6/2016
forum
poenale
AUFSÄTZE 369
Stämpfli Verlag
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich
BGEPraxis II/2016
BGE 142 IV 137 und 142 I 93 sowie eine Auswahl
nicht amtlich publizierter Entscheide
des Bundesgerichts bis und mit 31. 8. 2016
Inhaltübersicht:
I. Strafrecht
1. Allgemeiner Teil
2. Besonderer Teil
II. Strafverfahren
I.
Strafrecht
1.
Allgemeiner Teil
Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB (Stationäre therapeutische Be
handlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjäh
rigen Dauer):
Der mit der stationären Behandlung verbun
dene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1
StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechts
kräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und
dem effektiven Behandlungsbeginn.
1
Art. 59 Abs. 3 StGB (Stationäre therapeutische Behand
lung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Ein
richtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit):
Ob ein Täter
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrich
tung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzu
bringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbe
hörden zu beurteilen ist.
2
Art. 61 und 59 Abs. 3 StGB (Unterbringung in einer
Einrichtung für junge Erwachsene, Behandlung von psy
chischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung; Vo
raussetzungen einer Massnahme für junge Erwachsene ge
mäss Art. 61 StGB):
Die zum alten Recht entwickelte
Rechtsprechung findet weiterhin Anwendung. Im vorliegen
den Fall ist der Beschwerdeführer gefährlich und dessen
Persönlichkeit derart gestört, dass diese nur schwer verän
derbar ist; seine Unterbringung in einer Einrichtung für
junge Erwachsene ist somit nicht zweckmässig. Unter die
sen Voraussetzungen erweist sich die Anordnung einer sta
tionären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung
1
BGE 142 IV 105.
2
BGE 142 IV 1.
zur Behandlung psychischer Störungen eines jungen Er
wachsenen nicht als bundesrechtswidrig.
3
Art. 64 Abs. 1 StGB (Lebenslängliche Freiheitsstrafe,
Verwahrung; Verhältnis):
Die Verwahrung im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebens
länglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser
Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4
2.
Besonderer Teil
Art. 111, 113 und 117 StGB; Art. 15 f. StGB (Tötung in
Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und
fahrlässiger Tötung sowie Totschlag):
Ob der Angegriffene
den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der
Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbar
keit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Be
gründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst ver
schuldet, wenn auch nur fahrlässig, kommt nicht in Be
tracht. Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht
gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der
Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen
Angriff, gelangen Art. 113 und 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht
gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tö
tung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu
qualifizieren.
5
Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug):
Der Vorinstanz ist zuzu
stimmen, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus
dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert
werden darf.
6
Entgegen ihren Erwägungen handelt es sich
bei der vom Beschwerdeführer getätigten Bestellung aller
dings gerade nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltags.
Wenn eine Privatperson einen leistungsstarken Drucker der
Mittelklasse für rund CHF 2200.– bestellt, kann nicht mehr
von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Im Jahr
2009 betrug das mittlere verfügbare Einkommen der Pri
vathaushalte in der Schweiz CHF 6650.–. Der Preis des dem
3
BGE 142 IV 49.
4
BGE 142 IV 56.
5
BGE 142 IV 14.
6
Vgl. Urteil 6B_497/2014 v. 6.3.2015, E. 3.4.2.




