Previous Page  74 / 251 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 74 / 251 Next Page
Page Background

VERFASSUNG.

67

sitzt der Konig, die richterliche Gewalt steht den Gerichts-

hofen zu.

§. 3. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dani-

sche Volkskirche und geniesst als solche Unterstiitzung

vom Staate.

II.

§. 4. Die durch das Kdnigs-Gesetz festgestellte Erb-

folge ist auch fernerhin geltend. Sie kann nur nach einem

Vorschlage des Konigs und mit der Einwilligung des ver-

einigten Reichstages abgeiindert werden, wozu drei Viertel

der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

§. 5. Der Konig kann nicht ohne Einwilligung des

Reichstages Regent in anderen Landern sein, als in den,

die zu der danischen Monarchie gehoren.

§.

6

. Der Konig muss sich zu der evangelisch-Iutheri-

schen Kirche bekennen.

§. 7. Der Konig ist mundig, wenn er sein achtzehntes

Jahr erreicht hat.

§.

8

. Bevor der Konig die Regierung antritt, legt er auf

dem vereinigten Reichstage folgenden Eid ab : ,,Ich gelobe

und schwore das Grundgesetz des danischen Reiches zu

halten; so wahr m ir Gott helfe und sein heiliges W ort.“

Ist der Reichstag beim Thronwechsel nicht versammelt,

wird der Eid schriftlich beim Staatsrathe niedergelegt und

spater auf dem vereinigten Reichstage wiederhoJt.

§. 9. Sofern der Konig entweder auf Grund seiner Ab-

wesenheit oder Ivrankheit fiir gut erachtet, dass ein Reichs-

verweser ernannt w ird , beruft er den Reichstag und legt

demselben einen darauf beziiglichen Gesetzentwurf vor.

§. -10. Gerath der Konig ausser Stand zu regieren, so

ruft der Staatsrath den Reichstag zusamm en; wenn dann

der vereinigte Reichstag m it drei Vierteln der abgegebenen

Stimmen die Nothwendigkeit anerkennt, ernennt er einen