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§. 41. Die Wahlen zu dem Landesthing werden in

grosseren Wahlkreisen vorgenommen, welche durch das

Wahlgesetz bestimmt werden. Die Wahlmanner eines sol-

chen grosseren Kreises treten zusammen und stimmen fiir

so Viele, als in dem Wahlkreise gewåhlt werden sollen, in

welchem wenigstens Dreiviertel der Gewahlten festen Wohn-

sitz seit einem Jahre vor den Wahlen gehabt haben mus­

sen. Zur Gultigkeit der Wahl ist mehr als die Hålfte der

abgegebenen Stimmen nothwendig.

§. 42. Die Zahl der Mitglieder des Landesthings muss

stets ungefahr die Hålfte der Zahl der Mitglieder des Volks-

things betragen.

§. 43. Die Mitglieder des Landesthings werden auf

acht Jahre gewahlt. Die Hålfte scheidet im vierten Jahre

aus. Sie erhalten dieselben Diåten wie die Mitglieder des

Volksthings.

§.44. Wenn ein neues Communalgesetz erlassen sein

wird, konnen die Wahlen fiir das Landesthing durch Ge­

setz auf die grossern Commun- (Amts- oder Provinz-)

Rathe ixbergehen.

V.

§.45. Der jåhrliche Reichstag tritt am ersten Montag

des Octobers zusamm en. wenn der Konig ihn nicht eher

zusammenberuft.

§. 46. Der Sitz der Regierung ist auch der Versamm-

lungsort des Reichstags. In aussergewohnlichen Fållen kann

der Konig ihn auch nach einem andern Orte des Reiches

zusammenberufen.

§.47. Der Reichstag ist unverletzbar. Wer dieSicher-

heit und Freiheit desselben antastet, w er -einen dahin zie-

lenden Befehl ausstellt oder ihm gehorcht, macht sich des

Hochverraths schuldig.

§. 48. Jedes der Things ist berechtigt, Gesetze vorzu-

schlagen und fiir seinen Theil anzunehmen.

VERFASSUNG.

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