Rechtsprechung des EuGH abgekommen ist. Aus Szpunars Blick-
winkel diene die Preisbindung primär der Verhinderung von Wett-
bewerb. „Es ist für mich schwer vorstellbar, warum bei einem
stärkeren Wettbewerb die Apotheker die Qualität ihrer Dienst-
leistungen vermindern sollten. Ich würde erwarten, dass das Ge-
genteil eintritt“, sagt der EuGH-Generalanwalt.
Der Gerichtshof in Luxemburg muss diesem Plädoyer nicht
folgen. Im Interesse einer geordneten und hochwertigen Arz-
neimittelversorgung wird er es hoffentlich auch nicht tun. Gleich-
wohl gilt es, das Signal aus Europa sehr ernst zu nehmen. Bis zum
Urteilsspruch ist es wichtig, dass wir uns Folgendes klarmachen:
Dass Arzneimittel als Güter besonderer Art einer Preisbindung
unterliegen, ist in Deutschland gesellschaftlicher Konsens, über
alle Parteigrenzen hinweg. „Drastische Eingriffe Brüssels in die
einzelstaatlichen Gesundheitswesen werden den historisch ge-
wachsenen Systemen ohnehin nicht gerecht und fördern im un-
günstigen Fall nur antieuropäische Ressentiments“, hat unlängst
ABDA-Präsident Friedemann Schmidt ausgeführt. Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Die politischen Entscheider in Deutschland wissen genau,
dass die Apothekerinnen und Apotheker für eine weiterhin ver-
lässliche Arzneimittelversorgung vor allem eines brauchen: ord-
nungspolitische Planungssicherheit. Und sie wissen um die Be-
reitschaft unseres Berufsstandes, für seine Kernüberzeugungen
und damit auch für die Arzneimittelpreisverordnung zu kämp-
fen, wenn es nötig ist. Ob es überhaupt nötig wird, wird sich im
Herbst dieses Jahres erweisen.
Mit freundlichen, kollegialen Grüßen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Anfang Juni dieses Jahres ist gleichsam ein altes Gespenst zurück-
gekehrt – das Gespenst der Aufweichung des deutschen Arznei-
mittelrechts durch die Europäische Union.
Was ist der Hintergrund dieses Verfahrens? Seit einiger Zeit
streiten die Wettbewerbszentrale und die Deutsche Parkinson
Vereinigung miteinander. Letztere hatte ihren Mitgliedern ein
mit der Versandapotheke DocMorris vereinbartes Bonussystem
angepriesen. Für die Bestellung von rezeptpflichtigen Parkinson-
Arzneimitteln sollten Neukunden einen Rezeptbonus von fünf
Euro für die Erstbestellung erhalten, für Folgebestellungen 2,50
Euro pro Rezept und zusätzlich einen Bonus von 0,5 Prozent des
Arzneimittelwertes. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist das
unzulässig: Auch ausländische Versandapotheken müssen sich
an das deutsche Preisrecht halten.
Nach einem Urteil in erster Instanz zugunsten der Wettbe-
werbszentrale ging die Parkinson Vereinigung mit DocMorris in
die Berufung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Richter
hier wollen aber erst dann ein Urteil fällen, wenn sie eine Ein-
schätzung des EuGH in der Frage erhalten, ob die Preisbindungs-
vorschriften für Rx-Arzneimittel in Deutschland die Warenver-
kehrsfreiheit beschränkt – und falls ja, ob eine solche Maßnahme
aus Gründen des Gesundheitsschutzes dennoch gerechtfertigt
ist.
Im Herbst wird der EuGH hierzu sein Urteil fällen. Vor der
Urteilsverkündung ist es üblich, dass der Generalanwalt am
EuGH sein Plädoyer abgibt. Dies hat Maciej Szpunar Anfang Juni
getan und sich in deutlichen Worten gegen die deutsche Arz-
neimittelpreisbindung ausgesprochen. Das ist insofern erstaun-
lich, als er sich damit nicht nur in Widerspruch zum politischen
Grundkonsens und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in
Deutschland gestellt hat, sondern auch vom Pfad der bisherigen
Vertrauen in die
Vernunft der Richter
Editorial
Gabriele Regina Overwiening
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
E-Mail:
praesidium@akwl.deEDITORIAL
AKWL
Mitteilungs
blatt
03-2016 /
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