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VERFASSUNG.
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sitzt der Konig, die richterliche Gewalt steht den Gerichts-
hofen zu.
§. 3. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dani-
sche Volkskirche und geniesst als solche Unterstiitzung
vom Staate.
II.
§. 4. Die durch das Kdnigs-Gesetz festgestellte Erb-
folge ist auch fernerhin geltend. Sie kann nur nach einem
Vorschlage des Konigs und mit der Einwilligung des ver-
einigten Reichstages abgeiindert werden, wozu drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.
§. 5. Der Konig kann nicht ohne Einwilligung des
Reichstages Regent in anderen Landern sein, als in den,
die zu der danischen Monarchie gehoren.
§.
6
. Der Konig muss sich zu der evangelisch-Iutheri-
schen Kirche bekennen.
§. 7. Der Konig ist mundig, wenn er sein achtzehntes
Jahr erreicht hat.
§.
8
. Bevor der Konig die Regierung antritt, legt er auf
dem vereinigten Reichstage folgenden Eid ab : ,,Ich gelobe
und schwore das Grundgesetz des danischen Reiches zu
halten; so wahr m ir Gott helfe und sein heiliges W ort.“
Ist der Reichstag beim Thronwechsel nicht versammelt,
wird der Eid schriftlich beim Staatsrathe niedergelegt und
spater auf dem vereinigten Reichstage wiederhoJt.
§. 9. Sofern der Konig entweder auf Grund seiner Ab-
wesenheit oder Ivrankheit fiir gut erachtet, dass ein Reichs-
verweser ernannt w ird , beruft er den Reichstag und legt
demselben einen darauf beziiglichen Gesetzentwurf vor.
§. -10. Gerath der Konig ausser Stand zu regieren, so
ruft der Staatsrath den Reichstag zusamm en; wenn dann
der vereinigte Reichstag m it drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen die Nothwendigkeit anerkennt, ernennt er einen