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6/2016

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AUFSÄTZE 369

Stämpfli Verlag

Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich

BGEPraxis II/2016

BGE 142 IV 137 und 142 I 93 sowie eine Auswahl

nicht amtlich publizierter Entscheide

des Bundesgerichts bis und mit 31. 8. 2016

Inhaltübersicht:

I. Strafrecht

1. Allgemeiner Teil

2. Besonderer Teil

II. Strafverfahren

I.

Strafrecht

1.

Allgemeiner Teil

Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB (Stationäre therapeutische Be­

handlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjäh­

rigen Dauer):

Der mit der stationären Behandlung verbun­

dene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1

StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechts­

kräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und

dem effektiven Behandlungsbeginn.

1

Art. 59 Abs. 3 StGB (Stationäre therapeutische Behand­

lung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Ein­

richtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit):

Ob ein Täter

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrich­

tung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzu­

bringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbe­

hörden zu beurteilen ist.

2

Art. 61 und 59 Abs. 3 StGB (Unterbringung in einer

Einrichtung für junge Erwachsene, Behandlung von psy­

chischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung; Vo­

raussetzungen einer Massnahme für junge Erwachsene ge­

mäss Art. 61 StGB):

Die zum alten Recht entwickelte

Rechtsprechung findet weiterhin Anwendung. Im vorliegen­

den Fall ist der Beschwerdeführer gefährlich und dessen

Persönlichkeit derart gestört, dass diese nur schwer verän­

derbar ist; seine Unterbringung in einer Einrichtung für

junge Erwachsene ist somit nicht zweckmässig. Unter die­

sen Voraussetzungen erweist sich die Anordnung einer sta­

tionären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung

1

BGE 142 IV 105.

2

BGE 142 IV 1.

zur Behandlung psychischer Störungen eines jungen Er­

wachsenen nicht als bundesrechtswidrig.

3

Art. 64 Abs. 1 StGB (Lebenslängliche Freiheitsstrafe,

Verwahrung; Verhältnis):

Die Verwahrung im Sinne von

Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebens­

länglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser

Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4

2.

Besonderer Teil

Art. 111, 113 und 117 StGB; Art. 15 f. StGB (Tötung in

Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und

fahrlässiger Tötung sowie Totschlag):

Ob der Angegriffene

den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der

Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbar­

keit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen.

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Be­

gründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst ver­

schuldet, wenn auch nur fahrlässig, kommt nicht in Be­

tracht. Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht

gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der

Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen

Angriff, gelangen Art. 113 und 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht

gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tö­

tung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu

qualifizieren.

5

Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug):

Der Vorinstanz ist zuzu­

stimmen, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus

dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert

werden darf.

6

Entgegen ihren Erwägungen handelt es sich

bei der vom Beschwerdeführer getätigten Bestellung aller­

dings gerade nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltags.

Wenn eine Privatperson einen leistungsstarken Drucker der

Mittelklasse für rund CHF 2200.– bestellt, kann nicht mehr

von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Im Jahr

2009 betrug das mittlere verfügbare Einkommen der Pri­

vathaushalte in der Schweiz CHF 6650.–. Der Preis des dem

3

BGE 142 IV 49.

4

BGE 142 IV 56.

5

BGE 142 IV 14.

6

Vgl. Urteil 6B_497/2014 v. 6.3.2015, E. 3.4.2.