„Die Kosten für das Seniorenhaus
übernimmt doch die Pflegeversi-
cherung, oder?“, wird Pflegebera-
terin Arlette Wetzel oft gefragt. Ihren
Gesprächspartnern muss sie dann
mitteilen, dass dies nur die halbe
Wahrheit ist. Die Pflegeversicherung
übernimmt einen vom Pflegegrad
abhängigen Anteil der Kosten. Bei
Pflegegrad 1 beträgt der Zuschuss
125 Euro monatlich, bei Pflegegrad
2 sind es 770 Euro, bei Pflegegrad
3 zahlt die Versicherung 1.262 Euro,
Pflegegrad 4 wird mit 1.775 Euro
und Pflegegrad 5 schließlich mit
2.005 Euro bezuschusst. Ein Platz
in einem Seniorenhaus kostet aller-
dings im Durchschnitt und je nach
Pflegeaufwand zwischen 3.000
(Pflegegrad 1) und 5.200 Euro (Pfle-
gegrad 5). Die Differenz von rund
3.000 Euro ist von dem Bewohner
aufzubringen. „Die Pflegeversiche-
rung ist zu vergleichen mit der Teil-
kaskoversicherung eines Autos“,
erklärt Wetzel. „Die übernimmt auch
nicht die vollen Kosten.“
Steht der Umzug in ein Senioren-
haus an, werden zur Deckung der
Kosten die gesetzliche Rente oder
Pension und das Vermögen des
Pflegebedürftigen herangezogen.
Zum Vermögen zählen beispiels-
weise Sparbücher, Immobilien, Le-
bensversicherungen und sonstige
Einkünfte. Die durchschnittliche ge-
setzliche Rente liegt in Deutschland
bei rund 1.200 Euro und nicht jeder
hat Vermögen aufgebaut. Reichen
die eigenen Einnahmen nicht, ist
als nächstes der Ehepartner in der
Pflicht, die Finanzierungslücke zu
schließen. In der ‚Düsseldorfer Ta-
belle ist geregelt, wie viel dem Part-
ner für die eigene Existenzsicherung
übrigbleiben muss. Das Minimum
liegt bei 880 Euro. Hinzu kommt
das ‚Schonvermögen‘ wie Erbstü-
cke, kleinere Barguthaben und, so-
weit es angemessen erscheint, das
Eigenheim. „Wenn Renten und Ka-
pitalanlagen nicht reichen, rate ich
den Interessenten dringend dazu,
sich an das zuständige Sozialamt
zu wenden“, so die Pflegeberaterin.
Für viele Menschen ein schwieriger
Schritt, denn er bedeutet, sämtliche
Ein- und Ausgaben offenlegen zu
müssen. Hat der Pflegebedürftige
Kinder, wird sich das Sozialamt mit
ihnen wegen des Elternunterhalts
in Verbindung setzen. Der Selbst-
behalt und die Grenzen für das
Schonvermögen sind in diesem
Fall hoch und werden künftig bei
100.000 Euro liegen, so der Plan
der neuen Bundesregierung. Nur
Kinder, die über ein gutes Einkom-
men verfügen, müssen sich also
an den Kosten für die Pflegeein-
richtung der Eltern beteiligen. Ein-
künfte der Schwiegerkinder werden
in der Regel nicht herangezogen,
es kann aber sein, dass deren Ein-
kommen bei der Berechnung des
individuellen Familienbedarfs be-
rücksichtigt wird. Einige Versiche-
rungen bieten Modelle an, die die
Lücke zwischen Pflegeversicherung
und Einrichtungskosten schließen.
Für Menschen mit einem geregelt
sicheren Einkommen kann das eine
Option sein. Doch ob und wie man
für eine Pflegebedürftigkeit im Alter
vorsorgt, hängt immer von den indi-
viduellen Lebensumständen ab – es
lohnt sich, frühzeitig darüber nach-
zudenken.
Was zahlt die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung ist kein Rundum-Sorglos-Paket
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CellitinnenForum 2/2018