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poenale
2/2008
Assessorin iur. Gunhild Godenzi LL.M
.
Ausführungsgesetz zur Umsetzung der Ver
wahrungsinitiative
Das Parlament hat die Debatte um die Rechtmässigkeit und
Umsetzbarkeit der Verwahrungsinitiative mit der Zustim-
mung zur Ausführungsgesetzgebung beendet.
1
Der von Volk
und Ständen im Februar 2004 gutgeheissene, aber völker-
rechtlich fragwürdige Art. 123a BV
2
wird durch eine ein-
fachgesetzliche Interpretationshilfe ergänzt, welche den Spa-
gat zwischen Volksrecht und Völkerrecht versucht. In den
unlängst revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
werden mit den Art. 56 Abs. 4
bis
, 64 Abs. 1
bis
, 64c, 84 Abs.
6
bis
und 90 Abs. 4
ter
StGB Vorschriften integriert, welche die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Prüfung der Ent-
lassung aus der lebenslänglichen Verwahrung und die Aus-
gestaltung des Strafvollzugs präzisieren sollen.
3
Das letzte
Wort darüber, ob die gesetzliche Ausgestaltung den völker-
rechtlichen Vorgaben genügt, wird der EGMR sprechen
müssen – falls die schweizerische Praxis auf das Instrument
der lebenslänglichen Verwahrung extrem gefährlicher Straf-
täter überhaupt je zurückgreift.
Rechtsgrundlage für den Führerausweis
entzug nach Widerhandlung im Ausland
Veranlasst durch einen Grundsatzentscheid des Bundesge-
richts im Juni 2007
4
wird im Strassenverkehrsgesetz eine ge-
setzliche Grundlage für den Entzug des schweizerischen Füh-
rerausweises nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland
geschaffen.
5
Der Entwurf des neuen Art. 16c
bis
Abs. 1 SVG
knüpft den
Warnungsentzug
an die kumulativen Vorausset-
zungen, dass im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und
die Verkehrsregelverletzung nach den Bestimmungen des
SVG als mittelschwere oder schwere Widerhandlung zu qua-
lifizieren ist.
6
Warnungsentzüge wegen Verkehrsregelverlet-
zungen im Ausland können somit nur dann angeordnet wer-
den, wenn die zuständige Behörde im Tatortstaat die
Fahrberechtigung rechtskräftig aberkannt hat und nach
schweizerischem Recht ebenfalls ein Warnungsentzug an-
zuordnen wäre.
7
Zudem werden im Ausland begangene Wi-
derhandlungen, die nach Art. 16a SVG nur leicht sind, von
der Regelung ganz ausgenommen und damit gegenüber der
bisherigen Vollzugspraxis administrativrechtlich privile-
giert.
8
Dem Verbot der Doppelbestrafung wird dadurch
Rechnung getragen, dass nach Art. 16c
bis
Abs. 2 die Aus-
wirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene
Person angemessen zu berücksichtigen sind, weshalb – an-
ders als beim Führerausweisentzug nach Widerhandlungen
in der Schweiz – die Mindestentzugsdauer unterschritten
werden darf. Der
Sicherungsentzug
bleibt von den Neue-
rungen unberührt. Bereits nach geltendem Recht kann die
zuständige Schweizer Behörde bei fehlender Fahreignung
die erforderlichen Administrativmassnahmen treffen, selbst
wenn sich die Zweifel an der Fahreignung auf im Ausland
begangene Widerhandlungen gründen.
9
Umgestaltung der Strafverfolgungszu
ständigkeit bei Widerhandlungen gegen
das SVAG
Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung und Beurteilung
von Widerhandlungen gegen das Schwerverkehrsabgabege-
setz (SVAG) wird mit Inkrafttreten des «Bundesgesetzes
über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Be-
reich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe» ge-
nerell der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übertra-
gen.
10
Hinfällig ist damit die für praktisch untauglich
befundene Zuständigkeitsspaltung, welche bei inländischen
Fahrzeugen die Kantone und bei ausländischen Fahrzeugen
die EZV mit der Strafverfolgung betraute.
11
Eine ausnahms-
weise Zuständigkeit der Kantone bleibt einzig für die Fälle
vorbehalten, in denen über Art. 20 Abs. 1 SVAG die Arti-
kel 14–16 des VStrR zur Anwendung gelangen und eine
Gesetzgebung | Legislation | Legislazione
1
http://www.parlament.ch/cv-geschaefte?gesch_id=20050081.2
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8.2.2004; AS 2004,
2341; BBl 2000, 3336; 2001, 3433; 2003, 4434; 2004, 2199.
3
Vgl. Schweizerisches Strafgesetzbuch (Lebenslängliche Verwahrung
extrem gefährlicher Straftäter), Änderung vom 21.12.2007, BBl
2008, 23; Botschaft des Bundesrates v. 23.11.05, BBl 2006, 889;
Zusammenfassung von Botschaft, Bericht und Beratungen, http://
www.parlament.ch/afs/data/d/rb/d_rb_20050081.htm;Schlussab-
stimmungen AB 2007, N 2077; AB 2007, S 1212; vgl. ausserdem
Art. 380a nStGB zur Haftungsverteilung für Straftaten des Entlas-
senen bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung.
4
BGE 133 II 331 und dazu Schaffhauser, Der Warnungsentzug
des Führerausweises nach Auslandtaten verschwindet… und er-
scheint gleich wieder, FP 2008, 55 ff.
5
Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28.9.2007 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhand-
lung im Ausland), BBl 2007, 7617; vgl. zu den Beratungen im
Parlament
http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20070079.
6
Entwurf zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007,
7625.
7
So auch bereits BGE 128 II 133, 136 ff.
8
Botschaft, BBl 2007, 7622.
9
BGE 133 II 331, 351 ff.; Botschaft, BBl 2007, 7623.
10
Art. 22 nSVAG, vgl. Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesse-
rung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerver-
kehrsabgabe, BBl 2007, 7173, die Änderungen treten am 1.4.2008
in Kraft,
http://news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=17693.
11
Vgl. bisherigen Art. 22 SVAG.