Previous Page  16 / 56 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 16 / 56 Next Page
Page Background

>

Der Bundestag hat am 19. Januar

2017 das „Gesetz zur Änderung

betäubungsmittelrechtlicher und

anderer Vorschriften“ beschlossen,

das am 10. März 2017 in Kraft

getreten ist.

Dadurch sind weitere Arzneimittel auf

Cannabis-Basis wie beispielsweise ge-

trocknete Medizinal-Cannabisblüten und

-Cannabisextrakte in standardisierter

Qualität nach dem Betäubungsmittelge-

setz verkehrs- und verschreibungsfähig.

Das heißt, Ärztinnen und Ärzte können

künftig neben den Fertigprodukten Sati-

vex®, Canemes® und Rezepturen mit dem

Wirkstoff Dronabinol (in der Regel Kap-

seln oder eine Tropflösung) weitere Can-

nabis-Arzneimittel auf einem BtM-Rezept

verschreiben.

Medizinal-Cannabis beim BfArM ist nun

nicht mehr erforderlich.

Betäubungsmittel-Rezept über

Medizinal-Cannabisblüten und

-Cannabisextrakte

Auf dem Betäubungsmittel-Rezept sind

alle erforderlichen Angaben gemäß § 9 Bt-

MVV anzugeben. Bei der Arzneimittelbe-

zeichnung ist zu beachten, dass die Anga-

be „Cannabisblüten“ oder „Cannabis flos“

für Cannabisblüten nicht ausreichend ist.

Für die medizinische Anwendung stehen

verschiedene Sorten zur Verfügung, die

sich hinsichtlich ihres Cannabinoid-Ge-

halts beträchtlich unterscheiden. Daher

muss die Angabe „Cannabisblüten“ durch

die Sorte spezifiziert sein. Die Angabe der

Sorte macht die Verschreibung eindeutig.

Nach § 2 Abs. 1 Betäubungsmittel-

Seit dem 10. März 2017: Cannabis auf BtM-Rezept

„Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen

Nach dem Beschluss des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“

am 19. Januar sind weitere Arzneimittel auf

Cannabis-Basis wie beispielsweise getrocknete Medizinal-Cannabisblüten und -Cannabisextrakte in standardisierter Qualität nach dem Betäubungsmittelgesetz

verkehrs- und verschreibungsfähig.

©Fotolia.com

– Gerhard- Seybert

Ausnahmegenehmigung des BfArM

Zuvor konnten Patientinnen und Patien-

ten medizinisches Cannabis zum Zweck

der ärztlich begleiteten Selbsttherapie

nur über eine Ausnahmegenehmigung

des BfArM erwerben. Um diese Patien-

tinnen und Patienten vorerst weiter be-

liefern zu können, sollte die Ausnahmeer-

laubnis zum Erwerb von Cannabis bei

Bedarf für drei Monate nach Inkrafttreten

des Änderungsgesetzes weiterverwendet

werden. Danach wird sie unbrauchbar.

Das BfArM bittet die Patientinnen und

Patienten um die Rückgabe der persön-

lichen Ausnahmeerlaubnisse, sobald sie

Cannabisprodukte erstmalig aufgrund

einer ärztlichen Verschreibung in der

Apotheke bezogen haben. Eine Antrags-

stellung durch die Apotheke für eine Er-

laubnis zum Erwerb und zur Abgabe von

APOTHEKENBETRIEB

16

/ AKWL

Mitteilungs

blatt

02-2017