VERFASSUNG.
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sitzthiimer des Staats zur Civilliste gehoren sollen. Die Ci
villiste darf nicht mit Schulden behaftet werden.
§. 17. Flir Mitglieder des koniglichen Hauses konnen
Apanagen durch ein Gesetz bestimm t werden. Apanagen
konnen ohne Einwilligung des Reichstages nicht ausser
Landes verzehrt werden.
III.
§. 18. Der Konig ist unverantwortlich. Seine Person
ist heilig und unantastbar. Die Minister sind verantwort-
lich fiir die Fiihrung der Regierung.
§.19. Der Konig ernennt und verabschiedet seine Mi
nister. Des Konigs Unterschrift unter die, die Gesetzgebung
und Regierung betreffenden Beschliisse giebt denselben
Giiltigkeit, wenn sie von der Unterschrift eines Ministers
begleitet ist. Der Minister, der unterschrieben hat, ist fiir
den Beschluss verantwortlich.
§.
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. Die Minister konnen ihrer Amtsfiihrung wegen
zur Yerantwortung gezogen werden. Das Yolksthing klagt
an, das Reichsgericht failt das Urtheil.
§. 21. Die Minister bilden vereint den Staatsrath. Der
Vorsitz w ird von dem gefiihrt, der vom Konige zum Pre-
mier-Minister ernannt worden ist. — Alle Gesetz vorschlage
und wichtigeren Veranstaltungen der Regierung werden
dem Staatsrathe vorgelegt. Die Ordnung desselben, so wie
die Yerantwortlichkeit der Minister w ird durch ein Gesetz
geregelt.
§. 22. Der Konig besetzt alle Aemter in demselben Um-
fange wie b ish e r; Veranderungen hierin konnen nur durch
ein Gesetz geschehen. Keiner kann zum Beamten bestellt
werden, der nicht das Eingebornen-Recht besitzt. — Der
Konig kann die von ihm angestellten Beamten verabschie-
den. Ihre Pension w ird in Uebereinstimmung mit demPen-
sions-Gesetz bestimm t werden. — Der Konig kann Beamte
ohne ihre Einwilligung versetzen, dochso, dass sie dadurch