6/2016
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poenale
AUFSÄTZE 373
Stämpfli Verlag
sensspielraum.
51
Ist die unmittelbare Kenntnis des Beweis
mittels für die Urteilsfällung notwendig, gilt dies sowohl
für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfah
ren, denn die Beweiserhebung durch das Erstgericht kann
die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsge
richts nicht ersetzen
52
.
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Art. 347 Abs. 1 StPO (Verwertbarkeit des «letzten Wor
tes»):
Die Vorinstanz stützt sich auf eine in der Literatur
vertretene Meinung, wonach beweisrelevante Äusserungen
oder Geständnisse im Rahmen des letzten Wortes prozes
sual nicht verwertbar seien, aber zur Beweisergänzung ge
stützt auf Art. 349 StPO führen können.
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Zur Begründung
verweisen die Autoren auf die Urteile 6B_805/2011 vom
12. 7. 2012 und 6P.11/2001 vom 18. 9. 2001, in welchen das
Bundesgericht erwägt, dass das letzte Wort dem Angeklag
ten ermögliche, nach formellem Abschluss des Beweisver
fahrens zur Anklage Stellung zu nehmen. Das Gericht solle
unter dem Eindruck des Schlusswortes in die Beratung ge
hen. Neue Beweisanträge soll der Angeklagte in diesem Ver
fahrensabschnitt jedoch grundsätzlich nicht mehr stellen
können.
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Diese Entscheide sind in Anwendung des damals
noch kantonalen Prozessrechts ergangen. Ihnen ist nicht zu
entnehmen, dass Aussagen im Rahmen des Schlusswortes
nicht verwertbar sein sollen. Auch sind keine Gründe er
sichtlich, inwiefern dies der Fall sein soll. Nicht zu hören
ist die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die
Privatklägerschaft oder die Staatsanwaltschaft könne zu
diesem Zeitpunkt zu den Aussagen der angeklagten Person
nicht mehr Stellung nehmen. Es ist Aufgabe des urteilenden
Gerichts, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren,
und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieses
im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Der Beschwerde
gegner hat im Rahmen seines Schlusswortes keine Beweis
anträge gestellt, weshalb die Frage offenbleiben kann, ob
solche unter der Herrschaft der am 1. 1. 2011 in Kraft ge
tretenen Schweizerischen Strafprozessordnung zulässig
sind.
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Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB (Strafbefehl;
Verjährung):
Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache er
hoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von
Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjäh
rung nicht mehr eintritt.
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BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen.
52
Urteil 6B_70/2015 v. 20.4.2016, E. 1.4.2.
53
Urteil 6B_1319/2016 v. 26.5.2016.
54
Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu
Art. 347 StPO.
55
Urteile 6B_805/2011 v. 12.7.2012, E. 4.3.2; 6P.11/2001 v. 18.9.2001,
E. 2b/bb.
56
Urteil 6B_1319/2016 v. 26.5.2016.
57
BGE 142 IV 11.
bung von Randdaten in Echtzeit und der rückwirkenden
Randdatenerhebung. Gesetzliche Regelung und Voraus
setzungen der Überwachung von Drittanschlüssen, insbe
sondere der Randdatenerhebung bei Geschädigten):
Im
vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer rück
wirkenden Randdatenerhebung betreffend den Mobiltele
fonanschluss eines Privatklägers nicht erfüllt, zumal die
Überwachung bloss indirekt der Aufklärung der untersuch
ten Straftaten diente. Die gesetzlichen Voraussetzungen ei
ner strafprozessualen Randdatenerhebung bei Dritten, ins
besondere das richterliche Genehmigungserfordernis, sind
grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn die verfahrens
leitende Staatsanwaltschaft sich um eine Zustimmung des
Inhabers des überwachten Fernmeldeanschlusses bemüht
hat. Es empfiehlt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine all
fällige schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten zu
sammen mit dem Genehmigungsgesuch beim Zwangsmass
nahmengericht einreicht.
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Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zustän
digkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen):
Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich
an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in
Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehe
nen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für
die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die ge
wöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d. h.,
für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist
der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig. Die Kan
tone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in
analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersu
chungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine
kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb
der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern an
dere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig
sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforder
lich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies expli
zit vorsieht.
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Art. 343 Abs. 3 i. V.m. 405 Abs. 1 StPO (Unmittelbare
Kenntnis von Beweismitteln im Berufungsverfahren):
Nach
Art. 343 Abs. 3 i. V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine un
mittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren unter
anderem dann zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis
des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig er
scheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck
abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise
wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Ein
druck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa bei Aussage
gegen Aussage. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine
erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermes
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BGE 142 IV 34.
50
BGE 142 IV 70.




