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VERFASSUNG.

Wahlkreise oder der Stadt hat, wo er wahrend der Zeit,

wo die Wahl vor sich geht, sich aufhalt.

§. 36. W a h l b a r z m n V o l k s t h i n g ist, m it den im

§. 35

a,

6

,

c

benannten Ausnahmen, jeder unbescholtene

Ma nn, wenn er das Eingebornen-Recht besitzt und sein

fiinf und zwanzigstes Jahr erreicht hat.

§. 37. Die Anzahl der Mitglieder des Volksthings soli

ungefahr in dem Verhaltniss von E i n e m auf 14,000 Ein-

wohner stehen. Die Wahlen finden in Wahlkreisen statt,

deren Umfang durch das Wahlgesetz bestimm t wird. Jeder

Wahlkreis wahit Einen unter Denen, die sich zur Wahl ge-

stellt haben,

§. 38. Die Mitglieder des Volksthings werden auf drei

Jahre gewahlt. Sie erhalten Diaten.

§. 39. W a h l r e c h t zum L a n d e s t h i n g hat Jeder,

welcher nach §. 35 Wahlrecht zum Volksthing besitzt. Die

Wahlberechtigten wahlen aus ihrer Mitte Wahlmanner nach

den Bestimmungen des Wahlgesetzes.

§. 40. Wa l i l b a r zum L a n d e s t h i n g ist jeder unbe­

scholtene Ma nn, welcher das Eingebornen-Recht besitzt,

iiber dessen Vermogen nicht Schuldenwesen entstanden

oder ein Concurs verhangt ist, wenn er sein einundvierzig-

stes Jahr erreicht und in dem letzten Jahre e n t w e d e r

dem Staate oder der Commune directe Agaben von

200

Rbdlr.*) entrichtet hat oder beweist, dass er eine jahrliche

reine Einnahme von 1200 Rbdlr. **) geniesst. In denW ahl-

kreisen, wo die Zahl der Wahlbaren nach dieser Regel

nicht das Verhaltniss zu der Bevolkerung erreicht, welches

das Wahlgesetz bestimm t, wird die Zahl der Wahlbaren

durch die am hochsten Besteuerten des Wahlkreises ver-

mehrt, bis das Verhaltniss erreicht wird.

*) 150 Thaler Courant.

**) 900 Thaler Courant.