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6/2016

forum

poenale

AUFSÄTZE 373

Stämpfli Verlag

sensspielraum.

51

Ist die unmittelbare Kenntnis des Beweis­

mittels für die Urteilsfällung notwendig, gilt dies sowohl

für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfah­

ren, denn die Beweiserhebung durch das Erstgericht kann

die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsge­

richts nicht ersetzen

52

.

53

Art. 347 Abs. 1 StPO (Verwertbarkeit des «letzten Wor­

tes»):

Die Vorinstanz stützt sich auf eine in der Literatur

vertretene Meinung, wonach beweisrelevante Äusserungen

oder Geständnisse im Rahmen des letzten Wortes prozes­

sual nicht verwertbar seien, aber zur Beweisergänzung ge­

stützt auf Art. 349 StPO führen können.

54

Zur Begründung

verweisen die Autoren auf die Urteile 6B_805/2011 vom

12. 7. 2012 und 6P.11/2001 vom 18. 9. 2001, in welchen das

Bundesgericht erwägt, dass das letzte Wort dem Angeklag­

ten ermögliche, nach formellem Abschluss des Beweisver­

fahrens zur Anklage Stellung zu nehmen. Das Gericht solle

unter dem Eindruck des Schlusswortes in die Beratung ge­

hen. Neue Beweisanträge soll der Angeklagte in diesem Ver­

fahrensabschnitt jedoch grundsätzlich nicht mehr stellen

können.

55

Diese Entscheide sind in Anwendung des damals

noch kantonalen Prozessrechts ergangen. Ihnen ist nicht zu

entnehmen, dass Aussagen im Rahmen des Schlusswortes

nicht verwertbar sein sollen. Auch sind keine Gründe er­

sichtlich, inwiefern dies der Fall sein soll. Nicht zu hören

ist die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die

Privatklägerschaft oder die Staatsanwaltschaft könne zu

diesem Zeitpunkt zu den Aussagen der angeklagten Person

nicht mehr Stellung nehmen. Es ist Aufgabe des urteilenden

Gerichts, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren,

und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieses

im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Der Beschwerde­

gegner hat im Rahmen seines Schlusswortes keine Beweis­

anträge gestellt, weshalb die Frage offenbleiben kann, ob

solche unter der Herrschaft der am 1. 1. 2011 in Kraft ge­

tretenen Schweizerischen Strafprozessordnung zulässig

sind.

56

Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB (Strafbefehl;

Verjährung):

Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache er­

hoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von

Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjäh­

rung nicht mehr eintritt.

57

51

BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen.

52

Urteil 6B_70/2015 v. 20.4.2016, E. 1.4.2.

53

Urteil 6B_1319/2016 v. 26.5.2016.

54

Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu

Art. 347 StPO.

55

Urteile 6B_805/2011 v. 12.7.2012, E. 4.3.2; 6P.11/2001 v. 18.9.2001,

E. 2b/bb.

56

Urteil 6B_1319/2016 v. 26.5.2016.

57

BGE 142 IV 11.

bung von Randdaten in Echtzeit und der rückwirkenden

Randdatenerhebung. Gesetzliche Regelung und Voraus­

setzungen der Überwachung von Drittanschlüssen, insbe­

sondere der Randdatenerhebung bei Geschädigten):

Im

vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer rück­

wirkenden Randdatenerhebung betreffend den Mobiltele­

fonanschluss eines Privatklägers nicht erfüllt, zumal die

Überwachung bloss indirekt der Aufklärung der untersuch­

ten Straftaten diente. Die gesetzlichen Voraussetzungen ei­

ner strafprozessualen Randdatenerhebung bei Dritten, ins­

besondere das richterliche Genehmigungserfordernis, sind

grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn die verfahrens­

leitende Staatsanwaltschaft sich um eine Zustimmung des

Inhabers des überwachten Fernmeldeanschlusses bemüht

hat. Es empfiehlt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine all­

fällige schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten zu­

sammen mit dem Genehmigungsgesuch beim Zwangsmass­

nahmengericht einreicht.

49

Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zustän­

digkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen):

Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich

an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in

Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehe­

nen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für

die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die ge­

wöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d. h.,

für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist

der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig. Die Kan­

tone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in

analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersu­

chungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine

kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb

der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern an­

dere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig

sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforder­

lich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies expli­

zit vorsieht.

50

Art. 343 Abs. 3 i. V.m. 405 Abs. 1 StPO (Unmittelbare

Kenntnis von Beweismitteln im Berufungsverfahren):

Nach

Art. 343 Abs. 3 i. V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine un­

mittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren unter

anderem dann zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis

des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig er­

scheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft

des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck

abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise

wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Ein­

druck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa bei Aussage

gegen Aussage. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine

erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermes­

49

BGE 142 IV 34.

50

BGE 142 IV 70.