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121

AUFSÄTZE

2/2008

forum

poenale

tion de son dommage et de son tort moral. La loi

fédérale sur l’aide aux victimes d’infractions ne prévoy-

ant pas expressément la possibilité d’une transaction ju-

diciaire, les dispositions du droit cantonal de procédure

s’appliquent. En outre, le Tribunal fédéral a précisé les

conditions auxquelles une transaction judiciaire est op-

posable aux autorités impliquées dans l‘aide aux victi-

mes. La présente contribution se penche sur les fonde-

ments légaux et la jurisprudence du Tribunal fédéral.

Prof. Dr. Wolfgang Wohlers, Universität Zürich

Konkurrenzprobleme bei Geldfälschungsdelikten

Zugleich Besprechung von BGE 133 IV 256 sowie BGer v. 5.10.2007, 6B_392/2007

Inhaltsübersicht

I. Einführung in die Problemstellung

II. Das Verhältnis von Art. 240 ff. zu Art. 146: echte

Konkurrenz

III. Das Verhältnis der Geldfälschungsdelikte zueinan-

der: echte oder unechte Konkurrenz?

I.

Einführung in die Problemstellung

Die Geldfälschungsdelikte der Art. 240 ff. StGB schützen

nach allgemeiner Auffassung die Sicherheit des Geldverkehrs

1

oder, genauer gesagt, das Interesse aller am Austausch von

Waren und Dienstleistungen beteiligten Personen daran, sich

darauf verlassen zu dürfen, dass es sich bei den in Umlauf be-

findlichen Zahlungsmitteln um echte handelt.

2

Dass dieses

Interesse vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig und

-bedürftig angesehen wird, zeigt sich daran, dass nicht erst

der unmittelbare Angriff auf die Sicherheit des Geldverkehrs,

also das In-Umlauf-Bringen von Falschgeld (Art. 242 StGB),

unter Strafe gestellt worden ist, sondern darüber hinaus Vor-

bereitungshandlungen wie das Herstellen von Falschgeld (vgl.

Art. 240 f. StGB), das Einführen und Lagern von Falschgeld

(vgl. Art. 244 StGB) und sogar das Herstellen oder sich Ver-

schaffen von Geräten, die zur Geldfälschung dienen (vgl. Art.

247 StGB), zu eigenständigen Straftatbeständen ausgestaltet

worden sind – und dies auch nach der Reform mit immer

noch sehr hohen Strafandrohungen. So ist z.B. die Geldfäl-

schung im Sinne des Art. 240 Abs. 1 StGB bereits für sich ge-

sehen, also unabhängig davon, ob die hergestellten Geldzei-

chen später tatsächlich in den Verkehr gelangen oder nicht,

mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren zu bestra-

fen, lediglich in besonders leichten Fällen kann statt einer Frei-

heitsstrafe bis zu drei Jahren auch Geldstrafe verhängt wer-

den (Art. 240 Abs. 2 StGB) . Dass das BGer in seiner neueren

Rechtsprechung dahin zu tendieren scheint, den Anwen-

dungsbereich des Abs. 2 gerade mit Blick auf die sehr hohe

Strafdrohung des Art. 240 Abs. 1 StGB etwas weniger eng zu

interpretieren,

3

verdient Zustimmung.

4

Dass der Gesetzgeber Verhaltensweisen im Umfeld des

In-Umlauf-Bringens von Falschgeld in verschiedenen Straf-

tatbeständen unter Strafe gestellt hat, wirft die Frage auf,

ob eine Person, die mehrere dieser Straftatbestände verwirk-

licht hat, tatsächlich wegen aller dieser Straftatbestände

schuldig zu spreche n ist. Bei der Person, die Falschgeld als

angeblich echtes Geld in Umlauf bringt, stellt sich, weil das

In-Umlauf-Bringen regelmässig auch den Tatbestand des Be-

trugs erfüllen wird,

5

des Weiteren die Frage, ob hier im Ver-

hältnis zu Art. 146 StGB ein Fall von echter Konkurrenz

oder aber Gesetzeskonkurrenz gegeben ist. Das BGer hat

sich in seiner neueren Rechtsprechung zu beiden Problemen

geäussert: Es hat sich einerseits der in der Lehre bereits seit

langem vertretenen Auffassung angeschlossen, dass im Ver-

hältnis von Art. 242 zu Art. 146 StGB echte Konkurrenz ge-

geben ist (vgl. nachfolgend II.) und es hat andererseits ent-

gegen der in der Lehre durchgängig vertretenen Auffassung

den Standpunkt eingenommen, dass dies auch für das Ver-

hältnis des Art. 240 zu Art. 242 StGB gilt (vgl. unten III.).

1

Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, 100;

Lentjes Meili/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), BSK

StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 240 N 8; Niggli, in: Schu-

barth (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band

6a, Bern 2000, Vor Art. 240 N 60, 65; Stratenwerth, Schweize-

risches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, Vor § 33

N 1; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, Zürich 2007, Art. 240 N 1.

2

Zutreffend weist Niggli darauf hin, dass es sich hierbei nicht um

ein staatliches Interesse handelt, sondern um ein kollektives Inter-

esse aller Personen, die Umgang mit Geld haben (Niggli [Fn. 1]

Vor Art. 240 ff. N 61).

3

BGE 133 IV 256, 259; BGer, Urteil v. 5.10.2007, 6B_392/2007,

E. 2.2.

4

Kritisch dagegen Montanari, Falschgelddelikte und Betrug, in:

Jusletter 15.10.2007, N 7 f.

5

Stratenwerth (Fn. 1), § 33 N 24; Trechsel, Schweizerisches Straf-

gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 242 N 4.