Legal Startup 2 - page 4

veräußerung, die Einstellung des Betriebs, die Verlegung
des Sitzes eines Betriebs). Auch zur Veräußerung und Be-
lastung von Grundstücken bedarf es einer besonderen Be-
fugnis – soweit reicht die Prokura allein nicht.
Sie sollten den wesentlichen Unterschied zwischen Pro-
kura und „normaler“ Vollmachterteilung kennen: Wäh-
rend bei der rechtsgeschäftlichen Vollmacht die Hand-
lungsmöglichkeiten nach außen durch die Erklärung des
Vollmachtgebers beschränkt sind, sind die Handlungen
des Prokuristen nach außen hin nicht beschränkbar, so-
lange sie vom Betrieb eines Handelsgewerbes umfasst sein
können. Selbst wenn Sie eine Beschränkung der Prokura
aussprechen, ist diese gegenüber Dritten, also Ihren Ver-
tragspartnern, unwirksam. Sie werden also auch dann
durch Verträge, die Ihr Prokurist mit Dritten geschlossen
hat, wirksam verpflichtet, wenn Sie den Abschluss dieser
Verträge Ihrem Prokuristen verbieten. Es besteht somit
eine gewisse Missbrauchsgefahr bei der Prokuraerteilung,
weswegen Sie sie nur an Mitarbeiter erteilen sollten, für
die Sie ein hohes Maß an Vertrauen hegen.
Dipl.-Jurist Norman Konecny erklärt:
„Sie
müssen bei der Prokuraerteilung also immer
zwischen dem Innenverhältnis zu Ihrem Proku-
risten und dem Außenverhältnis zu Ihrem Vertragspartner,
mit dem der Prokurist einen Vertrag für Sie abschließt, un-
terscheiden. Beschränkungen der Vertretungsmacht greifen
wie eben aufgezeigt ausschließlich im Innenverhältnis. Eine
Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn Ihr Vertragspart-
ner von dieser Beschränkung weiß oder wissen muss. Der
geschlossene Vertrag ist dann treuwidrig und somit unwirk-
sam. Liegt lediglich eine Überschreitung der Vertretungs-
macht im Innenverhältnis vor, so haftet Ihnen Ihr Prokurist,
wenn Ihnen hieraus ein Schaden entsteht.“
Vorteil der Prokuraerteilung ist, dass Ihr Prokurist auch
nach außen hin als solcher handeln und Verträge mit ei-
nem entsprechenden Zusatz unterschreiben muss. Für
Ihre Vertragspartner bedeutet das Handeln mit einem
Prokuristen demnach ein hohes Maß an Rechtssicherheit,
da sie auf die Wirksamkeit des ausgehandelten Vertrags
vertrauen können und nicht von möglichen Beschrän-
kungen im Innenverhältnis abhängig sind, von denen sie
keine Kenntnis haben können. Die Prokuraerteilung dient
damit der Leichtigkeit des Handelsverkehrs und stärkt das
Vertrauen Ihrer Vertragspartner, wenn Sie nicht selbst mit
ihnen verhandeln wollen oder können und diese Aufgabe
daher an einen Mitarbeiter delegieren.
3. Handlungsvollmacht
Eine weitere Sonderform der Vollmachterteilung für Kauf-
leute stellt die in §§ 54 ff. HGB geregelte Handlungsvoll-
macht dar. Sie nimmt eine Zwischenstellung zwischen den
eben beschriebenen Vertretungsformen der Prokura und
der einfachen Vollmacht ein.
vorgang und der Erstellung der Kundenverträge und AGB,
um schon beim ersten Kundenkontakt sicher zu starten.“
B. Stellvertretung im Unternehmen
Häufig bedarf es schon ab dem Moment, an dem Ihr Un-
ternehmen an den Markt geht, der Unterstützung durch
Mitarbeiter und Angestellte. Sollen diese Ihnen Arbeit im
Kontakt mit Dritten, d. h. vor allem Kunden- und Liefe-
rantenverkehr abnehmen, so müssen Sie sie hierzu auch
ermächtigen. Hierbei gibt es einige grundlegende Dinge
zu beachten sowie verschiedene Möglichkeiten, die Ver-
tretung des Unternehmens durch Ihre Mitarbeiter auszu-
gestalten.
1. Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Voll-
macht
Räumen Sie einer Person rechtsgeschäftliche Vollmacht
ein, dann wird diese Ihr Stellvertreter. Dies hat zur Folge,
dass Sie durch Erklärungen dieser dritten Person wirksam
vertraglich berechtigt und verpflichtet werden können,
sofern diese in Ihrem Namen handelt. Sie können grund-
sätzlich nur insoweit durch einen Vertreter wirksam ver-
pflichtet werden, wie Sie ihm eine Vollmacht erteilt haben.
Schließt ein Dritter einen Vertrag in Ihrem Namen, ohne
dass Sie ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt haben
oder überschreitet er die ihm erteilte Vollmacht, so han-
delt er als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht. In einem
solchen Fall hängt die Wirksamkeit des Vertragsschlusses
von Ihrer Genehmigung ab. Sie können sich also frei ent-
scheiden, ob Sie den geschlossenen Vertrag gegen sich gel-
ten lassen wollen oder nicht. Diese Regeln gelten auch für
Unternehmen. Der Geschäftsführer kann das Unterneh-
men wirksam verpflichten und hierzu Vollmachten weiter
delegieren.
2. Prokura
Eine typische Form der Vollmacht bei Kaufleuten und
Handelsgesellschaften ist die Prokura. Sie stellt eine Son-
derform der „normalen“ Vollmacht dar. Die Prokura müs-
sen Sie persönlich und ausdrücklich erteilen und ins Han-
delsregister eintragen lassen. Der Prokurist ist nach dem
Gesetzeswortlaut „ermächtigt zu allen Arten von gericht-
lichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechts-
handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit
sich bringt“.
Dies ist sehr weit zu verstehen: Ihr Prokurist ist nicht nur
ermächtigt, Handlungen vorzunehmen, die der Betrieb Ih-
res spezifischen Handelsgewerbes mit sich bringt, sondern
ist zu allen Handlungen berechtigt, die ganz allgemein der
Betrieb eines beliebigen Handelsgewerbes mit sich brin-
gen kann. Ausgeschlossen sind daher nur Ihre Privatge-
schäfte, sog. Inhabergeschäfte (z. B. die Prokuraerteilung
selbst: Ihr Prokurist kann also keine Prokura an Dritte er-
teilen) und Grundlagengeschäfte (wie bspw. eine Betriebs-
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