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6/2016
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Stämpfli Verlag
Beschwerdeführer gelieferten Druckers belief sich demnach
auf rund einen Drittel des damals pro Monat imMittel ver
fügbaren Einkommens eines Privathaushaltes. Dass der
Kauf eines solchen Druckers durch eine Privatperson nicht
alltäglich ist, ergibt sich auch aus den Aussagen des Vertre
ters der Verkäuferin im vorinstanzlichen Verfahren, wonach
er sich noch gedacht habe, ein Privater benötige nicht un
bedingt ein solch leistungsstarkes Gerät. Gemäss den vor
instanzlichen Feststellungen unterhielt der Beschwerdefüh
rer vor dem fraglichen Geschäft keine Geschäftsbeziehung
zu der Verkäuferin und es lag somit kein Vertrauensverhält
nis irgendwelcher Art vor. Die Lieferung auf Rechnung bei
über das Internet bestellter Ware ist generell eher unüblich,
jedenfalls bei Bestellungen von Produkten mit einem – wie
vorliegend – höheren Warenwert. Üblich ist die Bezahlung
der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese ver
sandt wird. Indem die Verkäuferin den für eine Privatper
son unüblich leistungsstarken und entsprechend teuren Dru
cker auf Rechnung an eine ihr unbekannte Privatperson
lieferte, ging sie bewusst ein gewisses Risiko ein. Zusätzlich
tätigte sie keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Bonität
des Beschwerdeführers. Es wäre der Verkäuferin indes ohne
erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, das
Gerät erst nach gesicherter Bezahlung zu versenden oder
die Bonität des Beschwerdeführers zumindest rudimentär
zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass
der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Ver
hältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags offensichtlich nicht
fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig
sein konnte.
7
Dieser zusätzliche Aufwand kann angesichts
der konkreten Umstände nicht als unverhältnismässig oder
unzumutbar bezeichnet werden. Die Verkäuferin hat sich
gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich keiner besonde
ren Machenschaften bediente, auch nicht in einer unterge
ordneten Stellung befunden.
8
Das Verhalten der Verkäuferin
muss deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als
leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täu
schung durch den Beschwerdeführer kann nicht gesprochen
werden.
9
Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmass
nahmen durch die Verkäuferin lässt dessen Verhalten vor
liegend ausnahmsweise in den Hintergrund rücken
10
.
11
Art. 173 und 178 Abs. 1 i.V.m. 98 lit. a StGB: (Üble
Nachrede begangen durch einen im Internet publizierten
Text, Verfolgungsverjährung):
Die üble Nachrede, began
gen durch eine ehrverletzende Äusserung in einem Blog auf
einer Internetseite, ist ein Zustandsdelikt. Die Verfolgungs
verjährung beginnt mit der Publikation.
12
7
Vgl. BGE 118 IV 359, E. 2, 361 mit Hinweisen.
8
Vgl. BGE 125 IV 124, E. 3b, 128.
9
Vgl. Urteil 6B_663/2011 v. 2.2.2012 E. 2.3.3 mit Hinweis auf
BGE 118 IV 359, E. 2.
10
Vgl. BGE 135 IV 76, E. 5.2, 81 mit Hinweisen.
11
Urteil 6B_887/2015 v. 8.3.2016.
12
BGE 142 IV 18.
Art. 1096–1099 OR; Art. 110 Abs. 4 und 251 Ziff. 1
StGB (Eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung):
So
fern keine besonderen Umstände vorliegen, kann aus einer
in einem eigenen Wechsel enthaltenen Zahlungsverpflich
tung nicht auf die Absicht des Ausstellers geschlossen wer
den, die darin verkörperte Schuld zu bezahlen. Hinsichtlich
des Zahlungswillens ist der eigene Wechsel keine Urkunde
im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB.
13
Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Amtsgeheimnisverletzung):
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung ergibt sich aus der
besonderen Stellung des Behördenmitgliedes bzw. des Be
amten. Es bedarf hierfür keiner besonderen ausserstraf
rechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes
massgebenden Gesetz.
14
II. Strafverfahren
Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO (Über
spitzter Formalismus bei fehlender gültiger Unterschrift):
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum überspitzten
Formalismus bei nicht formgültig unterzeichneten Rechts
mitteleingaben
15
ist auch bei der Anwendung der Strafpro
zessordnung zu beachten. Ist eine Rechtsmittelschrift einer
Partei nicht rechtsgültig von dieser oder ihrem Vertreter
unterschrieben, hat das Gericht eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen sind
Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.
16
Art. 69 und 405 StPO (Art des Berufungsverfahrens
nach Rückweisung durch das Bundesgericht):
Im Falle eines
bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils richtet sich die
Art des Berufungsverfahrens gemäss der Rechtsprechung
ebenfalls nach Art. 405 f. StPO. Entscheidend für die Frage,
ob das Rückweisungsverfahren mündlich oder schriftlich
zu führen ist, sind der Rahmen des Rückweisungsentscheids
des Bundesgerichts und dessen für das Berufungsgericht
verbindlichen Erwägungen. Das Verfahren kann insbeson
dere schriftlich geführt werden, wenn die Rückweisung aus
schliesslich Rechtsfragen betrifft
17
.
18
Art. 83 Abs. 1 StPO (Erläuterung und Berichtigung ei
nes Entscheides):
Erläuterung und Berichtigung bezwecken
nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern
dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offen
sichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der
Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig
hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder an
ordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tat
13
BGE 142 IV 119.
14
BGE 142 IV 65.
15
Vgl. BGE 120 V 413.
16
BGE 142 I 10.
17
Urteile 6B_1220/2013 v. 18.9.2014, E. 1.4; 6B_4/2014 v. 28.4.2014,
E. 4; 6B_76/2013 v. 29.8.2013, E. 1.1.
18
Urteil 6B_57/2016 v. 26.5.2016.




