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VERFASSUNG.

Wohle begrundet sind, sollen durch Gesetze aufgehoben

werden.

§. 89. W er sich selbst und dieSeinigen nicht ernahren

kann, und dessen Yersorgung keinem Zweiten obliegt, ist

berechtigt, von der Commune Unterstiitzung zu erhalten,

muss sich dahingegen aber den Verpflichtungen unterwer-

fen, welche die Gesetze in der Beziehung auferlegen.

§. 90. Die Kinder, deren Eltern nicht im Stande sind,

fiir ihre Erziehung zu sorgen, erhalten freien Unterricht

in den Volksschulen.

§. 91. Jeder ist berechtigt, durch die Presse seine Ge­

danken zu veroffentlichen, doch unter Verantwortlichkeit

vor den Gerichten; Censur oder andere Priiventivmassie-

geln konnen nie wieder eingefiihrt werden.

§. 92. Die Staatsbiirger haben das Recht, ohne vor-

hergehende Erlaubniss zu jedem gesetzlich erlaubten

Zwecke Vereine zu schliessen; kein Yerein kann durch

Yeranstaltung der Regierung aufgehoben w erden; es kon-

nen jedoch Vereine vorliiufig verboten werden, aber dann

soli sofort Anklage gegen den Verein, zur Aufhabung des-

selben eingereicht werden.

§. 93. Die Staatsbiirger haben das Recht, sich unbe-

waffnet zu versammeln. Oeffentlichen Versammlungen hat

die Polizei das Recht beizuwohnen. Versammlungen unter

freiem Himmel konnen verboten werden, wenn man von

ihnen Gefahr fiir die offentliche Ru'ne befiirchten kann.

§ 94. Bei Auflaufen darf die bewaffnete Macht, wenn

sie nicht angegrifien w ird, nur dann einschreiten, wenn

die Menge dreimal im Namen des Konigs und des Gesetzes

vergebens aufgefordert ist, sich zu zerstreuen.

§. 95. Ein jeder waffenfiihige Mann ist verpflichtet,

m it seiner Person zur Vertheidigung des Vaterlandes bei-

zuti'agen, nach den naheren Bestimmungen, welche das

Gesetz vorschreibt.