72
VERFASSUNG.
Wahlkreise oder der Stadt hat, wo er wahrend der Zeit,
wo die Wahl vor sich geht, sich aufhalt.
§. 36. W a h l b a r z m n V o l k s t h i n g ist, m it den im
§. 35
a,
6
,
c
benannten Ausnahmen, jeder unbescholtene
Ma nn, wenn er das Eingebornen-Recht besitzt und sein
fiinf und zwanzigstes Jahr erreicht hat.
§. 37. Die Anzahl der Mitglieder des Volksthings soli
ungefahr in dem Verhaltniss von E i n e m auf 14,000 Ein-
wohner stehen. Die Wahlen finden in Wahlkreisen statt,
deren Umfang durch das Wahlgesetz bestimm t wird. Jeder
Wahlkreis wahit Einen unter Denen, die sich zur Wahl ge-
stellt haben,
§. 38. Die Mitglieder des Volksthings werden auf drei
Jahre gewahlt. Sie erhalten Diaten.
§. 39. W a h l r e c h t zum L a n d e s t h i n g hat Jeder,
welcher nach §. 35 Wahlrecht zum Volksthing besitzt. Die
Wahlberechtigten wahlen aus ihrer Mitte Wahlmanner nach
den Bestimmungen des Wahlgesetzes.
§. 40. Wa l i l b a r zum L a n d e s t h i n g ist jeder unbe
scholtene Ma nn, welcher das Eingebornen-Recht besitzt,
iiber dessen Vermogen nicht Schuldenwesen entstanden
oder ein Concurs verhangt ist, wenn er sein einundvierzig-
stes Jahr erreicht und in dem letzten Jahre e n t w e d e r
dem Staate oder der Commune directe Agaben von
200
Rbdlr.*) entrichtet hat oder beweist, dass er eine jahrliche
reine Einnahme von 1200 Rbdlr. **) geniesst. In denW ahl-
kreisen, wo die Zahl der Wahlbaren nach dieser Regel
nicht das Verhaltniss zu der Bevolkerung erreicht, welches
das Wahlgesetz bestimm t, wird die Zahl der Wahlbaren
durch die am hochsten Besteuerten des Wahlkreises ver-
mehrt, bis das Verhaltniss erreicht wird.
*) 150 Thaler Courant.
**) 900 Thaler Courant.