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VERFASSUNG.
§. 77. Die Gerichtshofe sind berechtigt, iiber eine jecle
Frage, hinsichtlich der Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt,
zu entscheiden. Jedoch kann der, der eine solche Ein-
sprache gegen die Obrigkeit erhebt, nicht dadurch, dass er
seine Sache vor den Richterstuhl bringt, sich der vorlau-
figen Nachachtung des Befehls derselben entziehen.
§. 78. Richter haben in ihrem Berufe sich nur nach
dem Gesetze zu richten. Sie konnen nicht ohn<? Urtels-
spruch abgesetzt, eben so auch nicht wider ihren Wiilen
versetzt werden, ausgenommen in den Fallen, wenn eine
Umgestaltung der Gerichtshofe stattfindet. Doch kann der
Richter, der sein fiinfundsechzigstes Jahr erreicht hat, ver-
abschiedet werden.
§. 79. Oeffentlichkeit und Miindlichkeit sollen so bald
und so weit moglich fiir die ganze Rechtspflege durchge-
fiihrt werden. In Criminalsachen und in Sachen, welche
aus politischen Gesetziibertretungen entstehen, sollen Ge-
schworene eingefiihrt werden.
VII.
§. 80. Die Verfassung der Volkskirche wird durch ein
Gesetz geordnet.
§. 81. Die Staatsbiirger haben das Recht, sich in Ge-
meinden zu vereinigen, umGott zu verehren auf die Weise,
die mit ihrer Ueberzeugung stimm t, doch darf dabei nichts
gelehrt oder vorgenommen werden, was gegen die Sittlich-
keit und offentliche Ordnung streitet.
§. 82. Niemand ist verpflichtet, einen personlichen
Beitrag fiir irgend einen Gottesdienst beizusteuern , der
nicht sein eigener ist. Doch soli Jeder, der nicht darthut,
dass er Mitglied einer, im Lande anerkannten kirchlichen
Gemeinde ist, die fiir die Volkskirche anbefohlenen per
sonlichen Abgaben an das Schulwesen bezahlen.
§. 83. Die Verhaltnisse der von der Volkskirche ab-