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Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-

Lippe hat in ihrer Sitzung am 8. Juni 2016 aufgrund des § 23

Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000

(GV.NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Sep-

tember 2015 (GV.NRW. S. 666) die folgende Änderung der Sat-

zung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkam-

mer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 19. November 2008

beschlossen.

Artikel I

Die Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothe-

kerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 19. November

2008 (MBI. NRW. 2009 S. 92) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 1 Qualitätsmanagementsystem für Apotheken

Der Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) in

der Apotheke hat den Zweck, die kontinuierliche Verbes-

serung der hohen Qualität der ordnungsgemäßen Versor-

gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten,

insbesondere

– die Qualität der Beratung über Arzneimittel, einschließ-

lich in der Selbstmedikation sicherzustellen und zu

verbessern,

– die Qualität der Rezepturarzneimittel zu gewährleisten

und zu verbessern,

– die Arzneimittelsicherheit, auch unter dem Aspekt des

Verbraucher- und Patientenschutzes, zu erhöhen,

– die Arzneimitteltherapiesicherheit zu erhöhen sowie

– eine fachlichhochstehende Berufsausübung inheilberuf-

licher Verantwortung konsequent weiterzuentwickeln.

Im Qualitätsmanagementsystem sind insbesondere zu

berücksichtigen

1. die Dokumentation der Qualität des individuellen Apo-

thekenbetriebs einschließlich seiner Dienstleistungen,

2. die Sicherung und Verbesserung der Qualität der be-

triebsinternen Abläufe in der Apotheke unter Einbezie-

hung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. die Beachtung der für den Apothekenbetrieb geltenden

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien,

4. die Beachtung geltender Qualitätsstandards insbeson-

dere der Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur

Qualitätssicherung in der Apotheke sowie

5. die Einhaltung der DIN EN ISO 9001 in der jeweils gülti-

gen Fassung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift werden die Wörter „Zertifizierungs-

stelle, Zertifizierungskommission“ ersetzt durch das

Wort „Zertifizierung“.

b) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Die

Apothekerkammer Westfalen-Lippe bietet die Zerti-

fizierung des Qualitätsmanagementsystems an. Die

Teilnahme am Zertifizierungsverfahren ist freiwillig.

Die Zertifizierung wird von der Zertifizierungsstelle der

Apothekerkammer Westfalen-Lippe durchgeführt.“

c)

Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Zertifizierungskommission wird durch den Vor-

stand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe berufen.

Ihr müssen angehören:

– mindestens zwei im Qualitätsmanagement erfah-

rene Apothekerinnen oder Apotheker und

– mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter

der Kammergeschäftsstelle.

Der Zertifizierungskommission darf nicht angehö-

ren, wer dem Vorstand angehört, die Auditierung der

antragstellenden Apotheke (§ 3) durchführt oder an

der Implementierung und/oder Fortschreibung des

individuellen Qualitätsmanagementsystems der an-

tragstellenden Apotheke mitgewirkt hat. Soweit Mit-

glieder der Zertifizierungskommission nicht der Kam-

mergeschäftsstelle angehören, sind sie ehrenamtlich

tätig und erhalten Aufwandsentschädigung nach

den Richtlinien zur Erstattung von Aufwendungen

für ehrenamtliche Tätigkeiten der Apothekerkammer

Westfalen-Lippe.

ÄNDERUNG DER SATZUNG FÜR DAS QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM

DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE FÜR APOTHEKEN

vom 8. Juni 2016

Änderung der QMS-Satzung

der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

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/ AKWL

Mitteilungs

blatt

03-2016

QMS