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6/2016
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Stämpfli Verlag
munikation seines Unwertgehalts gegenüber Täter und All
gemeinheit spielen. Richtig ist deshalb auch, dass rechtliche
und tatsächliche Ausführungen und Feststellungen im Urteil
auch bei Freisprüchen nicht als solche unzulässig sind, son
dern eine wichtige rechtsstaatliche Funktion haben. Zur Le
gitimation von Strafurteilen ist eine intersubjektiv überzeu
gende, umfassende Begründung unerlässlich. Ein Strafgericht
ist deshalb auch nicht daran gehindert, (fort)bestehende
Verdachtsmomente zu erwähnen. Nationale Strafgerichte
werden also weiterhin den jeweiligen nationalen Begrün
dungserfordernissen genügen können. Unzulässig sind in
dessen Feststellungen, die im Widerspruch zum Dispositiv
stehen und den Eindruck entstehen lassen, der Freigespro
chene sei doch einer Straftat schuldig. Diese Einschränkung
ist notwendig, weil es dem Gericht sonst möglich wäre, den
Betroffenen durch geschickte Formulierungen in den Grün
den gezielt doch mit einem Kainsmal zu versehen.
So überzeugend die abstrakten Ausführungen des EGMR
sind, so sehr bieten sie Anlass zur Kritik bezüglich ihrer
konkreten Umsetzung. Die vom Landgericht getroffene
Feststellung, es habe tatsächlich «sexuelle Übergriffe» des
Angeklagten auf das Opfer gegeben, konterkariert nicht den
Freispruch wegen sexuellen Missbrauchs, da dieser Über
griffe von einer gewissen Erheblichkeit verlangt, von deren
Vorliegen sich das Landgericht ausdrücklich nicht überzeu
gen konnte. Die Feststellung insinuiert auch nicht die Bege
hung eines anderen Straftatbestandes. Das Landgericht for
muliert keine Geschehnisse als bewiesen, bei deren
Subsumtion unter die Tatbestände des Sexualstrafrechts
sich eine Strafbarkeit ergäbe. Dass das Landgericht dieses
Geschehen in eindeutiger, keinen Zweifel zulassender Weise
dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich, solange sich kein
Widerspruch gegenüber dem Dispositiv ergibt.
63
Die inso
fern fehlgehende Bewertung des EGMR lässt aber darauf
aufmerksam werden, dass die in Rechtsprechung und
Schrifttum zur Abgrenzung des Zulässigen gebräuchliche
Trennlinie zwischen (zulässiger) Verdachtsäusserung und
(unzulässiger) Schuldfeststellung zu ungenau ist. Es gibt
nämlich eine dritte Kategorie zulässiger Feststellungen, in
welche der vorliegende Fall gehört: Es sind dies Konstella
tionen, in denen das Gericht die Überzeugung von Tatsa
chen gewonnen hat, denen aber keine Schuldfeststellung
i. S. d. Unschuldsvermutung innewohnt, weil sie nicht für
eine Subsumtion unter den objektiven Tatbestand eines Ver
brechens oder Vergehens genügen. Es wäre unsinnig, vom
Gericht in einer solchen Situation zu verlangen, seine Über
zeugung sprachlich als Verdacht zu darzustellen, um in der
Dichotomie des EGMR auf der richtigen Seite zu landen.
Dass der EGMR Unbehagen wegen der klaren Ausfüh
rungen des Landgerichts hegt, ist andererseits nicht unver
ständlich. Ihm unterläuft dabei aber ein Fehler bei der Be
stimmung des tatsächlich betroffenen Konventionsrechts.
63
Anders EGMR,
Cleve v. Germany,
§ 61.
dass es später zu einer Anklage gekommen wäre. Die Aus
setzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde den
noch unter Bezugnahme auf dieses Geständnis widerrufen.
Der EGMR sah darin einen Verstoss gegen die Unschulds
vermutung, weil das Gericht damit negative Rechtsfolgen
auf eine nicht gerichtlich festgestellte Tat gestützt hatte. Das
Urteil zwingt diejenigen Staaten zu einer Änderung ihrer
Justizpraxis, die für den Widerruf einer bedingten Strafe
bereits ein glaubhaftes Geständnis (vor einem Ermittlungs
richter) als gesetzlichen Nachweis hinreichen lassen.
59
Oh
nehin dürfte diese Problematik aber nur in solchen Ländern
auftreten, in denen – anders als in der Schweiz – nicht der
Zweitrichter, sondern der Erstrichter über den Widerruf
entscheidet (wie eben in Deutschland). Für die Schweiz
könnte die Berücksichtigung der erneuten Delinquenz durch
den Erstrichter allenfalls gem. Art. 95 Abs. 5 StGB als In
dikator für das Risiko der Begehung neuer Taten relevant
werden.
Deutlich kniffliger war die Rechtssache
Cleve.
60
Der Be
schwerdeführer war vom Vorwurf des sexuellen Miss
brauchs aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden und
rügte, dass in den Urteilsgründen dennoch explizit festge
stellt worden war, dass es nach Überzeugung des Gerichts
«zu sexuellen Übergriffen» gekommen war.
61
Die Entschei
dung des EGMR ist von erheblicher Bedeutung, weil sie den
Schutz der Unschuldsvermutung nunmehr eindeutig auch
auf die Urteilsgründe erstreckt. Dies gilt sowohl für freispre
chende Urteile, wenn in den Gründen Feststellungen getrof
fen wurden, wonach der Angeklagte die Straftat doch be
gangen hat, als auch im Falle einer Verurteilung, wenn die
Urteilsgründe neben der Begründung des Schuldspruchs wei
tere Feststellungen zu eigenständigen strafbaren Verhaltens
weisen enthalten, die nicht vom Schuldspruch umfasst sind.
Diese Ausdehnung ist überzeugend, weil Dispositiv und
Gründe integrierende Teile des Gesamturteils sind und die
Gründe mithin auch eine wichtige sanktionstheoretische
Funktion haben.
62
Sie bilden zugleich Basis und Teil des so
zialethischen staatlichen Unwerturteils, das sich im Urteil
ausdrückt. Es ist zwar möglich, dass hier künftig weitere
Differenzierungen geboten sein können, weil das Konzept
der Kriminalstrafe und die (kommunikativexpressive)
Funktion des Urteils in Europa keinesfalls einheitlich sind.
Für Deutschland als beschwerdegegnerische Vertragspartei
lässt sich aber ebenso wie für die Schweiz sagen, dass auch
den Urteilsgründen grundrechtsdogmatisch Eingriffsquali
tät zukommt, da sie eine zentrale Rolle für die Erläuterung
der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens und die Kom
59
Vgl. BVerfG 9.12.2004 – 2 BvR 2314/04, NStZ 2005, 204; OLG Düs
seldorf 19.12.2003 – III3 Ws 469/03, NStZ 2004, 269; OLG Hamm
30.4.2012 – 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12.
60
EGMR v. 15.1.2015,
Cleve v. Germany;
dazu Rostalski, HRRS
2015, 315, 324.
61
EGMR,
Cleve v. Germany,
§ 59.
62
Dazu eingehend auch Rostalski, HRRS 2015, 315, 318 ff.




