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VERFASSUNG.

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weichenden kirchlichen Gemeinden sollen nåher durch ein

Gesetz geordnet werden.

§. 84. Auf Grund seines Glaubensbekenntnisses kann

Niemandem der volle Genuss seiner biirgerlichen und poli-

tischen Rechte entzogen werden, auch kann Niemand aus

diesein Grunde die Ausiibung irgend einer allgemeinen

Biirgerpflicht verweigern.

VIII.

§. 85. Jeder, der verhaftet wird, soli binnen vierund-

zwanzig Stunden vor den Richter gestellt werden. Wenn

der Verhaftete nicht gleich auf freien Fuss gesetzt werden

kann, soli der Richter durch ein, m it Grunden begleitetes

Erkenntniss, welches moglicnst bald und spatestens bin-

lien drei Tagen abgegeben werden muss, entscheiden, dass

er gefangen gehalten werde, und wenn er gegen Caution

losgelassen werden k a n n , die Art und Grosse derselben

bestimmen. — Gegen das Erkenntniss, welches der Richter

ausspricht, kann von dem BetrefTenden sogleich bei einem

liohern Richterstuhl appellirt werden. — Niemand kann

einem Praventionsgefangniss fiir ein Vergehen unterworfen

werden, welches bios Geldstrafe oder einfaches Gefangniss

nach sich ziehen kann.

§.

86

. Die Wohnung ist unverletzlich, Haussuchung,

Beschlagnahme und Untersuchung von Briefen und anderen

Papieren kann, wo kein Gesetz eine Ausnahme rechtfertigt,

nur nach Ausspruch der Gerichte stattfinden.

§. 87. Das Eigenthum ist unantastbar; Niemand kann

genothigt werden, sich seines Eigenthums zu entaussern,

als wo das Gemeinwohl es verlangt; es kann dies nur in

Folge eines Gesetzes und gegen vollstandige Entschådigung

geschehen.

§. 88. Alle Beschrankungen in der freien und gleichen

Berechtigung zum Erwerbe, die nicht in dem allgemeinen