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VERFASSUNG.
circa 2300 Kopfen: Seeartilleristen, Matrosen, Zimmerleu-
ten, Seilern, Schmieden und sonstigen Handwerkern und
Arbeitsleuten der Arsenale, und ist in
2
Divisionen einge-
theilt. Die Einrollirung fiir die Flotte geschieht aus den See-
lim itdistricten, d. h. solchen D istriclen, die langs dem
Meere oder den grosseren Fjorden belegen sind, so wie
von den kleineren Inseln und aus den an der See belege-
nen Stådten undFlecken, aus welchen Districten der Land-
m ilitar-Etat nicht rekrutirt w ird. Etwa
20 ,0 00
Seewehr-
pflichtige sind in jenen Districten fiir die Flotte disponibel.
Die Armee stellt die nothige Anzahl Soldateska; eigentliche
Marine t r u p p e n hat Danemark nicht.
U c r f a f f u n g .
Dass Danemark im Mårz 4848 in die Reihe der consti-
tutionellen Staaten getreten ist, erwahnten w ir bereits in
dem geschichtlichen Ueberblicke. Es diirfte dem Leser
nicht unwillkommen sein, wenn w ir ihm die durch Konig
und Reichstag am 5. Juni 4849 festgestellte Staatsverfas-
sung hier vollstandig mittheilen. Die Staatsverwaltung und
die organischen Gesetze, geregelt und revidirt in Ueberein-
stimmung m it diesem G rundgesetze, werden mehrfache
alte und mangelhafte Einrichtungen beseitigen, und den
såmmtlichen socialen Zustanden Danemarks ein neues,
frisches Leben verleihen.
Grundgesetz des danischen Reiclies.
I.
§.
\ .
Die Regierungsform ist eingeschninkt monar-
chisch. Das Konigthum ist erblich.
§.
2
. Die gesetzgebende Gewalt steht dem Konige im
Verein mil dem Reichstage zu. Die ausiibende Gewalt be-