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VERFASSUNG.

in ihrem Einkommen nicht geschmiilert werden und dass

ihnen die Wahl gelassen wird, zwischen einer solchen Ver-

setzung oder Abschied m it Pension nach den allgemeinen

Regeln. — Ausnahmen fiir gewisse Klassen von Beamten,

ausser den in §. 78 festgesetzten, werden durch ein Gesetz

bestimmt.

§. 23. Der Konig besitzt die hochste Gewalt iiber die

Land- und Seemacht. — E r erklart Krieg, schliesst Frie-

den, schliesst Biindnisse und Handelstractate ab und hebt

sie a uf ; doch kann er dabei nicht ohne Einwilligung des

Reichstags irgend einen Theil des Landes entåussern, iiber

irgend eine Staatseinnahme verfiigen oder dem Lande ir­

gend eine lastende Verpflichtung aufburden.

§. 24. Der Konig beruft einen ordentlichen Reichstag

jedes Jahr. Ohne Einwilligung des Konigs kann er nicht

langer als zwei Monate beisammenbleiben. — Veranderun-

gen in diesen Bestimmungen konnen nur durch das Gesetz

geschehen.

§. 25. Der Konig kann den Reichstag zu ausserordent-

lichen Zusammenkiinften berufen, deren Dauer von seiner

Bestimmung abhangt.

§. 26. Der Konig kann die Sitzungen des ordentlichen

Reichstags auf bestimm te Zeit vertagen, doch ohne die Ein­

willigung des Reichstags auf nicht langer als zwei Monate

und nicht ofter wie einmal im Jahre bis zu seiner nachsten

ordentlichen Zusammenkunft.

§. 27. Der Konig kann entweder den ganzen Reichstag

oder eine seiner Abtheilungen auflosen; w ird nur eines der

Things aufgelosl, dann sollen die Sitzungen des anderen

Things vertagt w erd en , bis der ganze Reichstag wieder

versammelt werden kann. Dies soli innerhalb zweier Mo­

nate nach der Auflosung geschehen.

§. 28. Der Konig ist berechtigt, dem Reichstage Ge-

setzvorschlage und andere Beschliisse vorzulegen.