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G6

VERFASSUNG.

circa 2300 Kopfen: Seeartilleristen, Matrosen, Zimmerleu-

ten, Seilern, Schmieden und sonstigen Handwerkern und

Arbeitsleuten der Arsenale, und ist in

2

Divisionen einge-

theilt. Die Einrollirung fiir die Flotte geschieht aus den See-

lim itdistricten, d. h. solchen D istriclen, die langs dem

Meere oder den grosseren Fjorden belegen sind, so wie

von den kleineren Inseln und aus den an der See belege-

nen Stådten undFlecken, aus welchen Districten der Land-

m ilitar-Etat nicht rekrutirt w ird. Etwa

20 ,0 00

Seewehr-

pflichtige sind in jenen Districten fiir die Flotte disponibel.

Die Armee stellt die nothige Anzahl Soldateska; eigentliche

Marine t r u p p e n hat Danemark nicht.

U c r f a f f u n g .

Dass Danemark im Mårz 4848 in die Reihe der consti-

tutionellen Staaten getreten ist, erwahnten w ir bereits in

dem geschichtlichen Ueberblicke. Es diirfte dem Leser

nicht unwillkommen sein, wenn w ir ihm die durch Konig

und Reichstag am 5. Juni 4849 festgestellte Staatsverfas-

sung hier vollstandig mittheilen. Die Staatsverwaltung und

die organischen Gesetze, geregelt und revidirt in Ueberein-

stimmung m it diesem G rundgesetze, werden mehrfache

alte und mangelhafte Einrichtungen beseitigen, und den

såmmtlichen socialen Zustanden Danemarks ein neues,

frisches Leben verleihen.

Grundgesetz des danischen Reiclies.

I.

§.

\ .

Die Regierungsform ist eingeschninkt monar-

chisch. Das Konigthum ist erblich.

§.

2

. Die gesetzgebende Gewalt steht dem Konige im

Verein mil dem Reichstage zu. Die ausiibende Gewalt be-