Previous Page  81 / 251 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 81 / 251 Next Page
Page Background

§. 49. Jedes der Things kann Adressen an den Konig

einreichen.

§. 50. Jedes der Things kann zur Untersuchung allge-

mein wichtiger GegenstandeCommissionen aus seinen Mit-

gliedern niedersetzen. Diese sind berechtigt, sowohl von

offentlichen Behorden, wie von privaten Burgern die Mit-

tlieilung miindlicher oder schriftlicher Aufklarungen zu

verlangen.

§. 51. Keine Steuer kann anders auferlegt, verandert

oder aufgehoben, auch keine Mannschaft ausgeschrieben,

keine Staatsanleihe gemacht und keine dem Staat geho-

rende Domaine veraussert werden, als durch ein vorher-

gehendes Gesetz.

§. 52. Auf jedem ordentlichen Reichstage, gleichnach-

dem er zusammengetreten ist, werden Vorlagen zu einem

Finanzgesetz fiir das folgende Finanzjahr vorgelegt, welche

eine Uebersicht uber die Einnahmen und Ausgaben des

Staats enthalten. — Die Finanzvorlage w ird erst im Volks­

thing verhandelt. Keine Steuer darf erhoben werden, bevor

das Finanzgesetz bewilligt ist. Keine Ausgabe darf bestrit-

ten werden, die nicht in demselben ihre Rechtfertigung hat.

§. 53. Jedes Thing erwahlt zwei besoldete Revisoren.

— Diese gehen die jahrlichen Staatsrechnungen durch, und

geben darauf Acht, dass sammtliche Einnahmen des Staats

darin aufgefiihrt worden sind und dass keine Ausgaben

ausserhalb des Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie

konnen verlangen, dass alle nothwendigen Aufklarungen

und Actenstiicke ihnen mitgetheilt werden. Der jahrliche

Staatsrechenschaftsbericht sammt den Bemerkungen der

Revisoren w ird dann dem Reichstage mitgetheilt, der mit

Bezug darauf seinen Beschluss fasst.

§. 54. Kein Auslander kann in der Folge Eingebornen-

Recht erhalten, ausser durch ein Gesetz.

§. 55. Kem Gesetzentwurf kann eher verbindlich an-

7 4

VERFASSUNG.