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Der Bundestag hat am 19. Januar
2017 das „Gesetz zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften“ beschlossen,
das am 10. März 2017 in Kraft
getreten ist.
Dadurch sind weitere Arzneimittel auf
Cannabis-Basis wie beispielsweise ge-
trocknete Medizinal-Cannabisblüten und
-Cannabisextrakte in standardisierter
Qualität nach dem Betäubungsmittelge-
setz verkehrs- und verschreibungsfähig.
Das heißt, Ärztinnen und Ärzte können
künftig neben den Fertigprodukten Sati-
vex®, Canemes® und Rezepturen mit dem
Wirkstoff Dronabinol (in der Regel Kap-
seln oder eine Tropflösung) weitere Can-
nabis-Arzneimittel auf einem BtM-Rezept
verschreiben.
Medizinal-Cannabis beim BfArM ist nun
nicht mehr erforderlich.
Betäubungsmittel-Rezept über
Medizinal-Cannabisblüten und
-Cannabisextrakte
Auf dem Betäubungsmittel-Rezept sind
alle erforderlichen Angaben gemäß § 9 Bt-
MVV anzugeben. Bei der Arzneimittelbe-
zeichnung ist zu beachten, dass die Anga-
be „Cannabisblüten“ oder „Cannabis flos“
für Cannabisblüten nicht ausreichend ist.
Für die medizinische Anwendung stehen
verschiedene Sorten zur Verfügung, die
sich hinsichtlich ihres Cannabinoid-Ge-
halts beträchtlich unterscheiden. Daher
muss die Angabe „Cannabisblüten“ durch
die Sorte spezifiziert sein. Die Angabe der
Sorte macht die Verschreibung eindeutig.
Nach § 2 Abs. 1 Betäubungsmittel-
Seit dem 10. März 2017: Cannabis auf BtM-Rezept
„Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen
Nach dem Beschluss des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“
am 19. Januar sind weitere Arzneimittel auf
Cannabis-Basis wie beispielsweise getrocknete Medizinal-Cannabisblüten und -Cannabisextrakte in standardisierter Qualität nach dem Betäubungsmittelgesetz
verkehrs- und verschreibungsfähig.
©Fotolia.com– Gerhard- Seybert
Ausnahmegenehmigung des BfArM
Zuvor konnten Patientinnen und Patien-
ten medizinisches Cannabis zum Zweck
der ärztlich begleiteten Selbsttherapie
nur über eine Ausnahmegenehmigung
des BfArM erwerben. Um diese Patien-
tinnen und Patienten vorerst weiter be-
liefern zu können, sollte die Ausnahmeer-
laubnis zum Erwerb von Cannabis bei
Bedarf für drei Monate nach Inkrafttreten
des Änderungsgesetzes weiterverwendet
werden. Danach wird sie unbrauchbar.
Das BfArM bittet die Patientinnen und
Patienten um die Rückgabe der persön-
lichen Ausnahmeerlaubnisse, sobald sie
Cannabisprodukte erstmalig aufgrund
einer ärztlichen Verschreibung in der
Apotheke bezogen haben. Eine Antrags-
stellung durch die Apotheke für eine Er-
laubnis zum Erwerb und zur Abgabe von
APOTHEKENBETRIEB
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/ AKWL
Mitteilungs
blatt
02-2017




