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Medikationsplan: Start am 1. Oktober 2016

Fragen- und Antwort-Dokument der ABDA

>

Das Gesetz für sichere digitale

Kommunikation und Anwendun-

gen im Gesundheitswesen

(E-Health-Gesetz) ist seit Jahresbe-

ginn in Kraft. Es sieht vor, dass

Patienten, die drei oder mehr

verordnete Arzneimittel anwen-

den, ab dem 1. Oktober 2016 einen

Anspruch auf einen Medikations-

plan in Papierform haben. Der Arzt

muss den Versicherten über seinen

Anspruch informieren.

Apothekerinnen und Apotheker sind nur

insofern einbezogen, als sie zunächst

nur bei Änderungen der Medikation auf

Wunsch des Versicherten zur Aktualisie-

rung verpflichtet sind.

Die fehlende direkte Einbindung

der Apothekerinnen und Apotheker in

die Erstellung des Medikationsplans

ist angesichts der Tatsache, dass jedes

abgegebene Medikament – gleich ob

verschreibungspflichtig oder nicht – in

Deutschland über den Tisch der Apothe-

ken geht, zentrales Manko der Planungen.

Fragen der Honorierung sind ebenfalls an

dieser Stelle beiseite geschoben worden.

Die bei der Aktualisierung zentralen

Fragen nach der konkreten Umsetzung

lauten dabei unter anderem:

Welche Angaben gehören auf den

Medikationsplan?

Wie wird die Medikation dokumen-

tiert?

Welchen Anspruch hat die/der

Versicherte?

Welche technischen Vorgaben gibt es

(papierbasiert, per EDV-Unter-

stützung)?

Entsteht eine besondere Beratungs-

pflicht?

Gibt es immer nur einen Medikations-

plan?

Antworten auf diese Fragen wurden um-

fassend durch den Geschäftsbereich Arz-

neimittel der ABDA beantwortet und in

einem Dokument zusammengestellt (sie-

he Info-Box).

Nahe Zukunft: Elektronischer

Medikationsplan

Das oben skizzierte „manuelle“ Verfah-

ren ändert sich Anfang 2019. Dann – so

schreibt es das E-Health-Gesetz vor –

müssen alle Apotheken in der Lage sein,

elektronische Medikationspläne (im Zu-

sammenspiel mit der elektronischen Ge-

sundheitskarte/eGK der Patientin/des

Patienten) zu aktualisieren. Die hierzu er-

forderlichen Heilberufsausweise (HBA) für

Apothekerinnen und Apotheker sind der-

zeit noch nicht ausgegeben. Rechtzeitig

vor der Umstellung werden aber alle Apo-

thekerinnen und Apotheker einen HBA

von ihrer Landesapothekerkammer erhal-

ten. Auf Bundesebene werden bereits seit

längerer Zeit in enger Abstimmung mit

den Landesapothekerkammern Verfah-

ren, Prozesse und Rahmenbedingungen

definiert, um die Ausgabe der HBA si-

cherzustellen. Hierzu müssen zuverläs-

sige und rechtssichere Wege umgesetzt

werden. Darunter fallen unter anderem

der Aufbau eines zuverlässigen Prozesses

zur Identifizierung von Personen, die ein

qualifiziertes Zertifikat (das mit HBA dann

bereitgestellt wird) beantragen, die Schaf-

fung von rechtlichen Regelungen für den

Datenaustausch zwischen Approbations-

behörde und Kammern sowie die Rege-

lung der Finanzierung der Ausstattung der

Apotheken. <

Das E-Health-Gesetz

sieht vor, dass jeder Patient, der drei oder mehr verordnete Arzneimittel anwendet,

einen Anspruch auf einen Medikationsplan hat.

FRAGEN UND ANTWORTEN (FAQ) ZUM

BUNDESEINHEITLICHEN MEDIKATIONS-

PLAN (BMP) NACH § 31A SGB V:

www.abda.de

> The-

men > Elektronische

Gesundheitskarte

http://www.abda

.

de/fileadmin/assets/

Medikationsma-

nagement/DAV_FAQ_

BMP_20160629.pdf

IT UND NEUE MEDIEN

AKWL

Mitteilungs

blatt

03-2016 /

11