Previous Page  76 / 251 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 76 / 251 Next Page
Page Background

VERFASSUNG.

69

sitzthiimer des Staats zur Civilliste gehoren sollen. Die Ci­

villiste darf nicht mit Schulden behaftet werden.

§. 17. Flir Mitglieder des koniglichen Hauses konnen

Apanagen durch ein Gesetz bestimm t werden. Apanagen

konnen ohne Einwilligung des Reichstages nicht ausser

Landes verzehrt werden.

III.

§. 18. Der Konig ist unverantwortlich. Seine Person

ist heilig und unantastbar. Die Minister sind verantwort-

lich fiir die Fiihrung der Regierung.

§.19. Der Konig ernennt und verabschiedet seine Mi­

nister. Des Konigs Unterschrift unter die, die Gesetzgebung

und Regierung betreffenden Beschliisse giebt denselben

Giiltigkeit, wenn sie von der Unterschrift eines Ministers

begleitet ist. Der Minister, der unterschrieben hat, ist fiir

den Beschluss verantwortlich.

§.

2 0

. Die Minister konnen ihrer Amtsfiihrung wegen

zur Yerantwortung gezogen werden. Das Yolksthing klagt

an, das Reichsgericht failt das Urtheil.

§. 21. Die Minister bilden vereint den Staatsrath. Der

Vorsitz w ird von dem gefiihrt, der vom Konige zum Pre-

mier-Minister ernannt worden ist. — Alle Gesetz vorschlage

und wichtigeren Veranstaltungen der Regierung werden

dem Staatsrathe vorgelegt. Die Ordnung desselben, so wie

die Yerantwortlichkeit der Minister w ird durch ein Gesetz

geregelt.

§. 22. Der Konig besetzt alle Aemter in demselben Um-

fange wie b ish e r; Veranderungen hierin konnen nur durch

ein Gesetz geschehen. Keiner kann zum Beamten bestellt

werden, der nicht das Eingebornen-Recht besitzt. — Der

Konig kann die von ihm angestellten Beamten verabschie-

den. Ihre Pension w ird in Uebereinstimmung mit demPen-

sions-Gesetz bestimm t werden. — Der Konig kann Beamte

ohne ihre Einwilligung versetzen, dochso, dass sie dadurch