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6/2016

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378

Stämpfli Verlag

zierung der Haftzeit zur Kompensation erlittener menschen­

unwürdiger Haft vor.

21

Der Gerichtshof setzt Ungarn eine

Frist von sechs Monaten zur Ausarbeitung eines detaillierten

Abhilfeplans, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob

er die zahlreichen Parallelfälle aussetzen bzw. aus dem Re­

gister streichen will. Für den Moment sieht er von dieser üb­

lichen Vorgehensweise bei Piloturteilen ab. Hierzu hat ihn

neben dem hohen Rechtsschutzinteresse der Betroffenen die

Überlegung bewogen, den Druck auf die Vertragspartei über

pendente Fälle besser aufrechterhalten zu können.

22

II. Art. 5 EMRK

1.

Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

Im Schweizer Fall

Papillo

23

ging es um die therapeutische

Massnahme der stationären psychiatrischen Behandlung.

Der Beschwerdeführer wurde als schuldunfähige Person zu­

nächst in einer psychiatrischen Anstalt platziert. Nach ei­

niger Zeit wurde er jedoch in ein Gefängnis verlegt, da sein

weiterer Aufenthalt für die Klinik «nicht mehr tragbar» war

und der Gefangene eine ihm angebotene stationäre medizi­

nische Versorgung in einer anderen Klinik ablehnte. Seine

Behandlung wurde sodann in der Strafanstalt durchgeführt.

Mit der Beschwerde vor dem EGMR rügte er, dass seine

Behandlung in einem Gefängnis statt in einer medizinischen

Anstalt die Voraussetzungen des Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht

erfülle und der Freiheitsentzug somit Art. 5 EMRK verletze.

Der Gerichtshof verneinte eine Verletzung einstimmig.

Er nahm v. a. Rücksicht darauf, dass die Ursache für die

Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Strafanstalt

darin lag, dass er nach der Ausweisung aus der ihn behan­

delnden Klinik eine ihm angebotene Behandlung in einer

anderen psychiatrischen Klinik ohne vernünftigen Grund

ablehnte.

24

Der EGMR betonte jedoch, dass fehlende Ko­

operationsbereitschaft seitens des Patienten den Staat nicht

davon befreit, sich ausreichend um die bestmögliche Be­

handlung des Gefangenen zu bemühen.

25

Da die schweize­

rischen Behörden dem Beschwerdeführer u. a. ausreichende

ärztliche Versorgung in der Strafanstalt zur Verfügung stell­

ten, hielt der Gerichtshof den Freiheitsentzug im konkreten

Fall für EMRKkonform.

26

Die Vollzugsbedingungen der

therapeutischen Massnahmen in der Schweiz weisen gene­

rell keine strukturellen Mängel auf.

27

Gleichwohl bleibt

grundsätzlich zu beachten, dass die Behörden auch in Fäl­

len, in denen eine optimale Behandlung aus vom Staat un­

abhängigen Gründen unmöglich ist, verpflichtet bleiben,

21

EGMR,

Varga and Others v. Hungary,

§§ 104 ff.

22

EGMR,

Varga and Others v. Hungary,

§ 116.

23

EGMR v. 21.1.2015,

Papillo v. Switzerland.

24

EGMR,

Papillo v. Switzerland,

§ 46.

25

EGMR,

Papillo v. Switzerland,

§ 47.

26

EGMR,

Papillo v. Switzerland,

§ 50.

27

EGMR,

Papillo v. Switzerland,

§ 46.

mit hohen Gefangenenzahlen zu kämpfen haben. Massive

Überbelegung führt nicht nur zu gravierenden Einschrän­

kungen der Bewegungsfreiheit, sondern nimmt Gefangenen

auch den Raum für Entfaltung und Schutz ihrer eigenen Per­

sönlichkeit. Sie kann daher erniedrigend i. S. d. Art. 3 EMRK

wirken. Die praktische Schwierigkeit liegt in der Beurteilung

der erniedrigenden Wirkung im Einzelfall. Der EGMR ver­

zichtet auf die Anordnung einer bestimmten zwingenden

Haftraumgrösse. Er bestätigt vielmehr den DreiElemente­

Test aus dem

Ananyev

Entscheid. Ob Art. 3 EMRK verletzt

ist, hängt danach primär vom Vorhandensein eines eigenen

Schlafplatzes, einer Haftraumfläche von mind. 3 m

2

pro

Häftling und der im konkreten Fall bestehenden Bewegungs­

freiheit zwischen den Einrichtungsgegenständen ab.

14

Zwar

liegt bei 3 m

2

ein neuralgischer Schwellenwert, weshalb bei

einer Unterschreitung eine starke Vermutung für die Kon­

ventionswidrigkeit streitet.

15

Am Ende ist gleichwohl eine

abschliessende kumulative Betrachtung vorzunehmen, bei

der auch alle übrigen relevanten Umstände (insbesondere

Dauer der Haft, Bewegungsraum ausserhalb der Zelle) ein­

bezogen werden.

16

Umstände, die der Bewegungsfreiheit und

Persönlichkeitsentfaltung dienlich sind, können dabei zur

Entkräftung der Vermutung führen.

17

In den konkreten Fäl­

len stellte der EGMR aber durchweg Verletzungen von Art. 3

EMRK fest. Entscheidende Faktoren waren dabei neben der

zu geringen Zellengrösse die Dauer der unzureichenden Un­

terbringung, der Zustand der sanitären Anlagen und Zellen

sowie die mangelnden Bewegungsmöglichkeiten ausserhalb

der Hafträume.

18

Da derartige Zustände in vielen ungari­

schen Haftanstalten anzutreffen sind und beharrlich andau­

ern und wirksame interne Abhilfemechanismen fehlen, greift

der EGMR auf die Piloturteilstechnik zurück

19

. Die

Pilot-

urteilstechnik

ist eine innovative Entscheidungsform, die ge­

zielt strukturelle Mängel aufgreifen soll und damit über die

normale InterpartesWirkung von EGMRUrteilen hinaus­

zureichen versucht.

20

Da sich über Art. 46 EMRK aber nur

solche Massnahmen bindend anordnen lassen, die sich direkt

aus den Primärverpflichtungen nach der Konvention erge­

ben, muss der EGMR in der Sache gleichwohl eine gewisse

Zurückhaltung walten lassen. Soweit seine Ausführungen

auf die Reduzierung der Gefangenenzahlen abzielen, müssen

sie daher in Empfehlungsform gehalten werden. Als allge­

meine Massnahmen schlägt der EGMR u. a. den häufigeren

Gebrauch nichtfreiheitsentziehender Sanktionen, die selte­

nere Anordnung von Untersuchungshaft sowie eine Redu­

14

EGMR,

Varga and Others v. Hungary,

§ 74; zuvor EGMR v. 10.1.2012,

Ananyev and Others v. Russia,

§ 148.

15

EGMR,

Varga and Others v. Hungary,

§ 74.

16

EGMR,

Varga and Others v. Hungary,

§ 72.

17

EGMR,

Varga and Others v. Hungary,

§ 77 m.w.N.

18

EGMR,

Varga and Others v. Hungary,

§§ 88 ff.

19

Regel 61 der Verfahrensordnung des EGMR vom 1.11.2003.

20

Dazu Schmahl, Piloturteile als Mittel der Verfahrensbeschleunigung

beim EGMR, EuGRZ 2008, 369.