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3 / 2016
durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene
Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf
Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch
für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten,
auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt.
Für Finanzanlagenvermittler bedeutet dies in ihrer beruflichen
Praxis, dass für den Vertrieb von Direktinvestments unter Be-
rücksichtigung bestehender Übergangsregelungen ab dem
16. Oktober 2015 die Erlaubnis für die Vermittlung von Vermö-
gensanlagen erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörden vertreten
ebenfalls diese Auffassung und unterrichten entsprechend in ih-
ren Merkblättern zur Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermitt-
ler. Aufgrund bestehender Unklarheiten zur Auslegung des Ge-
setzes erfolgt durch das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1.
FiMaNoG) eine erneute Änderung und Klarstellung der gesetzli-
chen Regelung zu Direktinvestments in Sachgüter. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass ab dem 31. Dezember 2016 entspre-
chende Vermögensanlagen ausschließlich durch zugelassene
Vermögensanlage-Vermittler vertrieben werden.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir bei einer angestrebten
Vermittlung von bestimmten Direktinvestments in Sachgüter, die
Produkte genau zu analysieren und sich mit den rechtlichen Rah-
menbedingungen vertraut zu machen. Spätestens ab dem Jahr
2017 ist hierfür eine Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensan-
lagen erforderlich.“
V: „Weshalb ist eine Erhöhung der Stichprobenanzahl bei der
jährlichen 34f-Prüfung erforderlich?“
DSJ: „Zunächst ist festzuhalten, dass der Stichprobenumfang
bei Vermittlern mit wenigen Geschäften unverändert gering
bleibt. Eine Ausweitung der Stichprobenprüfung ist dagegen bei
größeren Vermittlern mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen
erforderlich, um dauerhaft die prüfungs- und aufsichtsrechtli-
chen Anforderungen unbeanstandet zu erfüllen.
Durch die Änderung der FinVermV vom 22. Juli 2014 sind Ver-
mittler seit dem 1. August 2014 verpflichtet, die Gesamtzahl der
in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen aufzu-
zeichnen. Diese Aufzeichnungspflichten werden im Rahmen der
jährlichen Prüfung abgefragt und auch im Prüfungsbericht darge-
stellt, da jeder Prüfungsbericht eine Darstellung der durchgeführ-
ten Geschäfte nach Art um Umfang enthalten muss. Die Angabe
über die Gesamtzahl der Anlageberatungen dient der Aufsicht
unter anderem dazu, die stichprobenartige Überprüfung der ge-
tätigten Geschäfte des Vermittlers nachvollziehen zu können und
eine Bezugsgröße zur Beurteilung der Angemessenheit der Stich-
probenprüfung zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund sind für die jährliche 34f-Prüfung Stich-
probenprüfungen in allen relevanten Geschäftsbereichen erfor-
derlich. Zudem hat sich die Anzahl der Stichproben an der Ge-
samtzahl getätigter Geschäfte zu orientieren, um die Anforderun-
gen der Gewerbeaufsicht dauerhaft zu erfüllen.
Sofern eine Prüfung bzw. ein Prüfungsbericht nicht den rechtli-
chen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht, droht
in letzter Konsequenz eine von der Aufsicht veranlasste außer-
ordentliche Prüfung. Diese wird auf Kosten des Vermittlers und
zusätzlich zur jährlichen Prüfung durchgeführt. Insofern ist es
zielführend, die rechtlichen und auch aufsichtsrechtlichen Vor-
gaben stets zu beachten.
Die Praxis hat gezeigt, dass ein gutes Verständnis für diesen An-
satz besteht und die gestiegenen Anforderungen mit geringem
Mehraufwand erfüllt werden können.“
ARTIKELSERIE
„FRAGEN AN DEN WIRTSCHAFTSPRÜFER“
Schreiben Sie uns Ihre praktischen Fragen zur Anlagebe-
ratung/Anlagevermittlung, zum Beratungsprozess oder zu
den aufsichtsrechtlichen Pflichten. Wir werden Ihre Fragen
aufgreifen und in allgemeiner Form anonym in der Serie „Fra-
gen an den Wirtschaftsprüfer“ in den nächsten TOPNEWS
beantworten. Sie erreichen uns unter der E-Mail
34f@dsjag.deoder über
www.dsjag.debzw.
www.pruefung34f.de.
Wir freuen uns auf den konstruktiven Austausch.
Zur Person
MARKUS BIEDERMANN
ist seit mehreren Jahren bei Dohm Schmid
Financial Services tätig und verantwortlich für die 34f-Prü-
fungen. Er ist Ansprechpartner für die großen und kleinen
Fragen, die sich immer wieder aus der Prüfung und dem
Schriftverkehr mit der Aufsicht ergeben.
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