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6/2016
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Stämpfli Verlag
Art. 226 Abs. 4 lit. c, 227 Abs. 5 und 237 Abs. 1 StPO
(Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Untersu
chungshaft):
Das Zwangsmassnahmengericht kann keine
Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft
lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat.
41
Art. 241 Abs. 4 StPO (Sicherheitsdurchsuchung):
Ge
stützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO kann die Polizei eine ange
haltene oder festgenommene Person durchsuchen, insbeson
dere um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Eine
Durchsuchung kann selbst dann erfolgen, wenn sich die
angehaltene Person freiwillig auf den Polizeiposten begeben
hat, keines Delikts verdächtigt wird und sich über ihre
Identität ausgewiesen hat.
42
Art. 248 StPO (Fernmeldeüberwachung oder Siege
lung?):
Wenn Handys und Smartphones physisch be
schlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die
Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will
(Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger ab
gerufene SMSund InternetKorrespondenz usw.), liegt
nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine
Fernmeldeüberwachung
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vor und auch keine rückwirkende
Randdatenerhebung.
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Der Rechtsschutz läuft hier in der
Weise, dass die betroffene Person die Siegelung
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des edier
ten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z. B.
bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft,
welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen
will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Ent
siegelungsgesuch stellen.
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Anders ist die Rechtslage, wenn
keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet (und
keine gespeicherten Nachrichten nach dem Kommunika
tionsvorgang ediert und gesichtet) werden, sondern wenn
die Staatsanwaltschaft EMails und SMS geheim abfangen
bzw. «aktiv», noch während des Kommunikationsvorgangs,
beim Provider edieren lässt. Solange die betreffenden Nach
richten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät abgeru
fen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine
Fernmeldeüberwachung vor
47
.
48
Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 2, 269, 270 lit. b, 273
und Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO (Rückwirkende Randdaten
erhebung betreffend den Mobiltelefonanschluss eines
Privatklägers; Unterscheidung zwischen der inhaltlichen
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der aktiven Erhe
41
BGE 142 IV 29.
42
BGE 142 IV 129.
43
Art. 269 StPO.
44
Art. 273 StPO.
45
Art. 248 StPO.
46
Vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_52/2015 v. 24.8.2015, E. 1.2;
1B_131/2015 v. 30.7.2015, E. 1.2; s.a. 1B_432/2013 v. 17.2.2013.
47
BGE 140 IV 181; vgl. zu dieser Praxis Forster, Marksteine der
Bundesgerichtspraxis zur strafprozessualen Überwachung des digi
talen Fernmeldeverkehrs, in: Gschwend/Hettich/MüllerChen/
Schindler/Wildhaber [Hrsg.], Festgabe zum Schweizerischen Ju
ristentag 2015 in St.Gallen, Zürich 2015, S. 615 ff., 623–625.
48
Urteil 1B_347/2105 v. 29.3.2016.
tracht, da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ei
nen Endentscheid herbeiführen würde. Im Strafrecht muss
es sich beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher
Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er
auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen spä
teren Endoder anderen Entscheid nicht mehr behoben wer
den kann.
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Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel,
dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in
den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil recht
licher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand
bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen
kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismit
tels namentlich dem Sachrichter unterbreiten.
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Von diesem
kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzuläs
sigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich
bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen.
Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge
mit Berufung anfechten
35
und die Angelegenheit schliesslich
an das Bundesgericht weiterziehen.
36
Von dieser Regel be
stehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere
vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe
aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise
vorsieht.
37
Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Ge
setzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrig
keit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige
Umstände können nur angenommen werden, wenn der Be
troffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes In
teresse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwert
barkeit des Beweises geltend macht
38
.
39
Art. 31, 141 Abs. 2 und 3 und 216 Abs. 1 StPO (Ver
wertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kan
tonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile):
Die Zustän
digkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des
Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben.
Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des
Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu. Die
Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit
dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschieb
bare Massnahme – namentlich im Grenzgebiet zweier Kan
tone – stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und
Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Po
lizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer
blossen Ordnungsvorschrift zu.
40
33
BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.
34
Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO.
35
Art. 398 StPO.
36
BGE 141 IV 284, E. 2.2, 287, 289; E. 1.2, 291 f.
37
Vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6
StPO.
38
BGE 141 IV 284, E. 2.3, 287, 289, E. 1.3, 292.
39
Urteil 1B_76/2016 v. 30.3.2016.
40
BGE 142 IV 23.




