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VERFASSUNG.

gung des Things zur Verantwortung ausserhalb desselben

gezogen werden.

§. 62. Kommt einer der giiltig Gewahlten in eine der

Lagen, durch welche die Wahlbarkeit verloren geht, dann

verliert er auch das aus der Wahl hervorgehende Recht.

Doch soli Niemand seinen Sitz auf dem Landesthing des-

wegen verlieren, weil er im Yerlauf der Zeit, fur die er

gewahlt ist, nach einem andern Wahlkreise wegzieht. Durch

Gesetz ist noch naher zu bestimmen, in welchen Fallen ein

Abgeordneter, welcher zu einem m it Gehalt verbundenen

Staatsam te befordert wird, einer Neuwahl sich zu unter-

werfen hat.

§. 63. Die Minister haben in Folge ihres Amtes Zutritt

zum Reichstage und sind berechtigt, wahrend der Ver-

handlungen das W ort zu verlangen, wann sie wollen, unter

Befolgung der Geschaftsordnung. Ein Stimmrecht uben sie

nur aus, wenn sie zugleich Reichstagsabgeordnete sind.

§. 64. Jedes Thing wiihlt selbst seinen Vorsitzenden,

und den oder die, welche bei dessen Yerhinderungsfall den

Yorsitz fiihren sollen.

§. 65. Keines der Things kann einen Beschluss fassen,

wenn nicht wenigstens die Halfte seiner Mitglieder zur

Stelle sind und an der Abstimmung Theil nehmen.

§.

66

. Jeder Reichstagsabgeordnete kann in dem Thing,

zu dem er gehort, m it dessen Einwilligung eine jede of-

fentliche Angelegenheit zur Verhandlung bringen und dar-

tiber die Erkliirung der Minister verlangen.

§. 67. Kein Antrag darf einem der Things auf anderem

Wege zugestellt werden, als durch eines seiner Mitglieder.

§.

68

. Findet das Thing keine Veranlassung iiber einen

Antrag einen Beschluss zu fassen, so kann es denselben an

die Minister verweisen.

§. 69. Die Versammlungen der Things sind offentlich.

doch konnen der Yorsitzende oder die in der Geschafts-