Wenn Sie bestimmte Aufgaben zu erledigen haben, prüfen
Sie den Umfang und die Dauer dieser Aufgaben. Danach
entscheiden Sie, ob sich die Einstellung eines Mitarbeiters
lohnt oder ob das Outsourcen an Dritte zweckmäßiger
erscheint. Hierdurch können Sie gegebenenfalls die dau-
erhafte Belastung mit Sozialabgaben des Arbeitgebers für
Angestellte und Arbeiter sparen.
b) Abgrenzung zur freien Mitarbeit
Anstatt eines festen Mitarbeiters kann es sich für Sie oft
auch lohnen, einen sog. freien Mitarbeiter zu engagieren.
Im Gegensatz zum Outsourcing kommen freie Mitarbei-
ter für Sie dann in Betracht, wenn nicht die Erledigung
spezifischer Aufträge im Raum steht, sondern eine Tätig-
keit über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeführt wer-
den soll.
Die Vorteile eines freien Mitarbeiters gegenüber einem
Angestellten bestehen für Sie darin, dass der freie Mitar-
beiter, so wie Sie auch, selbstständig tätig ist, weshalb Sie
für Ihn keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen
und sich auch nicht mit Fragen des Kündigungsschutzes,
des Urlaubsanspruches etc. auseinandersetzen müssen.
Dass Sie ihm in aller Regel einen Arbeitsplatz zur Verfü-
gung stellen, ändert hieran grundsätzlich nichts.
Maßgeblich für die Einstufung eines Mitarbeiters als freier
Mitarbeiter ist nicht die Tatsache, dass Sie ihn als solchen
bezeichnen, sondern ob er tatsächlich „frei“ oder aber wie
ein Angestellter von Ihnen abhängig und somit ein sog.
Scheinselbstständiger ist. Indizien für letzteres sind u. a.,
dass er ausschließlich für Sie arbeitet, an Ihre Weisungen
gebunden ist, festen Arbeitszeiten unterliegt, von Ihnen
pauschal bezahlt wird und Ihnen keine Konkurrenz ma-
chen darf.
Für eine echte freie Mitarbeit spricht hingegen, wenn er
selbst entscheiden kann, wann, wie und wo er die Leistun-
gen für Sie erbringt, er ein eigenes Gewerbe betreibt und
somit ein eigenes Geschäftsrisiko trägt, er seine eigenen
Arbeitsmittel verwendet, er selbst Mitarbeiter für sich ein-
stellen kann und ohne jegliche Einschränkung für andere
Auftraggeber neben Ihnen tätig werden kann.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
mahnt zur Vorsicht:
„Entpuppt sich ein ver-
meintlich freier Mitarbeiter tatsächlich doch als
Ihr Angestellter, so gelten für ihn und zu Ihren Lasten auch
sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und Sie sind
verpflichtet, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für die
Dauer der Beschäftigung nachzuzahlen. Nur weil Sie einen
Mitarbeiter als „freien Mitarbeiter“ bezeichnen, ist er noch
keiner. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände seines
Engagements. Ist er tatsächlich doch abhängig bei Ihnen be-
schäftigt, kann das für Sie teuer werden. Existenzgründun-
gen sind allein an diesem Punkt gescheitert!“
VI. Jeder Chef ist nur so
gut wie seine Mitarbeiter –
Basics Arbeitsrecht
Oftmals wollen Sie, insbesondere wenn Ihre Existenz-
gründung gut angelaufen ist, auf Dauer nicht alles alleine
erledigen. Bestenfalls benötigen Sie aufgrund des großen
Arbeitsaufkommens Unterstützung. Vielleicht benötigen
Sie für bestimmte Aufgaben Unterstützung von einem Ex-
perten.
Jeder Existenzgründer steht im Laufe seines Unterneh-
mensstarts vor der Aufgabe, Mitarbeiter einzustellen.
Hierbei müssen Sie allerdings in rechtlicher Hinsicht
Vieles beachten. Das Arbeitsrecht ist ein komplexes Feld.
Nicht umsonst hat es in Deutschland seine eigene Ge-
richtsbarkeit – das Arbeitsgericht (ArbG), das Landesar-
beitsgericht (LAG) sowie das Bundesarbeitsgericht (BAG)
– vor der Sie sich im Zweifelsfall verteidigen müssen oder
Ihre Rechte einzuklagen versuchen.
A. Das Arbeitsverhältnis
Unter dem Begriff des Arbeitsverhältnisses versteht man
die Summe aller Rechtsbeziehungen zwischen einem Ar-
beitgeber und seinem Arbeitnehmer. Dieses kommt im
Regelfall durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu-
stande.
1. Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zu ähn-
lichen Formen
Sie müssen das Arbeitsverhältnis von ähnlichen Formen
abgrenzen können.
a) Outsourcing
Nicht immer muss eine Arbeitsentlastung die Einstellung
eines Mitarbeiters zur Folge haben. Bestimmte Aufgaben-
bereiche können Sie auch anderweitig „outsourcen“, ohne
dass Sie selbst zum Arbeitgeber werden. Prädestiniert
hierfür sind Aufgabenbereiche wie die Buchhaltung, aber
Dinge wie die grafische Gestaltung bestimmter Maßnah-
men oder die technische Umsetzung z. B. Ihrer Webprä-
senz bieten sich dafür an, sie in die Hände anderer, spe-
zialisierter Unternehmen zu legen, anstatt hierfür einen
Mitarbeiter einzustellen.
Der wesentliche Unterschied ist, dass Sie in einem solchen
Fall nicht Arbeitgeber, sondern Auftraggeber werden.
Zwischen Ihnen und der beauftragten Person bzw. dem
beauftragten Unternehmen entsteht also kein Arbeits-
verhältnis, sondern ein Werk-, Dienst- oder Geschäfts-
besorgungsvertrag bzgl. einer bestimmten Aufgabe. Ihre
Pflichten beschränken sich dann auf die Zahlung des ver-
einbarten Preises und die Annahme der ordnungsgemä-
ßen Leistung. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen
treffen Sie hingegen nicht.