Die Einsatzverteilung der prakti-
schen Ausbildung zeigt die oben
stehende Tabelle.
Der Gesetzgeber muss die Aus-
bildung nach den Vorgaben der
EU-Richtlinie gestalten, damit die
Ausbildung als allgemeine Pfle-
geausbildung im Sinne dieser
Richtlinie anerkannt wird. Damit
sind erstmalig alle nach diesem
Gesetz qualifizierten Pflegekräfte
europaweit anerkannt. Zurzeit gilt
dies ausschließlich für die Gesund-
heits- und Krankenpflege.
Praktische Ausbildung
Die Praxis muss so gestaltet wer-
den, dass die Auszubildenden im
Einsatz auf die Theorie bezogene
praktische Aufgaben bearbeiten.
Ergänzend müssen Auszubildende
einen schriftlichen Ausbildungs-
nachweis führen. Die Praxisbeglei-
tung findet weiterhin durch die Pfle-
geschule (Praxisbesuche) statt,
die Praxisanleitung durch Praxis-
anleiter. Der Gesetzgeber legt fest,
dass die Praxisanleitung geplant
und strukturiert durchgeführt wer-
den muss. Die Anforderungen an
die Qualifikation der Praxisanleiter
steigen weiter: Praxisanleiter müs-
sen über mindestens zwei Jahre
Berufserfahrung verfügen und
eine berufspädagogische Weiter-
bildung von 300 Stunden (derzeit
200) erfolgreich abgeschlossen
haben. Nach Abschluss der Weiter-
bildung müssen sie pro Jahr eine
24-stündige berufspädagogische
Fortbildung besuchen. Für derzeiti-
ge Praxisanleiter gilt ein Bestands-
schutz, das heißt, sie können wei-
terhin als Praxisanleiter tätig sein.
Praxisanleiter für die Vermittlung
hochschulischer Ziele, also für die
Anleitung zukünftiger Studenten,
sollen auch über eine hochschu-
lische Qualifikation verfügen.
Akademische Ausbildung
Neu im Gesetz ist die Aufnahme
der akademischen Pflegebildung.
Auch die akademisch qualifizierten
Pflegefachkräfte sollen in der un-
Tabelle 2
I. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen
Versorgungsbereichen der Pflege
Stunden
Stationäre Akutpflege
400
Stationäre Langzeitpflege
400
Ambulante Akut-/Langzeitpflege
400
II. Pflichteinsätze in speziellen Versorgungsbereichen
der Pflege
Pädiatrische Versorgung
120
Psychiatrische Versorgung
120
III. Vertiefungseinsatz nach I. oder II.
Im Regelfall beim Träger der praktischen Ausbildung
500
IV. Weitere Einsätze
Orientierungsphase
400
Weiterer Einsatz, beispielsweise Pflegeberatung,
Rehabilitation, Palliation
80
Zur freien Verteilung
80
Insgesamt
2.500
38
CellitinnenForum 3/2016
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