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VERFASSUNG.

Reichsverweser und ordnet, wenn nothwendig, eine Vor-

mundschaft an.

§. 44. Ist Anlass vorhanden zu befiirchten, dass der

Thronfolger bei dem Tode des Konigs unmiindig oder aus

anderen Grunden ausser Stand sein wird, selbst zu regieren,

dann w ird durch das Gesetz ein Reichsverweser bestimm t

und eine Yormundschaft von dem Konige angeordnet. Der

Reichsverweser kann an der Vormundschaft keinen Theil

nehmen.

§. 42. Der Reichsverweser legt den fiir den Konig vor-

geschriebenen Eid ab und iibt, so lange die Reichsverwe-

serschaft dauert, im Namen des Konigs alle dessen Ge-

rechtsame a u s ; doch kann er keine Verånderung in der

Erbfolge vorschlagen.

§. 43. Ist der Konig todt, dann tritt der zuletzt ge-

wåhlte Reichstag ohne Zusammenberufung vierzehn Tage

nach dem Tode des Konigs zusammen.

§. 14. Ist kein Thronfolger vorhanden, oder kann der

Thronfolger oder der Reichsverweser nicht sofort die Re­

gierung antreten, w ird sie von dem Staatsrathe gefiihrt,

bis die nothwendige Bestimmung vom Reichstage getroffen

worden ist.

§ .4 5. Ist der Thronfolger oder der Reichsverweser

abwesend, bestimm t der vereinigte Reichstag, binnen wel-

cher Zeit er zuriickzukehren hat. Ist der Thronfolger un-

miindig, oder aus anderen Grunden regierungsunfåhig, be­

vor der Reichsverweser und die Vormundschaft bestimm t

ist, ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser

und bestellt die Vormundschaft. Ist kein Thronfolger da,

dann wahlt der vereinigte Reichstag einen Konig und stellt

die fernere Erbfolge fest.

§. 4

6

. Die Civilliste des Konigs w ird fiir seine Regie-

rungszeit durch ein Gesetz bestimm t. Durch dasselbe w ird

ebenfalls festgestellt, welche Schlosser und andere Be-