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VERFASSUNG.

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§.96. Das Recht der Communen, unter Aufsicht des

Staates selbstståndig ihre Angelegenheilen zu verwalten,

wird durch ein Gesetz geordnet werden.

§. 97. Ein jedes in der Gesetzgebung an Adel, Titel

und Rang gekniipfte Yorrecht ist abgeschafft.

§. 98. Kein Lehen, Stammhaus oder Fideicommiss

kann fiir die Folge errichtet werden. Es soli durch Gesetz

festgeselzt werden, wie die jetzt bestehenden in freies Ei-

genthum iibergehen konnen.

§. 99. Mit Bezug auf die Kriegsmacht sind die in den

§§. 85., 92.und93. getroffenen Bestimmungeu nur m it den

Einschrankungen, welche aus der Militar-Gesetzgebung fol-

gen, anwendbar.

IX.

§.

\

0 0

. Vorschlage zu Veranderungen in oder Zusatze

zu vorstehendem Grundgesetze werden auf einem ordent­

lichen Reichstage vorgebracht. W ird der dessfallsige Be-

schluss in unveranderter Gestalt vom nachsten ordentlichen

Reichstage angenommen, und vom Konige bestatigt, dann

werden beide Things aufgeldst und allgemeine Wahlen so-

wohl zum Yolksthing, als zum Landesthing vorgenommen.

Wird der Beschluss zum dritten Male von dem neuen

Reichstage in einer ordentlichen oder ausserordentlichen

Zusammenkunft angenommen und vom Konige bestatigt,

dann ist er Grundgesetz.

JTitcrarifdje, wriffeufdjaftlidjc uttb Isu n ^ S u Jlan b e.

Werfen w ir einen Blick auf den geistigen Standpunkt,

welchen die Danen unter den europaischen Nationen ein-

nehm en, so giebt es wohl wenige Lander von gleicher

Grosse, in denen m ehr fiir Aufklårung und Bildung des

Volkes, fiir Literatur und Kunst getlian ware, als in Dane­

mark, und man braucht sich daselbst nur kurze Zeit auf-

Kopenhagen.

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