armes und Beines da­

von.

2

Der EGMR macht keinen Hehl daraus, dass er den

Einsatz für einen masslos brutalen, völlig willkürlichen Re­

vancheakt der Polizei hält, und qualifiziert das Vorgehen

daher als «Folter». Auch unter Berücksichtigung der dama­

ligen, extrem aufgeheizten Umstände und der hasserfüllten

Gewalttätigkeiten autonomer Gipfelgegner, die der Polizei

in den Tagen zuvor entgegengeschlagen waren, lässt sich ein

derartiges Versagen jeglicher rechtsstaatlicher und ethischer

Hemmschwellen kaum erklären. Rechtlich interessiert der

Fall vor allem, weil der EGMR ihn zum Anlass für präg­

nante Ausführungen zumWesen der Folter nimmt. Es wird

klargestellt, dass neben der objektiven Schwere ein

purpo-

sive element

(z. B. Aussageerpressung, Bestrafung; vgl.

Art. 1 UNCAT) als subjektives Element ein notwendiges

Tatbestandsmerkmal von Folter und als solches indisponi­

bel ist.

3

Deutlich gemacht wird aber auch, dass der beson­

1

EGMR v. 7.4.2015,

Cestaro v. Italy,

§ 190.

2

EGMR,

Cestaro v. Italy,

§ 178.

3

EGMR,

Cestaro v. Italy,

§§ 171 f.

dere Zweck nicht zwingend der überwiegende, prägende

Faktor sein muss. Das objektive Moment der schweren Ge­

waltanwendung kann nicht nur ebenso schwer wiegen, son­

dern im Einzelfall sogar entscheidend für die Einstufung

als Folter sein. Die Verschiebung der Gewichte zeigt sich

auch darin, dass der EGMR das intentionelle Element der

Folter aus den objektiven Umständen gewinnt, weil diese

hinsichtlich der Motivation der Polizisten nur einen einzi­

gen Schluss zuliessen.

4

Hierdurch sichert der Gerichtshof

die Bewertung zugleich gegen allfällige Schutzbehauptun­

gen (z. B. vorgebliche Putativirrtümer) ab. Diese Vorgehens­

weise dürfte auch für künftige Fälle wichtig werden, in de­

nen, wie vielfach bei Fällen unter Art. 3, keine Klarheit über

die Motivationslage zu gewinnen ist.

Über den Fall

Bouyid v. Belgium

war bereits in der Über­

sicht für das Jahr 2013 berichtet worden.

5

Am 28. 9. 2015

hat nun die Grosse Kammer entschieden. Sie weicht ganz

erheblich von den Bewertungen der Kammer ab. Zwei min­

derjährige Brüder waren an unterschiedlichen Tagen bei ei­

ner Identitätsfeststellung resp. Befragung auf einer Polizei­

wache von einem Polizisten geohrfeigt worden. Die

Ohrfeigen liessen sich vorliegend weder als unmittelbarer

Zwang noch als Notwehr/hilfe rechtfertigen. Sie standen

nicht einmal im Konnex mit einer bestimmten Verfügung

oder Zwangsmassnahme. Den atmosphärischen Hinter­

grund der Ohrfeigen bildete eine von beiden Beschwerde­

führern bewusst betriebene Provokation. Die Polizisten re­

agierten auf die fortgesetzten Respektlosigkeiten frustriert

mit einer Ohrfeige, um sich gewissermassen Satisfaktion zu

verschaffen. Die Schläge hinterliessen zwar keine gravieren­

den physischen Spuren. Umso mehr Aufmerksamkeit mass

die Grosse Kammer aber den Folgen für die persönliche und

psychische Integrität zu. Sie nutzt die Gelegenheit, die Be­

einträchtigungsform der erniedrigenden Behandlung aus­

drücklich und stärker als zuvor mit dem Schutz der Men­

schenwürde in Verbindung zu setzen.

6

Während die

Menschenwürde bei den beiden anderen Beeinträchtigungs­

4

EGMR,

Cestaro v. Italy,

§ 177.

5

EGMR (GK) v. 21.11.2013,

Bouyid v. Belgium; s.a.

Meyer/

Wieckowska, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr

2013 (Teil 1), FP 2014, 369, 375.

6

EGMR (GK),

Bouyid v. Belgium,

§§ 45 ff., 89 ff.