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VERFASSUNG.
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§.96. Das Recht der Communen, unter Aufsicht des
Staates selbstståndig ihre Angelegenheilen zu verwalten,
wird durch ein Gesetz geordnet werden.
§. 97. Ein jedes in der Gesetzgebung an Adel, Titel
und Rang gekniipfte Yorrecht ist abgeschafft.
§. 98. Kein Lehen, Stammhaus oder Fideicommiss
kann fiir die Folge errichtet werden. Es soli durch Gesetz
festgeselzt werden, wie die jetzt bestehenden in freies Ei-
genthum iibergehen konnen.
§. 99. Mit Bezug auf die Kriegsmacht sind die in den
§§. 85., 92.und93. getroffenen Bestimmungeu nur m it den
Einschrankungen, welche aus der Militar-Gesetzgebung fol-
gen, anwendbar.
IX.
§.
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0 0
. Vorschlage zu Veranderungen in oder Zusatze
zu vorstehendem Grundgesetze werden auf einem ordent
lichen Reichstage vorgebracht. W ird der dessfallsige Be-
schluss in unveranderter Gestalt vom nachsten ordentlichen
Reichstage angenommen, und vom Konige bestatigt, dann
werden beide Things aufgeldst und allgemeine Wahlen so-
wohl zum Yolksthing, als zum Landesthing vorgenommen.
Wird der Beschluss zum dritten Male von dem neuen
Reichstage in einer ordentlichen oder ausserordentlichen
Zusammenkunft angenommen und vom Konige bestatigt,
dann ist er Grundgesetz.
JTitcrarifdje, wriffeufdjaftlidjc uttb Isu n ^ S u Jlan b e.
Werfen w ir einen Blick auf den geistigen Standpunkt,
welchen die Danen unter den europaischen Nationen ein-
nehm en, so giebt es wohl wenige Lander von gleicher
Grosse, in denen m ehr fiir Aufklårung und Bildung des
Volkes, fiir Literatur und Kunst getlian ware, als in Dane
mark, und man braucht sich daselbst nur kurze Zeit auf-
Kopenhagen.
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