6/2016
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poenale
AUFSÄTZE 371
Stämpfli Verlag
Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhält
nissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel
beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei beson
ders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders na
hestehenden Geschwistern.
27
Ausschlaggebend ist die In
tensität der Bindung zum Opfer.
28
Diese ist danach zu
prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener in Art. 116 Abs. 2 StPO
ausdrücklich erwähnten entspricht.
29
Bei Neffen und Nich
ten kommt es in erster Linie darauf an, ob sie dem Onkel
oder der Tante in ähnlicher Weise nahestehen wie deren
Kinder. So verhält es sich namentlich, wenn der Onkel oder
die Tante einen Elternersatz darstellt und den Neffen oder
die Nichte grosszieht, weil die Eltern verstorben oder nicht
in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei
handelt es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO
anerkennt nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als An
gehörige. Damit Neffen und Nichten als solche gelten kön
nen, müssen somit umso mehr besondere Verhältnisse vor
liegen, da man zu Onkeln und Tanten in der Regel einen
weniger engen Kontakt hat. Ob eine Person dem Opfer im
Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahe
steht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen. Dabei geht
es um eine Wertungsfrage, die – da die Übergänge fliessend
sind – gegebenenfalls heikel zu beantworten sein kann. Der
sachnäheren kantonalen Behörde steht insoweit ein Beur
teilungsspielraum zu
30
.
31
Art. 121 StPO (Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legi
timation der Angehörigen):
Die Angehörigen einer verstor
benen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erb
berechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivilund
Strafklage berechtigt. Im Unterschied zum Zivilpunkt ist
im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erfor
derlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten
Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger
im Strafpunkt konstituieren.
32
Art. 140 und 141 StPO (Feststellung der Unverwertbar
keit von Beweismitteln; Zeitpunkt; rechtlich geschütztes
Interesse):
Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Be
weismitteln schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt
sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Be
schwerde in Strafsachen unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Erforderlich ist somit ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Anwendung von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Be
27
Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur Schweizeri
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 17 zu Art. 116 StPO.
28
GuyEcabert, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2011, N. 14 zu Art. 116 StPO.
29
Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009,
N. 51 zu Art. 1 OHG.
30
Vgl. zum Ganzen Urteil 1B_137/2015 v. 1.9.2015, E. 2.1 mit Hinwei
sen.
31
Urteil 6B_81/2016 v. 2.6.2016.
32
BGE 142 IV 82.
sächlich ausgesprochen oder angeordnet hat.
19
Es muss sich
mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht
in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entschei
dung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die
aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder
auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt wer
den
20
.
21
Art. 113 Abs. 1 Sätze 1–2 StPO, 265 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 StPO (Zwangsmassnahmen und Verweigerung der
Mitwirkung; Verhältnis):
Zwar können beschuldigte Per
sonen weder zu einer Aussage noch zur Edition von Beweis
unterlagen unter Strafandrohung verpflichtet werden
(Selbstbelastungsprivileg). Keiner strafbewehrten Pflicht
zur (eigenhändigen) Herausgabe unterliegen auch andere
Personen, die zur Aussageund Zeugnisverweigerung be
rechtigt sind (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO) sowie (auch noch
nicht beschuldigte) Unternehmen, wenn sie sich durch eine
Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrecht
lich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden
könnten.
22
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten
Personen und Unternehmen eine Duldung der gesetzlich
vorgesehenen Zwangsmassnahmen abwenden könnten, die
zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen.
23
Ins
besondere kann die Staatsanwaltschaft nötigenfalls (anstelle
einer Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung
und förmliche Beschlagnahmung von Beweisunterlagen an
ordnen
24
.
25
Art. 9 BV; Art. 354 Abs. 1, 353 Abs. 3 und 85 Abs. 2
StPO (Zustellung eines Strafbefehls mittels einfacher Post
sendung; Beweislast der Zustellung):
Stellt die Strafbehörde
einen Strafbefehl entgegen der gesetzlichen Zustellungsmo
dalitäten gemäss Art. 85 Abs. 2 StPOmittels einfacher Post
sendung zu, trägt sie die Beweislast für die erfolgte Zustel
lung und deren Datum. Der Nachweis des für den Fristenlauf
zur Einsprache massgebenden Empfangsdatums des Adres
saten kann nicht durch den Hinweis auf die übliche Beför
derungsdauer bei Postsendungen erbracht werden.
26
Art. 116 Abs. 2 StPO (Dem Opfer in ähnlicher Weise
nahe stehende Personen):
Unter dem Opfer nach Art. 116
Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehende Personen sind
solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendig
durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind.
19
Urteil 6B_727/2012 v. 11.3.2013, E. 4.2.1.
20
Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord
nung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83 StPO; Brüschweiler, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
N. 3 zu Art. 83 StPO.
21
Urteil 6B_115/2016 v. 25.5.2016.
22
Vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO.
23
Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006
1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7.
24
Art. 113 i.V.m. Art. 197, Art. 248, Art. 263 f. und Art. 265 Abs. 4
StPO; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 GwG.
25
Urteil 1B_249/2016 v. 30.5.2016.
26
BGE 142 IV 125.




