6/2016
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AUFSÄTZE 377
Stämpfli Verlag
formen in Art. 3 EMRK implizit mitgeschützt wird, mutiert
sie bei der Erniedrigung nun zum unmittelbar entschei
dungserheblichen Gradmesser. Jede Menschenwürdebeein
trächtigung sei erniedrigend.
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Eine verallgemeinerbare Aus
differenzierung des Menschenwürdetests bleibt die Grosse
Kammer indessen schuldig. Deutlich wird aber, dass die
Bedeutung der tatsächlich messbaren Schwere relativiert
wird. Die Bewertung des fraglichen Verhaltens muss stär
ker kontextualisiert und normativiert werden, um dessen
Menschenwürderelevanz erfassen zu können. Die Grosse
Kammer hebt daher auf die besonderen Umstände ab, in
denen es zur Ohrfeige kam. Erst daraus lässt sich auf ihre
Tiefenwirkung schliessen. Besonders sensibel zeigt sich die
Grosse Kammer dabei für den Eindruck der Unterlegenheit
und die besondere Verletzlichkeit, die sich beim Bürger ein
stelle, wenn er zu Identitätsfeststellungen oder Befragungen
auf eine Polizeiwache gebracht wird. Bei Minderjährigen
sei diese Verletzlichkeit besonders hoch. Die durch einen
Polizisten verabreichte Ohrfeige für eine Privatperson, die
sich zu diesem Zeitpunkt unter der vollständigen Kontrolle
der Polizei befindet, sei deshalb ein schwerer Angriff auf
die Würde des Einzelnen.
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Die Kammer hatte die Ohrfeigen dagegen zwar zutref
fend für rechtswidrig bewertet, stellte aber letztlich darauf
ab, dass die Polizeibeamten aus persönlichen Gründen ge
handelt hätten und daher der Bezug zur dienstlichen Funk
tion in den Hintergrund trat. Es war daher danach gemut
masst worden, ob der EGMR damit im Kontext von Art. 3
gewisse Ausfälle von Polizeibeamten als nicht gravierend
genug hinnehmen würde. Dem schiebt die Grosse Kammer
einen Riegel vor. Die Menschenwürderelevanz der Ohrfeige
verschwindet nicht allein dadurch, dass man sie als priva
ten, nicht dienstlichen Akt interpretiert, solange die Über
griffe in Situationen besonderer Verletzlichkeit erfolgen. Die
Grosse Kammer scheint mit ihrer Einschätzung richtig zu
liegen, da es den Eindruck der Unterlegenheit und Verletz
lichkeit gerade erhöhen muss, wenn sich Bürger in der räum
lichen Sphäre der Strafverfolgungsorgane vor persönlichen
Racheakten einzelner Polizisten jenseits des gesetzesgebun
denen dienstlichen Handelns fürchten müssen.
Gleichwohl fragt sich, ob der EGMR die Schwelle für
die hinreichende Demütigungswirkung nicht zu niedrig an
setzt. Zwar wird von Polizisten mit Recht erwartet, dass sie
auch permanenten und bösartigen Provokationen standhal
ten, es muss aber doch die Frage erlaubt sein, ob man der
artiges Verhalten ex post dadurch adeln sollte, selbst leichte
physische Übergriffe als Menschenwürdeverletzung zu be
handeln und nicht nur als einfache rechtswidrige Eingriffe
in körperliche Integrität und Ehre. In diese Richtung scheint
aber die Grosse Kammer generell zu tendieren, wie sich
zumindest obiter an einer Schlüsselstelle der Entscheidung
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EGMR (GK),
Bouyid v. Belgium,
§§ 87, 101.
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EGMR (GK),
Bouyid v. Belgium,
§ 103.
andeutet. Grundsätzlich könne allgemein bezüglich aller
Personen, denen gegenüber Strafverfolgungsbehörden auf
treten, in jeder nicht streng verhältnismässigen Anwendung
physischer Gewalt eine Menschenwürdebeeinträchtigung
liegen.
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Diese Auffassung überzeugt nicht, weil damit jedes
rechtswidrige Handeln gegenüber einem Individuum zu
einer Menschenwürdeverletzung wird. Einfache Grund
rechtsverstösse (z. B. Verhältnismässigkeitsüberschreitun
gen) werden zu Dignitätsverletzungen überhöht, wollte man
bei jedem Zusammentreffen mit Strafverfolgungsbehörden
eine besondere Unsicherheit und Verletzlichkeit annehmen.
Das wird weder dem Begriff der Menschenwürde noch dem
Kern des Schutzgehalts von Art. 3 gerecht. Man trivialisierte
damit die Mindestschwereschwelle für die erniedrigende
Behandlung. Es ist zu begrüssen, wenn der EGMR durch
die schärfere Herausarbeitung des Menschenwürdebezugs
das Wesen der erniedrigenden Behandlung besser kontu
riert. Er sollte sie aber nicht im nächsten Schritt gleich wie
der banalisieren, sondern auf eine Mindestgravität achten.
Im Fall
Varga
befasst sich der EGMR mit dem Problem
des
prison overcrowding.
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Die Entscheidung lenkt die Auf
merksamkeit auf die harten Realitäten des Strafvollzugs in
vielen europäischen Ländern. Die Thematik hat zuletzt ins
besondere für die internationale Zusammenarbeit grosse Be
deutung erlangt. Die Missstände bereiten im Auslieferungs
recht häufig Probleme, weil grundsätzlich keine Auslieferung
erfolgen darf, wenn die Haftbedingungen im ersuchenden
Staat Art. 3 EMRK verletzen würden. Besondere Aufmerk
samkeit hat die Behandlung dieser Sachfrage jüngst in der
EU erfahren, weil der RbEuHb keinen besonderen Versa
gungsgrund für solche Situationen vorsieht. Auf Vorlage des
OLG Bremen musste daher der EuGH entscheiden,
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ob sich
ein ungeschriebenes Auslieferungshindernis aus Art. 4 GRC
(der Parallelnorm zu Art. 3 EMRK in der Grundrechtecharta)
ergab, was dieser überzeugend bejahte und damit ein Stück
europäische Rechtsgeschichte schrieb.
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Auffallend ist, dass
sowohl für die nationalen Gerichte als auch für den EuGH
die Rechtsprechung des EGMR die entscheidende Referenz
marke war, u. a. die Rechtssache
Varga.
In seinem Urteil ver
festigt der EGMR seine Massstäbe für die Prüfung von Über
belegungsfällen. Darüber hinaus nutzt der Gerichtshof die
Piloturteilstechnik, um ein Handlungsprogramm dafür zu
formulieren, auf welchen Wegen sich die Gefängnispopula
tion abbauen liesse. Diese Leitlinien basieren in wesentlichen
Teilen auf einer Empfehlung des Ministerkomitees des Eu
roparats.
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Sie sind daher für alle Staaten von Interesse, die
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EGMR (GK),
Bouyid v. Belgium,
§ 88.
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EGMR v. 10.3.2015,
Varga and Others v. Hungary.
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OLG Bremen, 1 Ausl. A 3/15, Vorlagebeschluss v. 23.6.2015 sowie
1 Ausl. A 23/15, Vorlagebeschluss v. 8.12.2015.
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EuGH, Urteil v. 5.4.2016 (Aranyosi u. Caˇldaˇraru), Rs. C404/15 u.
C659/15 (PPU); dazu Meyer JZ 2016, 621.
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Recommendation No. R (99) 22 concerning prison overcrowding and
prison population inflation.




