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„Die Kosten für das Seniorenhaus

übernimmt doch die Pflegeversi-

cherung, oder?“, wird Pflegebera-

terin Arlette Wetzel oft gefragt. Ihren

Gesprächspartnern muss sie dann

mitteilen, dass dies nur die halbe

Wahrheit ist. Die Pflegeversicherung

übernimmt einen vom Pflegegrad

abhängigen Anteil der Kosten. Bei

Pflegegrad 1 beträgt der Zuschuss

125 Euro monatlich, bei Pflegegrad

2 sind es 770 Euro, bei Pflegegrad

3 zahlt die Versicherung 1.262 Euro,

Pflegegrad 4 wird mit 1.775 Euro

und Pflegegrad 5 schließlich mit

2.005 Euro bezuschusst. Ein Platz

in einem Seniorenhaus kostet aller-

dings im Durchschnitt und je nach

Pflegeaufwand zwischen 3.000

(Pflegegrad 1) und 5.200 Euro (Pfle-

gegrad 5). Die Differenz von rund

3.000 Euro ist von dem Bewohner

aufzubringen. „Die Pflegeversiche-

rung ist zu vergleichen mit der Teil-

kaskoversicherung eines Autos“,

erklärt Wetzel. „Die übernimmt auch

nicht die vollen Kosten.“

Steht der Umzug in ein Senioren-

haus an, werden zur Deckung der

Kosten die gesetzliche Rente oder

Pension und das Vermögen des

Pflegebedürftigen herangezogen.

Zum Vermögen zählen beispiels-

weise Sparbücher, Immobilien, Le-

bensversicherungen und sonstige

Einkünfte. Die durchschnittliche ge-

setzliche Rente liegt in Deutschland

bei rund 1.200 Euro und nicht jeder

hat Vermögen aufgebaut. Reichen

die eigenen Einnahmen nicht, ist

als nächstes der Ehepartner in der

Pflicht, die Finanzierungslücke zu

schließen. In der ‚Düsseldorfer Ta-

belle ist geregelt, wie viel dem Part-

ner für die eigene Existenzsicherung

übrigbleiben muss. Das Minimum

liegt bei 880 Euro. Hinzu kommt

das ‚Schonvermögen‘ wie Erbstü-

cke, kleinere Barguthaben und, so-

weit es angemessen erscheint, das

Eigenheim. „Wenn Renten und Ka-

pitalanlagen nicht reichen, rate ich

den Interessenten dringend dazu,

sich an das zuständige Sozialamt

zu wenden“, so die Pflegeberaterin.

Für viele Menschen ein schwieriger

Schritt, denn er bedeutet, sämtliche

Ein- und Ausgaben offenlegen zu

müssen. Hat der Pflegebedürftige

Kinder, wird sich das Sozialamt mit

ihnen wegen des Elternunterhalts

in Verbindung setzen. Der Selbst-

behalt und die Grenzen für das

Schonvermögen sind in diesem

Fall hoch und werden künftig bei

100.000 Euro liegen, so der Plan

der neuen Bundesregierung. Nur

Kinder, die über ein gutes Einkom-

men verfügen, müssen sich also

an den Kosten für die Pflegeein-

richtung der Eltern beteiligen. Ein-

künfte der Schwiegerkinder werden

in der Regel nicht herangezogen,

es kann aber sein, dass deren Ein-

kommen bei der Berechnung des

individuellen Familienbedarfs be-

rücksichtigt wird. Einige Versiche-

rungen bieten Modelle an, die die

Lücke zwischen Pflegeversicherung

und Einrichtungskosten schließen.

Für Menschen mit einem geregelt

sicheren Einkommen kann das eine

Option sein. Doch ob und wie man

für eine Pflegebedürftigkeit im Alter

vorsorgt, hängt immer von den indi-

viduellen Lebensumständen ab – es

lohnt sich, frühzeitig darüber nach-

zudenken.

Was zahlt die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung ist kein Rundum-Sorglos-Paket

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CellitinnenForum 2/2018