Legal Startup 2 - page 5

hen, dass für Sie bindende Verträge mit Dritten geschlossen
werden. Passen Sie daher sorgfältig auf, wie sich Ihre Mitar-
beiter verhalten, und greifen Sie ein, wenn Sie dies nicht dul-
den wollen.“
Der wesentliche Unterschied der Handlungsvollmacht ge-
genüber der Prokura liegt in ihrem Umfang nach außen
hin: Während bei der Prokura auf die Handlungen ab-
gestellt wird, die ein beliebiges Handelsgewerbe mit sich
bringen kann, ist bei der Handlungsvollmacht auf die be-
stimmte Art Ihres spezifischen Handelsgewerbes abzustel-
len. Weitergehende Beschränkungen muss Ihr Vertrags-
partner aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er
sie kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB.
4. Ladenangestellte
Die Vertretung durch Ladenangestellte, die sog.
Laden-
vollmacht
, stellt die unwiderlegliche Vermutung für Ihren
Vertragspartner auf, dass Ihr Mitarbeiter, der in einem La-
den oder offenen Warenlager Ihres Unternehmens ange-
stellt ist, zu Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt
ist, die in derartigen Läden oder Warenlagern gewöhnlich
geschehen. Sie greift also immer dann ein, wenn eine tat-
sächlich erteilte Handlungsvollmacht fehlt. Für die Praxis
bedeutet dies: Auch wenn Sie keine Handlungsvollmacht
erteilt haben, so gelten Ihre Ladenangestellten dennoch
als vertretungsberechtigt, aber nur für „typische Ladenge-
schäfte“.
5. Anscheins- und Duldungsvollmacht
Zuletzt müssen Sie sich die Anscheins- und die Duldungs-
vollmacht veranschaulichen. Diese beiden Rechtsinstitu-
te regeln Fälle, in denen Sie tatsächlich keine Vollmacht
erteilt haben und dennoch wirksam gegenüber einem
Dritten verpflichtet werden können, wenn dieser von ei-
ner Bevollmächtigung ausging und Ihr Verhalten für diese
Fehlannahme ursächlich war.
• Eine
Duldungsvollmacht
liegt vor, wenn einer Ihrer
Mitarbeiter, obwohl Sie ihn hierzu nicht ermächtigt
haben, in der Vergangenheit wiederholt als Ihr Stell-
vertreter aufgetreten ist, Sie dies wussten und Sie nicht
hiergegen eingeschritten sind. Wenn der Vertragspart-
ner Ihres Unternehmens keine Kenntnis von der in
Wahrheit nicht bestehenden Vertretungsmacht Ihres
Mitarbeiters besitzt, darf er Ihre Duldung dann so ver-
stehen, dass Ihr Mitarbeiter für das konkrete Geschäft
mit ihm Vollmacht besitzt.
• Eine
Anscheinsvollmacht
liegt hingegen vor, wenn
Sie von demVerhalten Ihres Mitarbeiters keine Kennt-
nis hatten, bei ordnungsgemäßer Sorgfalt aber hätten
bemerken und verhindern können, dass Ihr Mitarbei-
ter für Sie rechtsgeschäftlich handelt. Auch dann darf
der Vertragspartner Ihres Unternehmens das Verhal-
ten Ihres Mitarbeiters so verstehen, dass Sie es dulden,
dass der Mitarbeiter für Sie Verträge abschließen darf.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
warnt hierbei:
„Auch wenn Sie einem Mitar-
beiter gegenüber keinerlei Vollmacht erteilt ha-
ben, kann es im Einzelfall auf die vorgenannte Weise gesche-
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