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RECHTSPRECHUNG
2/2008
forum
poenale
dung an die Anträge des Beschwerdeführers ab. Kam es zum
Schluss, dass die Vorinstanz auf gravierendere oder zusätz
liche Schuldsprüche hätte erkennen müssen, verzichtete es
deshalb in Anwendung von Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 aBStP
(in der Version vor der Aufhebung durch Anhang Ziff. 10
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, am 1. Janu
ar 2007, AS 2006 S. 1205) auf eine Rückweisung (BGE 111
IV 51 E. 2; Urteil 6S. 217/2002 vom 3. April 2003, E. 4).
Künftig soll das Verschlechterungsverbot in Art. 391 Abs. 2
und Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord
nung bundesrechtlich einheitlich geregelt werden (vgl. Re
ferendumsvorlage, BBl 2007 S. 7096 und 7100; dazu Bot
schaft, BBl 2006 S. 1311).
1.4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich das Verschlech
terungsverbot aus § 399 StPO/ZH. Dass diese Bestimmung
der kantonalen Strafprozessordnung willkürlich angewen
det worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht gel
tend gemacht (vgl. BGE 129 III 417, E. 2.1.1). Er begründet
die beanstandete Schlechterstellung auch nicht unter Ver
weis auf eine der genannten Bestimmungen des Bundesge
setzesrechts, sondern stützt sich einzig auf den in der Ver
fassung und der EMRK verankerten Grundsatz der
Verfahrensfairness. Ob er damit den Begründungsanforde
rungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, kann ebenso of
fen bleiben, wie die Frage, ob für das ‹reformatio in peius›-
Verbot nach der erwähnten Aufhebung von Art. 227 Abs. 2
aBStP im Rückweisungsverfahren derzeit eine bundesgeset
zesrechtliche Grundlage besteht. Unabhängig davon, wor
aus man das Verschlechterungsverbot vorliegend ableitet,
ist es nicht verletzt.
Eine reformatio in peius liegt vor, wenn die obere Ins
tanz eine schwerere Strafe («une peine plus sévère») aus
spricht als die untere Instanz. Im vorliegenden Fall hat die
erste Instanz eine unbedingte Gefängnisstrafe von 16 Mo
naten ausgesprochen. Die Berufungsinstanz hat nach der
bundesgerichtlichen Kassation eine unbedingte Freiheits
strafe von 14 Monaten ausgefällt. Eine Schlechterstellung
liegt somit objektiv nicht vor, weshalb der angerufene
Grundsatz nicht verletzt ist (Bundesgerichtsentscheide
6P.165/2001 vom 13. Dezember 2001 E. 3; 6P.121/2001
vom 21. September 2001, E. 4; vgl. Botschaft zur schweize
rischen StPO, BBl 2006 S. 1311).Weil im neuerlichen Ober
gerichtsurteil die Strafe reduziert wurde, braucht auch nicht
entschieden zu werden, ob die im ersten obergerichtlichen
Urteil erfolgte Bestätigung der erstinstanzlichen Strafhöhe
trotz reduziertem Schuldspruch mit dem Verbot der refor
matio in peius zu vereinbaren war. Soweit in diesem Punkt
auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als unbe
gründet.
[…]
n
Nr. 20
Kassationsgericht Zürich, Zirkulationsbeschluss
vom 3. Dezember 2007 i.S. X. gegen Staatsanwalt-
schaft I des Kantons Zürich – AC070029
§§ 428, 431 StPO/ZH, § 282 ZPO/ZH, Art. 92 Abs. 2 BGG: Nichtig-
keitsbeschwerde, Ausstandsbegehren, fehlerhafte Rechtsmit-
telbelehrung.
Da es sich bei Entscheiden über Ausstandsbegehren um prozess
leitende Entscheide handelt, ist deren selbständige Anfechtung
mittels strafprozessualer Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen.
(Regeste der Schriftleitung)
§§ 428, 431 CPP/ZH, § 282 CPC/ZH, art. 92 al. 2 LTF: pourvoi en
cassation, demande de récusation, indication erronée des voies
de droit.
Parce qu’elles concernent le déroulement de la procédure, les
décisions relatives à une demande de récusation ne peuvent pas
être attaquées de manière indépendante au moyen d’un pourvoi
en cassation pénale. (Résumé de la rédaction)
§§ 428, 431 CPP/ZH, § 282 CPC/ZH, art. 92 cpv. 2 LTF: ricorso per
cassazione, domanda di ricusazione, indicazione errata dei
rimedi giuridici.
Siccome le decisioni sulle domande di ricusazione riguardano lo
svolgimento del processo, è esclusa un’impugnazione indipendente
delle medesime mediante ricorso per cassazione nell’ambito del
processo penale. (Regesto a cura della Direzione della rivista)
Sachverhalt:
ImOktober 2005 ordnete das Obergericht Zürich die Rückweisung
des laufenden Strafverfahrens an das Bezirksgericht Y. zur Wieder
holung der Hauptverhandlung an. Als das Bezirksgericht die Par
teien zur Hauptverhandlung einlud, ersuchte der Beschwerdefüh
rer die Bezirksrichter und Gerichtssekretäre des Bezirksgerichtes,
welche in diesem Strafverfahren an früheren, aufgehobenen Urtei
len beteiligt gewesen waren, in den Ausstand zu treten. Im Okto
ber 2007 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts Zü
rich die Ausstandsbegehren ab, woraufhin der Beschwerdeführer
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht Zürich erhob. Das
Kassationsgericht hat mangels Beschwerdefähigkeit des angefoch
tenen Beschlusses entschieden, dass auf die Nichtigkeitsbeschwer
de nicht eingetreten wird.
Aus den Erwägungen:
[…]
II.
1. Es stellt sich die Frage, ob eine kantonale Nichtigkeits
beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zulässig ist.
2.1 Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Beschlusses
als zulässiges Rechtsmittel die kantonale Nichtigkeitsbe
schwerde im Sinne der zürcherischen Zivilprozessordnung
aufgeführt. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Be
schwerde auf diese Rechtsmittelbelehrung.
2.2 Da es sich im vorliegenden Verfahren um einen Straf
prozess handelt, ist eine zivilprozessuale Nichtigkeitsbe