Jeder, der für sich oder Angehöri-
ge schon mal Pflegeleistungen be-
zogen hat, weiß: Die Pflegekasse
übernimmt nicht alle anfallenden
Kosten. Die aus eigener Tasche
zu zahlenden Leistungen können
unter Umständen eine Herausfor-
derung darstellen. Das gilt sowohl
für die stationäre Unterbringung in
einer Pflegeeinrichtung als auch
für ambulante Dienstleistungen zu
Hause. Dabei variieren die Preise je
nach Bundesland, Einrichtung und
Dienstleister. Für den Laien ist das
nicht immer leicht nachzuvollziehen.
Stationäre Pflege
Die meisten Menschen möchten so
lange wie möglich zu Hause woh-
nen. Rund 70 Prozent der Pflege-
bedürftigen werden zu Hause ver-
sorgt – in Nordrhein-Westfalen sind
es immerhin 455.000 Menschen –
etwa die Hälfte davon mit Unter-
stützung ambulanter Pflegedienste.
Doch werden die Einschränkungen
und die damit oft einhergehenden
Belastungen für die Angehörigen zu
groß, wird es Zeit für einen Umzug in
eine Pflegeeinrichtung. Grundsätz-
lich zahlen dann die Kassen für die
notwendige Pflege und Betreuung
eine Pauschale (siehe Kasten), die
vom Pflegegrad des Bewohners ab-
hängt, wobei die tatsächlich anfal-
lenden Pflegeleistungen höher sein
können und diese Mehrkosten dann
vom Bewohner zu tragen sind. Für
die Unterbringung, Verpflegung, ex-
tra gebuchte Zusatzleistungen und
für die sogenannten ‚Investitions-
kosten‘ kommt der Pflegebedürf-
tige selbst auf. Letztere hängen
vor allem von der Ausstattung und
der Lage der Einrichtung ab und
können daher stark voneinander
abweichen: Während in Sachsen
die durchschnittliche Zuzahlung bei
1.231,- Euro liegt, müssen Bewoh-
ner einer Pflegeeinrichtung in Nord-
rhein-Westfalen im Schnitt 2.349,-
Euro aus eigener Tasche aufbringen,
in den Ballungszentren oft deutlich
mehr. Der Unterschied ist auch auf
die vergleichsweise höheren Löhne
der Pflegekräfte in NRW zurück-
zuführen. Können Bewohner den
Eigenanteil aus ihrer Rente, Pen-
sion oder dem Vermögen nicht auf-
bringen, wird geprüft, ob die Kinder
herangezogen werden. Sind auch
die nicht in der Lage, die Kosten zu
tragen, springt unter bestimmten
Voraussetzungen das Sozialamt ein.
Kurzzeit- und Tagespflege
Wo erfahren Sie nun, wie hoch die
Kosten in den Einrichtungen Ihrer
Wahl sind? Unser Tipp: Wenden Sie
sich an die Pflegeberatungen der
Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen
zur hl. Maria (vgl. Seite 9) und an die
Seniorenhausleiter, die mit Ihnen in
einem persönlichen Gespräch die
Kosten und Möglichkeiten genau
durchgehen. Damit der Pflegebe-
dürftige auch in der Urlaubszeit sei-
ner Angehörigen gut versorgt ist,
bietet sich gegebenenfalls ein Auf-
enthalt in der Kurzzeitpflege eines
Seniorenhauses an. Pro Jahr bezu-
schussen die Kassen diesen für bis
zu acht Wochen mit 1.612,- Euro,
sofern mindestens Pflegegrad 2
vorliegt. Ist die Verhinderungspfle-
ge von ebenfalls bis zu 1.612,- Euro
pro Jahr noch nicht ausgeschöpft,
kann der noch ausstehende Be-
trag ebenfalls für die Kurzzeitpflege
eingesetzt werden. Die maximale
Aufenthaltsdauer hierfür beträgt 28
Tage. Der Entlastungsbeitrag von
monatlich 125,- Euro, der jedem ab
Pflegegrad 1 zusteht, kann ebenfalls
für die Kurzzeitpflege angerechnet
werden; doch kommt man um Zu-
zahlungen nicht herum. Wie hoch
der Eigenanteil ist, hängt wie bei
der vollstationären Pflege von
der Einrichtung ab.
Das gilt auch für die
teilstationäre
Pflege,
Was kostet Sie die Pflege?
Die Kassen übernehmen nicht hundert Prozent der Leistungen
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CellitinnenForum 3/2019