Medikationsplan: Start am 1. Oktober 2016
Fragen- und Antwort-Dokument der ABDA
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Das Gesetz für sichere digitale
Kommunikation und Anwendun-
gen im Gesundheitswesen
(E-Health-Gesetz) ist seit Jahresbe-
ginn in Kraft. Es sieht vor, dass
Patienten, die drei oder mehr
verordnete Arzneimittel anwen-
den, ab dem 1. Oktober 2016 einen
Anspruch auf einen Medikations-
plan in Papierform haben. Der Arzt
muss den Versicherten über seinen
Anspruch informieren.
Apothekerinnen und Apotheker sind nur
insofern einbezogen, als sie zunächst
nur bei Änderungen der Medikation auf
Wunsch des Versicherten zur Aktualisie-
rung verpflichtet sind.
Die fehlende direkte Einbindung
der Apothekerinnen und Apotheker in
die Erstellung des Medikationsplans
ist angesichts der Tatsache, dass jedes
abgegebene Medikament – gleich ob
verschreibungspflichtig oder nicht – in
Deutschland über den Tisch der Apothe-
ken geht, zentrales Manko der Planungen.
Fragen der Honorierung sind ebenfalls an
dieser Stelle beiseite geschoben worden.
Die bei der Aktualisierung zentralen
Fragen nach der konkreten Umsetzung
lauten dabei unter anderem:
•
Welche Angaben gehören auf den
Medikationsplan?
•
Wie wird die Medikation dokumen-
tiert?
•
Welchen Anspruch hat die/der
Versicherte?
•
Welche technischen Vorgaben gibt es
(papierbasiert, per EDV-Unter-
stützung)?
•
Entsteht eine besondere Beratungs-
pflicht?
•
Gibt es immer nur einen Medikations-
plan?
Antworten auf diese Fragen wurden um-
fassend durch den Geschäftsbereich Arz-
neimittel der ABDA beantwortet und in
einem Dokument zusammengestellt (sie-
he Info-Box).
Nahe Zukunft: Elektronischer
Medikationsplan
Das oben skizzierte „manuelle“ Verfah-
ren ändert sich Anfang 2019. Dann – so
schreibt es das E-Health-Gesetz vor –
müssen alle Apotheken in der Lage sein,
elektronische Medikationspläne (im Zu-
sammenspiel mit der elektronischen Ge-
sundheitskarte/eGK der Patientin/des
Patienten) zu aktualisieren. Die hierzu er-
forderlichen Heilberufsausweise (HBA) für
Apothekerinnen und Apotheker sind der-
zeit noch nicht ausgegeben. Rechtzeitig
vor der Umstellung werden aber alle Apo-
thekerinnen und Apotheker einen HBA
von ihrer Landesapothekerkammer erhal-
ten. Auf Bundesebene werden bereits seit
längerer Zeit in enger Abstimmung mit
den Landesapothekerkammern Verfah-
ren, Prozesse und Rahmenbedingungen
definiert, um die Ausgabe der HBA si-
cherzustellen. Hierzu müssen zuverläs-
sige und rechtssichere Wege umgesetzt
werden. Darunter fallen unter anderem
der Aufbau eines zuverlässigen Prozesses
zur Identifizierung von Personen, die ein
qualifiziertes Zertifikat (das mit HBA dann
bereitgestellt wird) beantragen, die Schaf-
fung von rechtlichen Regelungen für den
Datenaustausch zwischen Approbations-
behörde und Kammern sowie die Rege-
lung der Finanzierung der Ausstattung der
Apotheken. <
Das E-Health-Gesetz
sieht vor, dass jeder Patient, der drei oder mehr verordnete Arzneimittel anwendet,
einen Anspruch auf einen Medikationsplan hat.
FRAGEN UND ANTWORTEN (FAQ) ZUM
BUNDESEINHEITLICHEN MEDIKATIONS-
PLAN (BMP) NACH § 31A SGB V:
www.abda.de> The-
men > Elektronische
Gesundheitskarte
http://www.abda.
de/fileadmin/assets/
Medikationsma-
nagement/DAV_FAQ_
BMP_20160629.pdf
IT UND NEUE MEDIEN
AKWL
Mitteilungs
blatt
03-2016 /
11