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6/2016
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378
Stämpfli Verlag
zierung der Haftzeit zur Kompensation erlittener menschen
unwürdiger Haft vor.
21
Der Gerichtshof setzt Ungarn eine
Frist von sechs Monaten zur Ausarbeitung eines detaillierten
Abhilfeplans, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob
er die zahlreichen Parallelfälle aussetzen bzw. aus dem Re
gister streichen will. Für den Moment sieht er von dieser üb
lichen Vorgehensweise bei Piloturteilen ab. Hierzu hat ihn
neben dem hohen Rechtsschutzinteresse der Betroffenen die
Überlegung bewogen, den Druck auf die Vertragspartei über
pendente Fälle besser aufrechterhalten zu können.
22
II. Art. 5 EMRK
1.
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
Im Schweizer Fall
Papillo
23
ging es um die therapeutische
Massnahme der stationären psychiatrischen Behandlung.
Der Beschwerdeführer wurde als schuldunfähige Person zu
nächst in einer psychiatrischen Anstalt platziert. Nach ei
niger Zeit wurde er jedoch in ein Gefängnis verlegt, da sein
weiterer Aufenthalt für die Klinik «nicht mehr tragbar» war
und der Gefangene eine ihm angebotene stationäre medizi
nische Versorgung in einer anderen Klinik ablehnte. Seine
Behandlung wurde sodann in der Strafanstalt durchgeführt.
Mit der Beschwerde vor dem EGMR rügte er, dass seine
Behandlung in einem Gefängnis statt in einer medizinischen
Anstalt die Voraussetzungen des Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht
erfülle und der Freiheitsentzug somit Art. 5 EMRK verletze.
Der Gerichtshof verneinte eine Verletzung einstimmig.
Er nahm v. a. Rücksicht darauf, dass die Ursache für die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Strafanstalt
darin lag, dass er nach der Ausweisung aus der ihn behan
delnden Klinik eine ihm angebotene Behandlung in einer
anderen psychiatrischen Klinik ohne vernünftigen Grund
ablehnte.
24
Der EGMR betonte jedoch, dass fehlende Ko
operationsbereitschaft seitens des Patienten den Staat nicht
davon befreit, sich ausreichend um die bestmögliche Be
handlung des Gefangenen zu bemühen.
25
Da die schweize
rischen Behörden dem Beschwerdeführer u. a. ausreichende
ärztliche Versorgung in der Strafanstalt zur Verfügung stell
ten, hielt der Gerichtshof den Freiheitsentzug im konkreten
Fall für EMRKkonform.
26
Die Vollzugsbedingungen der
therapeutischen Massnahmen in der Schweiz weisen gene
rell keine strukturellen Mängel auf.
27
Gleichwohl bleibt
grundsätzlich zu beachten, dass die Behörden auch in Fäl
len, in denen eine optimale Behandlung aus vom Staat un
abhängigen Gründen unmöglich ist, verpflichtet bleiben,
21
EGMR,
Varga and Others v. Hungary,
§§ 104 ff.
22
EGMR,
Varga and Others v. Hungary,
§ 116.
23
EGMR v. 21.1.2015,
Papillo v. Switzerland.
24
EGMR,
Papillo v. Switzerland,
§ 46.
25
EGMR,
Papillo v. Switzerland,
§ 47.
26
EGMR,
Papillo v. Switzerland,
§ 50.
27
EGMR,
Papillo v. Switzerland,
§ 46.
mit hohen Gefangenenzahlen zu kämpfen haben. Massive
Überbelegung führt nicht nur zu gravierenden Einschrän
kungen der Bewegungsfreiheit, sondern nimmt Gefangenen
auch den Raum für Entfaltung und Schutz ihrer eigenen Per
sönlichkeit. Sie kann daher erniedrigend i. S. d. Art. 3 EMRK
wirken. Die praktische Schwierigkeit liegt in der Beurteilung
der erniedrigenden Wirkung im Einzelfall. Der EGMR ver
zichtet auf die Anordnung einer bestimmten zwingenden
Haftraumgrösse. Er bestätigt vielmehr den DreiElemente
Test aus dem
Ananyev
Entscheid. Ob Art. 3 EMRK verletzt
ist, hängt danach primär vom Vorhandensein eines eigenen
Schlafplatzes, einer Haftraumfläche von mind. 3 m
2
pro
Häftling und der im konkreten Fall bestehenden Bewegungs
freiheit zwischen den Einrichtungsgegenständen ab.
14
Zwar
liegt bei 3 m
2
ein neuralgischer Schwellenwert, weshalb bei
einer Unterschreitung eine starke Vermutung für die Kon
ventionswidrigkeit streitet.
15
Am Ende ist gleichwohl eine
abschliessende kumulative Betrachtung vorzunehmen, bei
der auch alle übrigen relevanten Umstände (insbesondere
Dauer der Haft, Bewegungsraum ausserhalb der Zelle) ein
bezogen werden.
16
Umstände, die der Bewegungsfreiheit und
Persönlichkeitsentfaltung dienlich sind, können dabei zur
Entkräftung der Vermutung führen.
17
In den konkreten Fäl
len stellte der EGMR aber durchweg Verletzungen von Art. 3
EMRK fest. Entscheidende Faktoren waren dabei neben der
zu geringen Zellengrösse die Dauer der unzureichenden Un
terbringung, der Zustand der sanitären Anlagen und Zellen
sowie die mangelnden Bewegungsmöglichkeiten ausserhalb
der Hafträume.
18
Da derartige Zustände in vielen ungari
schen Haftanstalten anzutreffen sind und beharrlich andau
ern und wirksame interne Abhilfemechanismen fehlen, greift
der EGMR auf die Piloturteilstechnik zurück
19
. Die
Pilot-
urteilstechnik
ist eine innovative Entscheidungsform, die ge
zielt strukturelle Mängel aufgreifen soll und damit über die
normale InterpartesWirkung von EGMRUrteilen hinaus
zureichen versucht.
20
Da sich über Art. 46 EMRK aber nur
solche Massnahmen bindend anordnen lassen, die sich direkt
aus den Primärverpflichtungen nach der Konvention erge
ben, muss der EGMR in der Sache gleichwohl eine gewisse
Zurückhaltung walten lassen. Soweit seine Ausführungen
auf die Reduzierung der Gefangenenzahlen abzielen, müssen
sie daher in Empfehlungsform gehalten werden. Als allge
meine Massnahmen schlägt der EGMR u. a. den häufigeren
Gebrauch nichtfreiheitsentziehender Sanktionen, die selte
nere Anordnung von Untersuchungshaft sowie eine Redu
14
EGMR,
Varga and Others v. Hungary,
§ 74; zuvor EGMR v. 10.1.2012,
Ananyev and Others v. Russia,
§ 148.
15
EGMR,
Varga and Others v. Hungary,
§ 74.
16
EGMR,
Varga and Others v. Hungary,
§ 72.
17
EGMR,
Varga and Others v. Hungary,
§ 77 m.w.N.
18
EGMR,
Varga and Others v. Hungary,
§§ 88 ff.
19
Regel 61 der Verfahrensordnung des EGMR vom 1.11.2003.
20
Dazu Schmahl, Piloturteile als Mittel der Verfahrensbeschleunigung
beim EGMR, EuGRZ 2008, 369.




