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VERFASSUNG.
Wohle begrundet sind, sollen durch Gesetze aufgehoben
werden.
§. 89. W er sich selbst und dieSeinigen nicht ernahren
kann, und dessen Yersorgung keinem Zweiten obliegt, ist
berechtigt, von der Commune Unterstiitzung zu erhalten,
muss sich dahingegen aber den Verpflichtungen unterwer-
fen, welche die Gesetze in der Beziehung auferlegen.
§. 90. Die Kinder, deren Eltern nicht im Stande sind,
fiir ihre Erziehung zu sorgen, erhalten freien Unterricht
in den Volksschulen.
§. 91. Jeder ist berechtigt, durch die Presse seine Ge
danken zu veroffentlichen, doch unter Verantwortlichkeit
vor den Gerichten; Censur oder andere Priiventivmassie-
geln konnen nie wieder eingefiihrt werden.
§. 92. Die Staatsbiirger haben das Recht, ohne vor-
hergehende Erlaubniss zu jedem gesetzlich erlaubten
Zwecke Vereine zu schliessen; kein Yerein kann durch
Yeranstaltung der Regierung aufgehoben w erden; es kon-
nen jedoch Vereine vorliiufig verboten werden, aber dann
soli sofort Anklage gegen den Verein, zur Aufhabung des-
selben eingereicht werden.
§. 93. Die Staatsbiirger haben das Recht, sich unbe-
waffnet zu versammeln. Oeffentlichen Versammlungen hat
die Polizei das Recht beizuwohnen. Versammlungen unter
freiem Himmel konnen verboten werden, wenn man von
ihnen Gefahr fiir die offentliche Ru'ne befiirchten kann.
§ 94. Bei Auflaufen darf die bewaffnete Macht, wenn
sie nicht angegrifien w ird, nur dann einschreiten, wenn
die Menge dreimal im Namen des Konigs und des Gesetzes
vergebens aufgefordert ist, sich zu zerstreuen.
§. 95. Ein jeder waffenfiihige Mann ist verpflichtet,
m it seiner Person zur Vertheidigung des Vaterlandes bei-
zuti'agen, nach den naheren Bestimmungen, welche das
Gesetz vorschreibt.