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Gemeinsam haben die Apothekerkam-

mer und die Ärztekammer Westfalen-

Lippe im Jahr 2012 in Abstimmung mit

den Palliativverbänden eine Notfallliste

erarbeitet, die es Palliativ- und Hausärz-

ten ermöglicht, sterbenskranke Patienten

in kritischen Situationen gut zu versorgen.

Im Rahmen von Apothekenrevisionen

ist in Einzelfällen aufgefallen, dass sich

nicht alle Apotheken mit den Notfallarz-

neimitteln bevorratet hatten.

Wir appellieren daher eindringlich an

alle Apothekenleiter/innen, diese Arz-

neimittel (siehe Tabelle) in ihren Apothe-

ken ständig vorrätig zu halten, um eine

„Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ der Palli-

ativpatienten sicherzustellen. Der Netto-

Einkaufspreis zur Bevorratung der sieben

aufgeführten Arzneimittel dieser Notfall-

arzneimittel-Liste liegt zurzeit zwischen

27,96 und 39,65 Euro. <

Praxisgerechte Liste mit Notfallarzneimitteln

Bevorratung für akute palliativmedizinische Krisensituationen sicherstellen!

Arzneimittel

Darreichungs-form Menge

Indikation (Beispiele)

Morphin 10 mg

Amp.

10 St.

Schmerzen, Atemnot

Midazolam 5 mg

Amp.

5 St.

Unruhe, Atemnot,

Sedierung, Anxiolyse

Haloperidol 5 mg

Amp.

5 St.

Übelkeit, Delir

Dexamethason 8 mg

Amp.

10 St.

Hirndruck, Schwäche,

Anorexie, Antiemese

Butylscopolamin 20 mg Amp.

5 St.

Rasselatmung, Hypersalivation

Dimenhydrinat 150 mg Supp.

10 St.

Übelkeit

Tavor® 1,0 mg expidet

Täf.

50 St.

Unruhe, Atemnot, Sedierung

Notfallarzneimittel-Liste zur Akutversorgung von Palliativpatienten:

Ratgeber Recht

Aktuelle Urteile und Informationen unter

www.akwl.de

Alle Informationen

rund um das Thema

Recht finden Sie im

internen Bereich auf

unserer Website.

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Zu den folgenden Themenkomplexen

finden Sie ab sofort Hinweise im internen

Bereich unserer Homepage (Infos Phar-

mazie, Recht und Politik, Ratgeber Recht

Recht von A-Z).

Antikorruptionsgesetz

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Kontrahierungszwang, was ist zu be-

achten wenn der Kunde nicht zahlt

Bereitstellung von Informationen gem.

§ 20 Abs. 3 ApBetrO

Videoüberwachung in Apotheken

Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtver-

sicherung

Ferner finden Sie dort – unter „Aktuelle

Urteile“ – Hinweise auf die Rechtspre-

chung zu folgenden Sachverhalten:

OVG Münster vom 2. Mai 2016 zum

Betrieb einer Rezeptsammelstelle

OLG Bamberg vom 8. Juni 2016 zur

Gewährung von Preisnachlässen auf

verschreibungspflichtige Arzneimittel

durch Großhändler

Hessisches Landessozialgericht vom

28. April 2016 zur Befreiung von der

Rentenversicherungspflicht

LG Dortmund vom 14. Oktober 2015

zur Apothekenwerbung <

WWW.AKWL.DE

MITGLIEDERBEREICH

APOTHEKENBETRIEB

/ RECHT

AKWL

Mitteilungs

blatt

03-2016 /

13