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6/2016

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372

Stämpfli Verlag

Art. 226 Abs. 4 lit. c, 227 Abs. 5 und 237 Abs. 1 StPO

(Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Untersu­

chungshaft):

Das Zwangsmassnahmengericht kann keine

Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft

lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat.

41

Art. 241 Abs. 4 StPO (Sicherheitsdurchsuchung):

Ge­

stützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO kann die Polizei eine ange­

haltene oder festgenommene Person durchsuchen, insbeson­

dere um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Eine

Durchsuchung kann selbst dann erfolgen, wenn sich die

angehaltene Person freiwillig auf den Polizeiposten begeben

hat, keines Delikts verdächtigt wird und sich über ihre

Identität ausgewiesen hat.

42

Art. 248 StPO (Fernmeldeüberwachung oder Siege­

lung?):

Wenn Handys und Smartphones physisch be­

schlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die

Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will

(Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger ab­

gerufene SMSund InternetKorrespondenz usw.), liegt

nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine

Fernmeldeüberwachung

43

vor und auch keine rückwirkende

Randdatenerhebung.

44

Der Rechtsschutz läuft hier in der

Weise, dass die betroffene Person die Siegelung

45

des edier­

ten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z. B.

bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft,

welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen

will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Ent­

siegelungsgesuch stellen.

46

Anders ist die Rechtslage, wenn

keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet (und

keine gespeicherten Nachrichten nach dem Kommunika­

tionsvorgang ediert und gesichtet) werden, sondern wenn

die Staatsanwaltschaft EMails und SMS geheim abfangen

bzw. «aktiv», noch während des Kommunikationsvorgangs,

beim Provider edieren lässt. Solange die betreffenden Nach­

richten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät abgeru­

fen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine

Fernmeldeüberwachung vor

47

.

48

Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 2, 269, 270 lit. b, 273

und Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO (Rückwirkende Randdaten­

erhebung betreffend den Mobiltelefonanschluss eines

Privatklägers; Unterscheidung zwischen der inhaltlichen

Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der aktiven Erhe­

41

BGE 142 IV 29.

42

BGE 142 IV 129.

43

Art. 269 StPO.

44

Art. 273 StPO.

45

Art. 248 StPO.

46

Vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_52/2015 v. 24.8.2015, E. 1.2;

1B_131/2015 v. 30.7.2015, E. 1.2; s.a. 1B_432/2013 v. 17.2.2013.

47

BGE 140 IV 181; vgl. zu dieser Praxis Forster, Marksteine der

Bundesgerichtspraxis zur strafprozessualen Überwachung des digi­

talen Fernmeldeverkehrs, in: Gschwend/Hettich/MüllerChen/

Schindler/Wildhaber [Hrsg.], Festgabe zum Schweizerischen Ju­

ristentag 2015 in St.Gallen, Zürich 2015, S. 615 ff., 623–625.

48

Urteil 1B_347/2105 v. 29.3.2016.

tracht, da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ei­

nen Endentscheid herbeiführen würde. Im Strafrecht muss

es sich beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne

von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher

Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er

auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen spä­

teren Endoder anderen Entscheid nicht mehr behoben wer­

den kann.

33

Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel,

dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in

den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil recht­

licher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand

bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen

kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismit­

tels namentlich dem Sachrichter unterbreiten.

34

Von diesem

kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzuläs­

sigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich

bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen.

Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge

mit Berufung anfechten

35

und die Angelegenheit schliesslich

an das Bundesgericht weiterziehen.

36

Von dieser Regel be­

stehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere

vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe

aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise

vorsieht.

37

Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Ge­

setzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrig­

keit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige

Umstände können nur angenommen werden, wenn der Be­

troffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes In­

teresse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwert­

barkeit des Beweises geltend macht

38

.

39

Art. 31, 141 Abs. 2 und 3 und 216 Abs. 1 StPO (Ver­

wertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kan­

tonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile):

Die Zustän­

digkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des

Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben.

Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des

Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu. Die

Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit

dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschieb­

bare Massnahme – namentlich im Grenzgebiet zweier Kan­

tone – stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und

Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Po­

lizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer

blossen Ordnungsvorschrift zu.

40

33

BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.

34

Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO.

35

Art. 398 StPO.

36

BGE 141 IV 284, E. 2.2, 287, 289; E. 1.2, 291 f.

37

Vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6

StPO.

38

BGE 141 IV 284, E. 2.3, 287, 289, E. 1.3, 292.

39

Urteil 1B_76/2016 v. 30.3.2016.

40

BGE 142 IV 23.