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Die Einsatzverteilung der prakti-

schen Ausbildung zeigt die oben

stehende Tabelle.

Der Gesetzgeber muss die Aus-

bildung nach den Vorgaben der

EU-Richtlinie gestalten, damit die

Ausbildung als allgemeine Pfle-

geausbildung im Sinne dieser

Richtlinie anerkannt wird. Damit

sind erstmalig alle nach diesem

Gesetz qualifizierten Pflegekräfte

europaweit anerkannt. Zurzeit gilt

dies ausschließlich für die Gesund-

heits- und Krankenpflege.

Praktische Ausbildung

Die Praxis muss so gestaltet wer-

den, dass die Auszubildenden im

Einsatz auf die Theorie bezogene

praktische Aufgaben bearbeiten.

Ergänzend müssen Auszubildende

einen schriftlichen Ausbildungs-

nachweis führen. Die Praxisbeglei-

tung findet weiterhin durch die Pfle-

geschule (Praxisbesuche) statt,

die Praxisanleitung durch Praxis-

anleiter. Der Gesetzgeber legt fest,

dass die Praxisanleitung geplant

und strukturiert durchgeführt wer-

den muss. Die Anforderungen an

die Qualifikation der Praxisanleiter

steigen weiter: Praxisanleiter müs-

sen über mindestens zwei Jahre

Berufserfahrung verfügen und

eine berufspädagogische Weiter-

bildung von 300 Stunden (derzeit

200) erfolgreich abgeschlossen

haben. Nach Abschluss der Weiter-

bildung müssen sie pro Jahr eine

24-stündige berufspädagogische

Fortbildung besuchen. Für derzeiti-

ge Praxisanleiter gilt ein Bestands-

schutz, das heißt, sie können wei-

terhin als Praxisanleiter tätig sein.

Praxisanleiter für die Vermittlung

hochschulischer Ziele, also für die

Anleitung zukünftiger Studenten,

sollen auch über eine hochschu-

lische Qualifikation verfügen.

Akademische Ausbildung

Neu im Gesetz ist die Aufnahme

der akademischen Pflegebildung.

Auch die akademisch qualifizierten

Pflegefachkräfte sollen in der un-

Tabelle 2

I. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen

Versorgungsbereichen der Pflege

Stunden

Stationäre Akutpflege

400

Stationäre Langzeitpflege

400

Ambulante Akut-/Langzeitpflege

400

II. Pflichteinsätze in speziellen Versorgungsbereichen

der Pflege

Pädiatrische Versorgung

120

Psychiatrische Versorgung

120

III. Vertiefungseinsatz nach I. oder II.

Im Regelfall beim Träger der praktischen Ausbildung

500

IV. Weitere Einsätze

Orientierungsphase

400

Weiterer Einsatz, beispielsweise Pflegeberatung,

Rehabilitation, Palliation

80

Zur freien Verteilung

80

Insgesamt

2.500

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CellitinnenForum 3/2016

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