Legal Startup 2 - page 17

2. Arten von Arbeitsverhältnissen
Das Arbeitsverhältnis kann sehr vielfältig ausgestaltet
sein. So gibt es z. B. Vollzeit-, Teilzeit- und Minijobs. Diese
können befristet oder unbefristet ausgestaltet sein. Auch
gibt es nur kurzfristige Aushilfen und Sonderregelungen
für Studenten. Alle Varianten haben ihre Spezifika und
Voraussetzungen, die Sie bei der konkreten Ausgestaltung
des Arbeitsverhältnisses zu beachten haben. Auch müssen
Sie immer die konkrete Situation Ihres Unternehmens be-
rücksichtigen. Es ist üblich, dass die Zahl der Mitarbeiter,
der Umfang ihrer Tätigkeiten und die Breite ihrer Aufga-
benbereiche zusammen mit dem Unternehmen wachsen.
Vor diesem Hintergrund kann es irgendwann sogar inter-
essant für Sie werden, sich Auszubildende „heranzuzüch-
ten“.
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
erklärt:
„Die Kanzlei für Wirtschafts- und Ver-
mögensrecht lässt Sie als Existenzgründer auch
nach dem Unternehmensstart nicht im Regen stehen: Die
komplexe Ausgestaltung und individuelle Anpassung von
Arbeitsverträgen gehört selbstverständlich zur dauerhaften
Partnerschaft mit unseren Gründern. Wir verstehen uns als
„One Shop“-Dienstleister und beraten Unternehmen umfas-
send von der Existenzgründung über das tägliche operative
Geschäft bis zur Unternehmensnachfolge in allen Fragen des
Wirtschaftsrechts „aus einer Hand“.“
a) Aushilfen auf Werkvertragsbasis
Wenn Sie Hilfe für bestimmte Arbeiten über einen be-
stimmten Zeitraum brauchen, Sie aber keinen freien Mit-
arbeiter einstellen wollen, kann eine Aushilfe auf Basis
eines Werkvertrags für Sie interessant sein. Im Gegensatz
zum Arbeitsvertrag bezahlen Sie die Aushilfe hier nicht
dafür, dass Sie überhaupt für Sie tätig wird, sondern für
die ganz konkreten Ergebnisse, die sie erzielt. Der Vorteil
liegt darin, dass das Beschäftigungsverhältnis automatisch
mit Abschluss des Projekts endet.
Dipl.-Jurist Norman Konecny warnt:
„Vor-
sicht! Auch auf werkvertraglicher Basis müssen
Sie Ihren Mitarbeiter bei den Sozialversiche-
rungsträgern anmelden. Sie sollten sich auch nicht davon
beirren lassen, dass die Anstellung über Werkverträge der-
zeit in den Medien in Verruf gekommen ist, da sie als Modell
zur Ausbeutung und Umgehung von Lohn- und Schutzvor-
schriften gelten. Schließlich handeln Sie ja als redlicher Ge-
schäftsmann.“
b) Minijobber – „450-Euro-Basis“
Wesentlich weiter verbreitet für Arbeiten, die einen über-
schaubaren Beschäftigungsumfang erfordern, sind sog.
„Minijobber“, also Beschäftigte auf „450-Euro-Basis“.
Die offizielle Bezeichnung für dieses Arbeitsmodell lau-
tet „geringfügige Beschäftigung“. Ihre potentiellen Ar-
beitnehmer nach diesem Modell sind vor allem Schüler,
Studenten, Rentner und sonstige Erwerbstätige, die sich
neben ihrer Haupttätigkeit etwas hinzuverdienen wollen.
Für diese wirkt das 450-Euro-Modell attraktiv, da sie hier-
auf keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen, also
„brutto für netto“ entlohnt werden.
Bis zum 31.12.2012 konnte auf Antrag der Beitrag zur
Rentenversicherung abgeführt werden. Seit der Anhebung
der Entgeltgrenze auf 450 € zum 01.01.2013 ist der Beitrag
zur Rentenversicherung der gesetzliche Normalfall, der
Arbeitnehmer kann aber auf Antrag hiervon befreit wer-
den. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
stellt dabei in Wirklichkeit den Regelfall dar.
Der Vorteil für Sie liegt insbesondere in dem äußerst ge-
ringen Verwaltungsaufwand, den die 450-Euro-Jobber
mit sich bringen, da Ihre Abgaben hier pauschalisiert sind:
Sie bezahlen pauschale Sozialabgaben in Höhe von 30%
an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft (13%
Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2%
Lohnsteuer).
Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton
warnt:
„Wenn Sie Mitarbeiter auf 450-Euro-Ba-
sis einstellen, müssen Sie den Mitarbeiter darauf
hinweisen, dass er zwar theoretisch beliebig viele 450-Eu-
ro-Jobs annehmen darf. Sobald er in der Summe im Monat
aber mehr als 450 € auf diese Weise verdient, gelten der Mit-
arbeiter aber nicht mehr als geringfügig beschäftigt. Die Fol-
ge ist, dass sowohl für den Arbeitnehmer als auch für Sie als
Arbeitgeber die üblichen höheren Sozialbeiträge anfallen.
Nachzahlungen können eine erhebliche wirtschaftliche Be-
lastung für Ihr Unternehmen werden! Der Grund für diese
Regelung ist nachvollziehbar: Das Sozialversicherungssys-
tem soll nicht durch eine Anhäufung geringfügiger Beschäf-
tigungsverhältnisse umgangen werden.“
Nachteilhaft können sich 450-Euro-Jobs auf Ihr Unter-
nehmen auswirken, wenn Sie vom Arbeitsbedarf her
umfangreichere Einstellungen vornehmen könnten, aber
weiter nur mehrere geringfügig Beschäftigte unterhalten.
Gerade wenn sie aus der Arbeitslosigkeit kommen, ist für
viele Menschen der 450-Euro-Job oft auch der Versuch,
in der Arbeitswelt wieder Fuß zu fassen. Natürlich suchen
diese Menschen langfristig ein „normales“ Arbeitsver-
hältnis. Können Sie Ihren Mitarbeitern in dieser Situati-
on eine solche Perspektive nicht bieten, kann sich dies auf
die Stimmung in Ihrem Unternehmen und schließlich die
Arbeitsleistung auswirken. Auch können Sie mit 450-Eu-
ro-Jobbern oft nicht sicher und langfristig planen; insbe-
sondere Schüler und Studenten können bei Nichtgefallen
schnell zu dem Schluss kommen, sich woanders umzuse-
hen. Auch werden Sie bei dieser Klientel immer Rücksicht
auf Verfügbarkeiten nehmen müssen: Stichwort Ferien,
Klausuren etc. Ein Tipp: Versuchen Sie herauszufiltern,
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