§. 49. Jedes der Things kann Adressen an den Konig
einreichen.
§. 50. Jedes der Things kann zur Untersuchung allge-
mein wichtiger GegenstandeCommissionen aus seinen Mit-
gliedern niedersetzen. Diese sind berechtigt, sowohl von
offentlichen Behorden, wie von privaten Burgern die Mit-
tlieilung miindlicher oder schriftlicher Aufklarungen zu
verlangen.
§. 51. Keine Steuer kann anders auferlegt, verandert
oder aufgehoben, auch keine Mannschaft ausgeschrieben,
keine Staatsanleihe gemacht und keine dem Staat geho-
rende Domaine veraussert werden, als durch ein vorher-
gehendes Gesetz.
§. 52. Auf jedem ordentlichen Reichstage, gleichnach-
dem er zusammengetreten ist, werden Vorlagen zu einem
Finanzgesetz fiir das folgende Finanzjahr vorgelegt, welche
eine Uebersicht uber die Einnahmen und Ausgaben des
Staats enthalten. — Die Finanzvorlage w ird erst im Volks
thing verhandelt. Keine Steuer darf erhoben werden, bevor
das Finanzgesetz bewilligt ist. Keine Ausgabe darf bestrit-
ten werden, die nicht in demselben ihre Rechtfertigung hat.
§. 53. Jedes Thing erwahlt zwei besoldete Revisoren.
— Diese gehen die jahrlichen Staatsrechnungen durch, und
geben darauf Acht, dass sammtliche Einnahmen des Staats
darin aufgefiihrt worden sind und dass keine Ausgaben
ausserhalb des Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie
konnen verlangen, dass alle nothwendigen Aufklarungen
und Actenstiicke ihnen mitgetheilt werden. Der jahrliche
Staatsrechenschaftsbericht sammt den Bemerkungen der
Revisoren w ird dann dem Reichstage mitgetheilt, der mit
Bezug darauf seinen Beschluss fasst.
§. 54. Kein Auslander kann in der Folge Eingebornen-
Recht erhalten, ausser durch ein Gesetz.
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§. 55. Kem Gesetzentwurf kann eher verbindlich an-
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VERFASSUNG.