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VERFASSUNG.
in ihrem Einkommen nicht geschmiilert werden und dass
ihnen die Wahl gelassen wird, zwischen einer solchen Ver-
setzung oder Abschied m it Pension nach den allgemeinen
Regeln. — Ausnahmen fiir gewisse Klassen von Beamten,
ausser den in §. 78 festgesetzten, werden durch ein Gesetz
bestimmt.
§. 23. Der Konig besitzt die hochste Gewalt iiber die
Land- und Seemacht. — E r erklart Krieg, schliesst Frie-
den, schliesst Biindnisse und Handelstractate ab und hebt
sie a uf ; doch kann er dabei nicht ohne Einwilligung des
Reichstags irgend einen Theil des Landes entåussern, iiber
irgend eine Staatseinnahme verfiigen oder dem Lande ir
gend eine lastende Verpflichtung aufburden.
§. 24. Der Konig beruft einen ordentlichen Reichstag
jedes Jahr. Ohne Einwilligung des Konigs kann er nicht
langer als zwei Monate beisammenbleiben. — Veranderun-
gen in diesen Bestimmungen konnen nur durch das Gesetz
geschehen.
§. 25. Der Konig kann den Reichstag zu ausserordent-
lichen Zusammenkiinften berufen, deren Dauer von seiner
Bestimmung abhangt.
§. 26. Der Konig kann die Sitzungen des ordentlichen
Reichstags auf bestimm te Zeit vertagen, doch ohne die Ein
willigung des Reichstags auf nicht langer als zwei Monate
und nicht ofter wie einmal im Jahre bis zu seiner nachsten
ordentlichen Zusammenkunft.
§. 27. Der Konig kann entweder den ganzen Reichstag
oder eine seiner Abtheilungen auflosen; w ird nur eines der
Things aufgelosl, dann sollen die Sitzungen des anderen
Things vertagt w erd en , bis der ganze Reichstag wieder
versammelt werden kann. Dies soli innerhalb zweier Mo
nate nach der Auflosung geschehen.
§. 28. Der Konig ist berechtigt, dem Reichstage Ge-
setzvorschlage und andere Beschliisse vorzulegen.