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Jeder, der für sich oder Angehöri-

ge schon mal Pflegeleistungen be-

zogen hat, weiß: Die Pflegekasse

übernimmt nicht alle anfallenden

Kosten. Die aus eigener Tasche

zu zahlenden Leistungen können

unter Umständen eine Herausfor-

derung darstellen. Das gilt sowohl

für die stationäre Unterbringung in

einer Pflegeeinrichtung als auch

für ambulante Dienstleistungen zu

Hause. Dabei variieren die Preise je

nach Bundesland, Einrichtung und

Dienstleister. Für den Laien ist das

nicht immer leicht nachzuvollziehen.

Stationäre Pflege

Die meisten Menschen möchten so

lange wie möglich zu Hause woh-

nen. Rund 70 Prozent der Pflege-

bedürftigen werden zu Hause ver-

sorgt – in Nordrhein-Westfalen sind

es immerhin 455.000 Menschen –

etwa die Hälfte davon mit Unter-

stützung ambulanter Pflegedienste.

Doch werden die Einschränkungen

und die damit oft einhergehenden

Belastungen für die Angehörigen zu

groß, wird es Zeit für einen Umzug in

eine Pflegeeinrichtung. Grundsätz-

lich zahlen dann die Kassen für die

notwendige Pflege und Betreuung

eine Pauschale (siehe Kasten), die

vom Pflegegrad des Bewohners ab-

hängt, wobei die tatsächlich anfal-

lenden Pflegeleistungen höher sein

können und diese Mehrkosten dann

vom Bewohner zu tragen sind. Für

die Unterbringung, Verpflegung, ex-

tra gebuchte Zusatzleistungen und

für die sogenannten ‚Investitions-

kosten‘ kommt der Pflegebedürf-

tige selbst auf. Letztere hängen

vor allem von der Ausstattung und

der Lage der Einrichtung ab und

können daher stark voneinander

abweichen: Während in Sachsen

die durchschnittliche Zuzahlung bei

1.231,- Euro liegt, müssen Bewoh-

ner einer Pflegeeinrichtung in Nord-

rhein-Westfalen im Schnitt 2.349,-

Euro aus eigener Tasche aufbringen,

in den Ballungszentren oft deutlich

mehr. Der Unterschied ist auch auf

die vergleichsweise höheren Löhne

der Pflegekräfte in NRW zurück-

zuführen. Können Bewohner den

Eigenanteil aus ihrer Rente, Pen-

sion oder dem Vermögen nicht auf-

bringen, wird geprüft, ob die Kinder

herangezogen werden. Sind auch

die nicht in der Lage, die Kosten zu

tragen, springt unter bestimmten

Voraussetzungen das Sozialamt ein.

Kurzzeit- und Tagespflege

Wo erfahren Sie nun, wie hoch die

Kosten in den Einrichtungen Ihrer

Wahl sind? Unser Tipp: Wenden Sie

sich an die Pflegeberatungen der

Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen

zur hl. Maria (vgl. Seite 9) und an die

Seniorenhausleiter, die mit Ihnen in

einem persönlichen Gespräch die

Kosten und Möglichkeiten genau

durchgehen. Damit der Pflegebe-

dürftige auch in der Urlaubszeit sei-

ner Angehörigen gut versorgt ist,

bietet sich gegebenenfalls ein Auf-

enthalt in der Kurzzeitpflege eines

Seniorenhauses an. Pro Jahr bezu-

schussen die Kassen diesen für bis

zu acht Wochen mit 1.612,- Euro,

sofern mindestens Pflegegrad 2

vorliegt. Ist die Verhinderungspfle-

ge von ebenfalls bis zu 1.612,- Euro

pro Jahr noch nicht ausgeschöpft,

kann der noch ausstehende Be-

trag ebenfalls für die Kurzzeitpflege

eingesetzt werden. Die maximale

Aufenthaltsdauer hierfür beträgt 28

Tage. Der Entlastungsbeitrag von

monatlich 125,- Euro, der jedem ab

Pflegegrad 1 zusteht, kann ebenfalls

für die Kurzzeitpflege angerechnet

werden; doch kommt man um Zu-

zahlungen nicht herum. Wie hoch

der Eigenanteil ist, hängt wie bei

der vollstationären Pflege von

der Einrichtung ab.

Das gilt auch für die

teilstationäre

Pflege,

Was kostet Sie die Pflege?

Die Kassen übernehmen nicht hundert Prozent der Leistungen

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CellitinnenForum 3/2019