VERFASSUNG.
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ordnung festgesetzte Zahl der Reichstagsmitglieder verlan
gen, dass alle Nichtmitglieder sich entfernen, worauf das
Thing dariiber entscheidet, ob die Sache in offentlicher
oder geheimer Sitzung verhandelt werden solle.
§.70. Jedes der Things trifft die naheren Bestimmun-
gen den Geschaftsgang und die Aufrechthaltung der Ord
nung betreflend.
§. 71. Der vereinigte Reichstag w ird durch das Zu-
sammentreten des Volksthings und des Landesthings ge-
bildet. Zu einem Beschlusse ist es erforderlich, dass uber
die Halfte der Mitglieder jedes der beiden Things zugegen
ist und an der Abstimmung Theil nimmt. Der vereinigte
Reichstag wahlt selbst seinen Vorsitzenden und stellt die
naheren Bestimmungen, den Geschaftsgang betreffend, fest.
VI.
§. 72. Das Reichsgericht besteht aus sechzehn Mitglie-
dern, die auf vier Jahre gewahlt w erd en ; zur Halfte von
dem Landesthing, zur Halfte von dem obersten Gerichts-
hofe des Landes unter dessen Mitgliedern selbst. Dasselbe
wahlt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Ein Gesetz
ordnet das W eitere des Verfahrens.
§. 73. Das Reichsgericht entscheidet in den, vom
Volksthing gegen die Minister eingeleiteten Prozessen. —
Vor das Reichsgericht kann der Konig auch Andere wegen
Verbrechen stellen lassen, von denen er findet, dass sie
besonders gefahrlich fiir den Staat sind, sobald das Volks
thing dazu seine Einwilligung giebt.
§. 74. Die Ausiibung der richterlichen Gewalt kann
nur durch das Gesetz geordnet werden.
§. 75. Die m it einem gewissen Grundbesitz verbun
dene richterliche Gewalt soli durch ein Gesetz aufgehoben
werden.
§. 76. Die Rechtspflege ist nach Regeln, welche das
Gesetz bestimmt, von der Verwaltung zu trennen.