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RECHTSPRECHUNG
2/2008
forum
poenale
d’une possible atteinte à la réputation (c.2.4). En l’espèce, il n’était
pas exigible des parents du prévenu qu’ils participassent à la pro
cédure sans l’assistance d’un conseil; aussi les frais de la défense
sont-ils à prendre en charge par l’Etat (c.3.3. et 3.4). (Résumé de
la rédaction)
§ 367 cpv. 4 in combinazione con § 43 cpv. 1 e 3 CPP/ZH: inden-
nità e riparazione del torto morale a seguito di atti istruttori
subiti a torto.
Nella fissazione dell’ammontare della riparazione, nel caso prin
cipale della carcerazione, si deve considerare se la medesima è sta
ta legale o illegale. Inoltre devono essere prese in considerazione
la durata della carcerazione, l’intensità delle ricadute ai danni del
la salute psichica e fisica, la presa di conoscenza della carcerazio
ne da parte di un pubblico più ampio, nonché una possibile lesio
ne alla reputazione (consid. 2.4). Dai genitori dell’imputato non
si poteva ragionevolmente esigere, nel caso in esame, che essi
partecipassero al procedimento senza beneficiare di un’assistenza
legale, ragion per cui le spese per la difesa devono essere poste a
carico dello Stato (consid. 3.3 e 3.4). (Regesto a cura della Dire
zione della rivista)
Sachverhalt:
Gegen den 13-jährigen Z. (Einsprecher) wurde eine Strafuntersu
chung wegen des Vorwurfs der Widerhandlung gegen die sexuelle
Integrität zum Nachteil der Jugendlichen Y. und J. geführt, welche
dieselbe Schule wie Z. besuchten. Z. wurde eines frühen morgens in
Haft genommen, dann ohne elterlichen oder rechtlichen Beistand
verhört und schliesslich in eine Unterbringungsanstalt für Erwach
sene überführt, wo er auf sich allein gestellt eine Nacht zubrachte.
Zugleich informierten die Strafverfolgungsorgane die Schulleitung
über die Anschuldigungen, die auch am Wohnort des Z. bekannt
wurden. Im Verlaufe der Untersuchung bestätigte sich der Verdacht
gegen Z. nicht und das Verfahren wurde eingestellt. Das Bezirksge
richt hat Z. eine Genugtuung in Höhe von 2000.– CHF und eine
Entschädigung in Höhe von rund 5600.– CHF zugesprochen.
Aus den Erwägungen:
[…]
2. Genugtuung
[…]
2.4 Der Angeschuldigte hat gemäss § 367 Abs. 4 i.V.m.
43 Abs. 1 und 3 StPO Anspruch auf Ausrichtung einer an
gemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn er durch das
Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer ver
letzt worden ist, was grundsätzlich vomAngeschuldigten zu
beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen ist. Bei un
schuldig erlittener Haft hingegen muss eine Verletzung der
persönlichen Verhältnisse weder dargetan noch begründet
werden, da eine solche ohne weiteres eine Verletzung dar
stellt und daher die Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde
das Nichtvorliegen begründen muss. Die Verletzung kann
dabei also nicht nur in der Inhaftierung und weiteren
Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchung, Beschlagnah
mungen etc. sowie deren Folgen liegen, sondern auch in an
deren Umständen, die mit der Untersuchung kausal ver
knüpft sind, also z.B. die Behandlung des Falles in den
Massenmedien oder andere schwere Beeinträchtigungen im
persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen des An
geschuldigten (Niklaus Schmid, in: Kommentar zur Straf
prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 18 zu
§ 43 StPO). Vorliegend erlitt der Einsprecher ohne Zweifel
eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die
ungerechtfertigte Inhaftierung sowie durch die Bekanntga
be der Anschuldigungen an seinem Wohnort. Die Anklage
behörde macht denn auch nicht geltend, es läge keine Ver
letzung der Persönlichkeitsrechte des Einsprechers vor und
spricht ihm eine Genugtuung im Umfang von Fr. 300.– zu.
Zu beurteilen bleibt somit die Höhe der Genugtuung.
Diese bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung und
deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeschuldig
ten. Bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist im
Hauptfall der Haft zu berücksichtigen, ob diese ungesetz
lich oder aber an sich rechtmässig war. Im Weiteren ist die
Dauer der Beeinträchtigung (d.h. Dauer der Inhaftierung),
die Intensität der gesundheitsschädlichen, psychischen und
physischen Folgen und das Bekanntwerden der Haft in ei
ner grösseren Öffentlichkeit, sowie die mögliche Rufschä
digung, die von der Person und deren Vorleben abhängt, zu
berücksichtigen (Schmid, Kommentar, a.a.O., N 20 zu § 43
StPO). Vorliegend wiegt der Vorwurf der Widerhandlung
gegen die sexuelle Integrität zweifellos schwer. Gegenstand
der Strafuntersuchung bildete im vorliegenden Fall der Vor
wurf durch die Mutter von Y. und J., der Einsprecher habe
zusammen mit einem weiteren Angeschuldigten Y. die Hose
heruntergezogen und ihm an seinem Penis gezogen. Weiter
habe der Junge gespürt, wie jemand seinen Po geputzt habe.
Die Mutter fügte zudem an, dass sie kürzlich eine blutende
Verletzung an Y.’s After entdeckt habe und sie ausserdem
vermute, dass ihr Sohn J. ebenfalls Opfer physischer und se
xueller Übergriffe seitens des Einsprechers geworden sei.
Diese Vorwürfe gegen den Einsprecher sind massiv, beinhal
ten sie doch zumindest die Vermutung der Mutter von Y.,
ihr Sohn sei vom Einsprecher anal penetriert worden. Die
von Y.’s Mutter geschilderte Version beschreibt eine eher
brutale Vorgehensweise des Einsprechers und R.’s gegen Y.,
zumal sich vor Augen zu halten ist, dass es sich bei den An
geschuldigten um 5. und/oder 6. Klässler handelte, die sich
an einem Erstklässler vergangen haben sollen.
Von grosser Bedeutung sind sodann die Umstände der
Verhaftung des Einsprechers. Zur frühen Morgenstunde sei
der damals knapp 13-Jährige zu Hause von der Polizei aus
dem Bett geholt und mitgenommen worden. Ganz alleine
und ohne dass seinen Eltern davon Mitteilung gemacht wor
den sei, sei der Jugendliche verhört worden. In Handschel
len sei er zudem nach der Einvernahme ins Polizeigefängnis
Zürich abgeführt worden, wo er eine Nacht lang ganz allei
ne in einer Gefängniszelle für Erwachsene verbracht habe.
Obwohl der Einsprecher am nächsten Tag zu seinen Eltern
entlassen wurde, ist festzuhalten, dass vorliegend die enor