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3 / 2016
Artikel: Markus Biedermann, Prüfungsleiter bei der Dohm Schmidt Janka AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
34f-Prüfungen:
Fragen an den Wirtschaftsprüfer
Wir möchten uns für Ihre rege Beteiligung an unserer Artikelserie bedanken. Ihre konkreten Fragen zeigen, wie ernst Sie die
aufsichtsrechtlichen Themen nehmen, und sind unser Ansporn, Sie konstruktiv im Vermittlungsgeschäft zu begleiten.
Vermittler (V): „Welche Neuerungen ergeben sich aus dem Klein-
anlegerschutzgesetz für Finanzanlagenvermittler?“
Dohm Schmidt Janka (DSJ): „Das Kleinanlegerschutzgesetz ist
am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung wur-
de insbesondere der Katalog der Vermögensanlagen im Vermö-
gensanlagengesetz (VermAnlG) um partiarische Darlehen,
Nachrangdarlehen und um bestimmte Arten von Direktinvest-
ments in Sachgüter ergänzt. Für Finanzanlagenvermittler be-
deutet dies konkret, dass für den Vertrieb dieser Produkte im
Laufe des Jahres 2015 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 GewO für die Vermittlung von und Beratung zu Vermögens-
anlagen erforderlich wurde.
Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen konnten bis zur
Neuregelung mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Num-
mer 2 GewO (Darlehensvermittler) vertrieben werden. Die Vermitt-
lung und Beratung von Direktinvestments in Sachgüter war bis da-
hin sogar erlaubnisfrei.
Bei partiarischen Darlehen überlassen die Anleger dem Anbieter
Kapital für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür ei-
nen Anteil am Gewinn. Bei Nachrangdarlehen wird die Forde-
rung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst be-
dient, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden.
Beide Anlageformen haben in unserer beruflichen Praxis bisher
geringe Bedeutung.
Direktinvestments in Sachgüter hingegen kommen zunehmend
häufiger vor. Direktinvestments in Sachgüter sind z. B. Beteili-
gungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen
mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rücker-
werb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum. Voraussetzung
ist, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern
Neuer Beitrag aus unserer Artikelserie
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