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NEWS

3 / 2016

durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene

Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf

Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch

für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten,

auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt.

Für Finanzanlagenvermittler bedeutet dies in ihrer beruflichen

Praxis, dass für den Vertrieb von Direktinvestments unter Be-

rücksichtigung bestehender Übergangsregelungen ab dem

16. Oktober 2015 die Erlaubnis für die Vermittlung von Vermö-

gensanlagen erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörden vertreten

ebenfalls diese Auffassung und unterrichten entsprechend in ih-

ren Merkblättern zur Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermitt-

ler. Aufgrund bestehender Unklarheiten zur Auslegung des Ge-

setzes erfolgt durch das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1.

FiMaNoG) eine erneute Änderung und Klarstellung der gesetzli-

chen Regelung zu Direktinvestments in Sachgüter. Dadurch soll

sichergestellt werden, dass ab dem 31. Dezember 2016 entspre-

chende Vermögensanlagen ausschließlich durch zugelassene

Vermögensanlage-Vermittler vertrieben werden.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir bei einer angestrebten

Vermittlung von bestimmten Direktinvestments in Sachgüter, die

Produkte genau zu analysieren und sich mit den rechtlichen Rah-

menbedingungen vertraut zu machen. Spätestens ab dem Jahr

2017 ist hierfür eine Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensan-

lagen erforderlich.“

V: „Weshalb ist eine Erhöhung der Stichprobenanzahl bei der

jährlichen 34f-Prüfung erforderlich?“

DSJ: „Zunächst ist festzuhalten, dass der Stichprobenumfang

bei Vermittlern mit wenigen Geschäften unverändert gering

bleibt. Eine Ausweitung der Stichprobenprüfung ist dagegen bei

größeren Vermittlern mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen

erforderlich, um dauerhaft die prüfungs- und aufsichtsrechtli-

chen Anforderungen unbeanstandet zu erfüllen.

Durch die Änderung der FinVermV vom 22. Juli 2014 sind Ver-

mittler seit dem 1. August 2014 verpflichtet, die Gesamtzahl der

in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen aufzu-

zeichnen. Diese Aufzeichnungspflichten werden im Rahmen der

jährlichen Prüfung abgefragt und auch im Prüfungsbericht darge-

stellt, da jeder Prüfungsbericht eine Darstellung der durchgeführ-

ten Geschäfte nach Art um Umfang enthalten muss. Die Angabe

über die Gesamtzahl der Anlageberatungen dient der Aufsicht

unter anderem dazu, die stichprobenartige Überprüfung der ge-

tätigten Geschäfte des Vermittlers nachvollziehen zu können und

eine Bezugsgröße zur Beurteilung der Angemessenheit der Stich-

probenprüfung zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund sind für die jährliche 34f-Prüfung Stich-

probenprüfungen in allen relevanten Geschäftsbereichen erfor-

derlich. Zudem hat sich die Anzahl der Stichproben an der Ge-

samtzahl getätigter Geschäfte zu orientieren, um die Anforderun-

gen der Gewerbeaufsicht dauerhaft zu erfüllen.

Sofern eine Prüfung bzw. ein Prüfungsbericht nicht den rechtli-

chen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht, droht

in letzter Konsequenz eine von der Aufsicht veranlasste außer-

ordentliche Prüfung. Diese wird auf Kosten des Vermittlers und

zusätzlich zur jährlichen Prüfung durchgeführt. Insofern ist es

zielführend, die rechtlichen und auch aufsichtsrechtlichen Vor-

gaben stets zu beachten.

Die Praxis hat gezeigt, dass ein gutes Verständnis für diesen An-

satz besteht und die gestiegenen Anforderungen mit geringem

Mehraufwand erfüllt werden können.“

ARTIKELSERIE

„FRAGEN AN DEN WIRTSCHAFTSPRÜFER“

Schreiben Sie uns Ihre praktischen Fragen zur Anlagebe-

ratung/Anlagevermittlung, zum Beratungsprozess oder zu

den aufsichtsrechtlichen Pflichten. Wir werden Ihre Fragen

aufgreifen und in allgemeiner Form anonym in der Serie „Fra-

gen an den Wirtschaftsprüfer“ in den nächsten TOPNEWS

beantworten. Sie erreichen uns unter der E-Mail

34f@dsjag.de

oder über

www.dsjag.de

bzw.

www.pruefung34f.de

.

Wir freuen uns auf den konstruktiven Austausch.

Zur Person

MARKUS BIEDERMANN

ist seit mehreren Jahren bei Dohm Schmid

Financial Services tätig und verantwortlich für die 34f-Prü-

fungen. Er ist Ansprechpartner für die großen und kleinen

Fragen, die sich immer wieder aus der Prüfung und dem

Schriftverkehr mit der Aufsicht ergeben.

t Janka im Bereich