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VERFASSUNG.

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gcnommen werden, bis er dreimal von dem Thing verhan-

delt worden ist.

§. 56. W ird ein Gesetzentwurf von einem der Things

verworfen, so kann er von demselben Thing auf derselben

Versammlung nicht m ehr vorgenommen werden.

§. 57. W ird ein Gesetzentwurf von dem einen Thing

angenommen, so w ird er in der Form, wie er angenommen

worden, dem andern Thing vorgelegt; w ird er hier veran-

dert, so geht er an das erste Thing zuriick; werden hier

wieder Aenderungen vorgenommen, so geht der Vorschlag

aufsNeue an das andere Thing. W ird auch dann keine Zu-

stimmung erlangt, soli, wenn einer der Things es verlangt,

jedes Thing fiir sich eine gleiche Anzahl von Mitgliedern

wahlen, um als Ausschuss zusammen zu treten, welcher

dann sein Bedenken iiber die nicht vereinbarten Punkte

abgiebt. Mit Beriicksichtigung des Bedenkens des Aus-

schusses, findet dann die endliche Abmachung, auf jedem

Thing fiir sich statt.

§. 58. Jedes der Things entscheidet selbst iiber die

Giiltigkeit der Wahl seiner Mitglieder.

§. 59. Ein jedes neue Mitglied legt, sobald die Giiltig-

keit seiner Wahl anerkannt ist, Eid auf das Grundgesetz ab.

§. 60. DieReichstagsabgeordneten sind nur durch ihre

Ueberzeugung und nicht durch Vorschrift ihrer Wåhler ge-

bunden. Beamte, welche als Reichstagsabgeordnete gewahlt

sind, bediirfen der Zustimmung der Regierung nicht, um

die Wahl annehmen zu konnen.

§.61. Kein Reichstagsabgeordneter kann wahrend der

Versammlung des Reichstags, ohne Zustimmung des Things,

wozu er gehort, Schulden halber seiner Freiheit beraubt

oder gefanglich eingezogen, noch zur gerichtlichen Verant-

wortung gezogen werden, mit Ausnahme der Ertappung

auf frischerThat. Fiir seine Aeusserungen auf dem Reichs­

tag kann Keines der Mitglieder desselben ohne Einwilli-