Legal Startup 2 - page 14

V. Innovationsschutz für
Ihr Unternehmen
Schon frühzeitig im Gründungsprozess müssen Sie daran
denken, Ihre technischen Erfindungen, Ihre Geschäfts-
idee, Ihre Produkte, Ihre Firma und Ihr unternehmeri-
sches Know-how zu schützen. Gleichzeitig sollte Ihnen
zu keinem Zeitpunkt Ihres unternehmerischen Handelns
eine Verletzung fremder Schutzrechte vorgeworfen wer-
den: Dann drohen ein kostspieliges Mahnverfahren, ge-
gebenenfalls die Pflicht zur Unterzeichnung einer straf-
bewehrten Unterlassungserklärung, vielleicht sogar ein
gerichtliches einstweiliges Verfügungs- oder Klageverfah-
ren sowie kostenintensive Unterlassungs- und Schadens-
ersatzklagen Ihrer Konkurrenten. Diese Belastungen ge-
fährden regelmäßig den Bestand Ihres neu gegründeten
Unternehmens und beinhalten ein erhebliches Risikopo-
tenzial.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
informiert:
„Das Innovationsschutzrecht ist
eine komplexe Rechtsmaterie, die nicht von al-
len Rechtsanwälten angeboten wird. Konsultieren Sie früh-
zeitig Ihre auf Existenzgründungsrecht und Innovations-
schutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Ihres
Vertrauens, um einerseits frühzeitig ihre eigenen Schutz-
rechte und Erfindungen für Sie und Ihr Unternehmen zu
schützen und andererseits gleichzeitig eine rechtliche Risiko-
abschätzung vorzunehmen, damit Sie und Ihr Unternehmen
keine fremden Schutzrechte verletzen. Ihre auf Existenz-
gründungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei stellt im
Innovationsschutzrecht regelmäßig einen ständigen An-
sprechpartner für Sie und Ihre Mitarbeiter dar, um frühzei-
tig Ihre Rechte zu sichern und potentielle Gefahren und Ri-
siken zu erkennen. Gerne übernimmt die Kanzlei für
Wirtschafts- und Vermögensrecht diese Herausforderung
für Sie. Kontaktieren Sie uns frühzeitig im Gründungspro-
zess und wir entwickeln eine individuelle und auf Ihre
Gründung maßgeschneiderte Innovationsschutzstrategie für
Ihr Unternehmen.“
A. Patent- und Gebrauchsmusterrecht
Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht dient dem Schutz
technischer, chemischer, physikalischer, medizinischer
und bio-technologischer Erfindungen. Voraussetzung für
den Schutz ist eine Erfindung auf dem technischen Gebiet,
die neu ist und ein technisches Problem löst. Schutzvo-
raussetzung eines Patents bzw. eines Gebrauchsmuster-
rechts ist darüber hinaus, dass die Erfindung beim Deut-
schen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und
registriert ist. Die Anmeldung Ihrer Erfindung sowie das
Eintragungsverfahren selbst sind hochkomplex und prak-
tisch nur mit externer Hilfe zu realisieren. Zum Schutz
Ihrer technischen Erfindung ist dies aber regelmäßig not-
wendig und sollte von Ihnen keinesfalls versäumt werden.
B. Designschutz: Urheber- und Ge-
schmacksmusterrecht
Das Urheber - und Geschmacksmusterrecht schützt In-
novationen im Bereich Ästhetik und Design. Zu den ge-
schützten „Erfindungen“ im Urheberrecht zählen auf den
ersten Blick nur Werke der Literatur, Wissenschaft und
Kunst. Es werden bspw. die Leistungen von Schriftstellern,
Komponisten und Songwritern, Architekten, Choreogra-
phen, Malern und Bildhauern, Fotographen sowie Filme-
machern geschützt.
Das
Urheberrecht
hat aber eine stetig wachsende Bedeu-
tung auch für Existenzgründer und Unternehmen: So
werden beispielsweise Computerprogramme unter den
Schutz des Urheberrechts gestellt. Führenwir unsmoderne
Computerspiele vor Augen, beinhalten diese häufig realen
Film- und Fernsehsendungen ähnlich erscheinende Vi-
deosequenzen. Programmierer und „Softwareschmieden“
besitzen regelmäßig erhöhten Bedarf an Rechtsberatung
im Urheberrecht – hier als Teilbereich des IT-Rechts. Im
Bereich der Informationstechnologie erfolgt ein urheber-
rechtlicher Schutz auch für die Kreation, Gestaltung und
Umsetzung von Webseiten: Webdesigner und Innovato-
ren im IT-Bereich müssen die Gefahren und Fallstricken
des Urheberrechts beachten, um rechtssicher arbeiten zu
können. Besondere Relevanz für Erfinder und technische,
physikalische, mathematische, chemische oder bio-tech-
nische Innovatoren nimmt das Urheberrecht schließlich
auch bei Konstruktionszeichnungen und Explosions-
zeichnungen (hier werden die verschiedenen Bauteile ei-
nes Gegenstandes „auseinanderfliegend“ skizziert, so als
sei der Gegenstand explodiert), Konstruktionsmodellen
sowie Bedienungsanleitungen ein. Diese Pläne, Zeichnun-
gen und Karten genießen regelmäßig eigenständigen ur-
heberrechtlichen Schutz.
Das
Geschmacksmusterrecht
schützt in der Regel die Er-
gebnisse ästhetisch-gewerblichen Schaffens – es geht also
um den gewerblichen Schutz von Design, Farbe und zwei-
bzw. dreidimensionalen Formen. Der Innovator erlangt
geschmacksmusterrechtlichen Schutz durch Eintragung
der ästhetischen Gestaltung ins Geschmacksmusterre-
gister, wenn diese neu ist und sich von anderen Erschei-
nungsformen durch die ästhetische Eigenart abhebt.
C. Marken- und Wettbewerbsrecht
Produkte, Firmen und Unternehmen werden dagegen im
Marken- und Wettbewerbsrecht geschützt. Das Marken-
recht schützt die besondere Kennzeichnung Ihrer Produk-
te und Dienstleistungen durch spezielle Wörter und Bilder
als Hinweise auf die Herkunft Ihrer Produkte vor Nachah-
mung durch Mitbewerber im Markt. Vom Schutzumfang
des Markenrechts umfasst ist auch die geschäftliche Be-
zeichnung, also Angaben, die im geschäftlichen Verkehr
als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt wer-
den. Die Kunden, die aufgrund einer besonderen Kenn-
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