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VERFASSUNG.
Reichsverweser und ordnet, wenn nothwendig, eine Vor-
mundschaft an.
§. 44. Ist Anlass vorhanden zu befiirchten, dass der
Thronfolger bei dem Tode des Konigs unmiindig oder aus
anderen Grunden ausser Stand sein wird, selbst zu regieren,
dann w ird durch das Gesetz ein Reichsverweser bestimm t
und eine Yormundschaft von dem Konige angeordnet. Der
Reichsverweser kann an der Vormundschaft keinen Theil
nehmen.
§. 42. Der Reichsverweser legt den fiir den Konig vor-
geschriebenen Eid ab und iibt, so lange die Reichsverwe-
serschaft dauert, im Namen des Konigs alle dessen Ge-
rechtsame a u s ; doch kann er keine Verånderung in der
Erbfolge vorschlagen.
§. 43. Ist der Konig todt, dann tritt der zuletzt ge-
wåhlte Reichstag ohne Zusammenberufung vierzehn Tage
nach dem Tode des Konigs zusammen.
§. 14. Ist kein Thronfolger vorhanden, oder kann der
Thronfolger oder der Reichsverweser nicht sofort die Re
gierung antreten, w ird sie von dem Staatsrathe gefiihrt,
bis die nothwendige Bestimmung vom Reichstage getroffen
worden ist.
§ .4 5. Ist der Thronfolger oder der Reichsverweser
abwesend, bestimm t der vereinigte Reichstag, binnen wel-
cher Zeit er zuriickzukehren hat. Ist der Thronfolger un-
miindig, oder aus anderen Grunden regierungsunfåhig, be
vor der Reichsverweser und die Vormundschaft bestimm t
ist, ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser
und bestellt die Vormundschaft. Ist kein Thronfolger da,
dann wahlt der vereinigte Reichstag einen Konig und stellt
die fernere Erbfolge fest.
§. 4
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. Die Civilliste des Konigs w ird fiir seine Regie-
rungszeit durch ein Gesetz bestimm t. Durch dasselbe w ird
ebenfalls festgestellt, welche Schlosser und andere Be-