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VERFASSUNG.
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weichenden kirchlichen Gemeinden sollen nåher durch ein
Gesetz geordnet werden.
§. 84. Auf Grund seines Glaubensbekenntnisses kann
Niemandem der volle Genuss seiner biirgerlichen und poli-
tischen Rechte entzogen werden, auch kann Niemand aus
diesein Grunde die Ausiibung irgend einer allgemeinen
Biirgerpflicht verweigern.
VIII.
§. 85. Jeder, der verhaftet wird, soli binnen vierund-
zwanzig Stunden vor den Richter gestellt werden. Wenn
der Verhaftete nicht gleich auf freien Fuss gesetzt werden
kann, soli der Richter durch ein, m it Grunden begleitetes
Erkenntniss, welches moglicnst bald und spatestens bin-
lien drei Tagen abgegeben werden muss, entscheiden, dass
er gefangen gehalten werde, und wenn er gegen Caution
losgelassen werden k a n n , die Art und Grosse derselben
bestimmen. — Gegen das Erkenntniss, welches der Richter
ausspricht, kann von dem BetrefTenden sogleich bei einem
liohern Richterstuhl appellirt werden. — Niemand kann
einem Praventionsgefangniss fiir ein Vergehen unterworfen
werden, welches bios Geldstrafe oder einfaches Gefangniss
nach sich ziehen kann.
§.
86
. Die Wohnung ist unverletzlich, Haussuchung,
Beschlagnahme und Untersuchung von Briefen und anderen
Papieren kann, wo kein Gesetz eine Ausnahme rechtfertigt,
nur nach Ausspruch der Gerichte stattfinden.
§. 87. Das Eigenthum ist unantastbar; Niemand kann
genothigt werden, sich seines Eigenthums zu entaussern,
als wo das Gemeinwohl es verlangt; es kann dies nur in
Folge eines Gesetzes und gegen vollstandige Entschådigung
geschehen.
§. 88. Alle Beschrankungen in der freien und gleichen
Berechtigung zum Erwerbe, die nicht in dem allgemeinen