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6/2016

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poenale

AUFSÄTZE 377

Stämpfli Verlag

formen in Art. 3 EMRK implizit mitgeschützt wird, mutiert

sie bei der Erniedrigung nun zum unmittelbar entschei­

dungserheblichen Gradmesser. Jede Menschenwürdebeein­

trächtigung sei erniedrigend.

7

Eine verallgemeinerbare Aus­

differenzierung des Menschenwürdetests bleibt die Grosse

Kammer indessen schuldig. Deutlich wird aber, dass die

Bedeutung der tatsächlich messbaren Schwere relativiert

wird. Die Bewertung des fraglichen Verhaltens muss stär­

ker kontextualisiert und normativiert werden, um dessen

Menschenwürderelevanz erfassen zu können. Die Grosse

Kammer hebt daher auf die besonderen Umstände ab, in

denen es zur Ohrfeige kam. Erst daraus lässt sich auf ihre

Tiefenwirkung schliessen. Besonders sensibel zeigt sich die

Grosse Kammer dabei für den Eindruck der Unterlegenheit

und die besondere Verletzlichkeit, die sich beim Bürger ein­

stelle, wenn er zu Identitätsfeststellungen oder Befragungen

auf eine Polizeiwache gebracht wird. Bei Minderjährigen

sei diese Verletzlichkeit besonders hoch. Die durch einen

Polizisten verabreichte Ohrfeige für eine Privatperson, die

sich zu diesem Zeitpunkt unter der vollständigen Kontrolle

der Polizei befindet, sei deshalb ein schwerer Angriff auf

die Würde des Einzelnen.

8

Die Kammer hatte die Ohrfeigen dagegen zwar zutref­

fend für rechtswidrig bewertet, stellte aber letztlich darauf

ab, dass die Polizeibeamten aus persönlichen Gründen ge­

handelt hätten und daher der Bezug zur dienstlichen Funk­

tion in den Hintergrund trat. Es war daher danach gemut­

masst worden, ob der EGMR damit im Kontext von Art. 3

gewisse Ausfälle von Polizeibeamten als nicht gravierend

genug hinnehmen würde. Dem schiebt die Grosse Kammer

einen Riegel vor. Die Menschenwürderelevanz der Ohrfeige

verschwindet nicht allein dadurch, dass man sie als priva­

ten, nicht dienstlichen Akt interpretiert, solange die Über­

griffe in Situationen besonderer Verletzlichkeit erfolgen. Die

Grosse Kammer scheint mit ihrer Einschätzung richtig zu

liegen, da es den Eindruck der Unterlegenheit und Verletz­

lichkeit gerade erhöhen muss, wenn sich Bürger in der räum­

lichen Sphäre der Strafverfolgungsorgane vor persönlichen

Racheakten einzelner Polizisten jenseits des gesetzesgebun­

denen dienstlichen Handelns fürchten müssen.

Gleichwohl fragt sich, ob der EGMR die Schwelle für

die hinreichende Demütigungswirkung nicht zu niedrig an­

setzt. Zwar wird von Polizisten mit Recht erwartet, dass sie

auch permanenten und bösartigen Provokationen standhal­

ten, es muss aber doch die Frage erlaubt sein, ob man der­

artiges Verhalten ex post dadurch adeln sollte, selbst leichte

physische Übergriffe als Menschenwürdeverletzung zu be­

handeln und nicht nur als einfache rechtswidrige Eingriffe

in körperliche Integrität und Ehre. In diese Richtung scheint

aber die Grosse Kammer generell zu tendieren, wie sich

zumindest obiter an einer Schlüsselstelle der Entscheidung

7

EGMR (GK),

Bouyid v. Belgium,

§§ 87, 101.

8

EGMR (GK),

Bouyid v. Belgium,

§ 103.

andeutet. Grundsätzlich könne allgemein bezüglich aller

Personen, denen gegenüber Strafverfolgungsbehörden auf­

treten, in jeder nicht streng verhältnismässigen Anwendung

physischer Gewalt eine Menschenwürdebeeinträchtigung

liegen.

9

Diese Auffassung überzeugt nicht, weil damit jedes

rechtswidrige Handeln gegenüber einem Individuum zu

einer Menschenwürdeverletzung wird. Einfache Grund­

rechtsverstösse (z. B. Verhältnismässigkeitsüberschreitun­

gen) werden zu Dignitätsverletzungen überhöht, wollte man

bei jedem Zusammentreffen mit Strafverfolgungsbehörden

eine besondere Unsicherheit und Verletzlichkeit annehmen.

Das wird weder dem Begriff der Menschenwürde noch dem

Kern des Schutzgehalts von Art. 3 gerecht. Man trivialisierte

damit die Mindestschwereschwelle für die erniedrigende

Behandlung. Es ist zu begrüssen, wenn der EGMR durch

die schärfere Herausarbeitung des Menschenwürdebezugs

das Wesen der erniedrigenden Behandlung besser kontu­

riert. Er sollte sie aber nicht im nächsten Schritt gleich wie­

der banalisieren, sondern auf eine Mindestgravität achten.

Im Fall

Varga

befasst sich der EGMR mit dem Problem

des

prison overcrowding.

10

Die Entscheidung lenkt die Auf­

merksamkeit auf die harten Realitäten des Strafvollzugs in

vielen europäischen Ländern. Die Thematik hat zuletzt ins­

besondere für die internationale Zusammenarbeit grosse Be­

deutung erlangt. Die Missstände bereiten im Auslieferungs­

recht häufig Probleme, weil grundsätzlich keine Auslieferung

erfolgen darf, wenn die Haftbedingungen im ersuchenden

Staat Art. 3 EMRK verletzen würden. Besondere Aufmerk­

samkeit hat die Behandlung dieser Sachfrage jüngst in der

EU erfahren, weil der RbEuHb keinen besonderen Versa­

gungsgrund für solche Situationen vorsieht. Auf Vorlage des

OLG Bremen musste daher der EuGH entscheiden,

11

ob sich

ein ungeschriebenes Auslieferungshindernis aus Art. 4 GRC

(der Parallelnorm zu Art. 3 EMRK in der Grundrechtecharta)

ergab, was dieser überzeugend bejahte und damit ein Stück

europäische Rechtsgeschichte schrieb.

12

Auffallend ist, dass

sowohl für die nationalen Gerichte als auch für den EuGH

die Rechtsprechung des EGMR die entscheidende Referenz­

marke war, u. a. die Rechtssache

Varga.

In seinem Urteil ver­

festigt der EGMR seine Massstäbe für die Prüfung von Über­

belegungsfällen. Darüber hinaus nutzt der Gerichtshof die

Piloturteilstechnik, um ein Handlungsprogramm dafür zu

formulieren, auf welchen Wegen sich die Gefängnispopula­

tion abbauen liesse. Diese Leitlinien basieren in wesentlichen

Teilen auf einer Empfehlung des Ministerkomitees des Eu­

roparats.

13

Sie sind daher für alle Staaten von Interesse, die

9

EGMR (GK),

Bouyid v. Belgium,

§ 88.

10

EGMR v. 10.3.2015,

Varga and Others v. Hungary.

11

OLG Bremen, 1 Ausl. A 3/15, Vorlagebeschluss v. 23.6.2015 sowie

1 Ausl. A 23/15, Vorlagebeschluss v. 8.12.2015.

12

EuGH, Urteil v. 5.4.2016 (Aranyosi u. Caˇldaˇraru), Rs. C404/15 u.

C659/15 (PPU); dazu Meyer JZ 2016, 621.

13

Recommendation No. R (99) 22 concerning prison overcrowding and

prison population inflation.