§. 41. Die Wahlen zu dem Landesthing werden in
grosseren Wahlkreisen vorgenommen, welche durch das
Wahlgesetz bestimmt werden. Die Wahlmanner eines sol-
chen grosseren Kreises treten zusammen und stimmen fiir
so Viele, als in dem Wahlkreise gewåhlt werden sollen, in
welchem wenigstens Dreiviertel der Gewahlten festen Wohn-
sitz seit einem Jahre vor den Wahlen gehabt haben mus
sen. Zur Gultigkeit der Wahl ist mehr als die Hålfte der
abgegebenen Stimmen nothwendig.
§. 42. Die Zahl der Mitglieder des Landesthings muss
stets ungefahr die Hålfte der Zahl der Mitglieder des Volks-
things betragen.
§. 43. Die Mitglieder des Landesthings werden auf
acht Jahre gewahlt. Die Hålfte scheidet im vierten Jahre
aus. Sie erhalten dieselben Diåten wie die Mitglieder des
Volksthings.
§.44. Wenn ein neues Communalgesetz erlassen sein
wird, konnen die Wahlen fiir das Landesthing durch Ge
setz auf die grossern Commun- (Amts- oder Provinz-)
Rathe ixbergehen.
V.
§.45. Der jåhrliche Reichstag tritt am ersten Montag
des Octobers zusamm en. wenn der Konig ihn nicht eher
zusammenberuft.
§. 46. Der Sitz der Regierung ist auch der Versamm-
lungsort des Reichstags. In aussergewohnlichen Fållen kann
der Konig ihn auch nach einem andern Orte des Reiches
zusammenberufen.
§.47. Der Reichstag ist unverletzbar. Wer dieSicher-
heit und Freiheit desselben antastet, w er -einen dahin zie-
lenden Befehl ausstellt oder ihm gehorcht, macht sich des
Hochverraths schuldig.
§. 48. Jedes der Things ist berechtigt, Gesetze vorzu-
schlagen und fiir seinen Theil anzunehmen.
VERFASSUNG.
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